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   VG Frankfurt/Main, 27.01.2010 - 6 K 2348/09.F.A   

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https://dejure.org/2010,7234
VG Frankfurt/Main, 27.01.2010 - 6 K 2348/09.F.A (https://dejure.org/2010,7234)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2010 - 6 K 2348/09.F.A (https://dejure.org/2010,7234)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 6 K 2348/09.F.A (https://dejure.org/2010,7234)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 73 Abs 7 AsylVfG 1992, § 73 Abs 2a S 4 AsylVfG 1992
    Frist zum Widerruf einer Asylberechtigung; Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung; Widerruf im Ermessenswege

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentliches Interesse an der Einhaltung der Frist zum Widerruf einer Asylberechtigung oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Wahrung der Frist des § 73 Abs. 7 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bei Entscheidung über den Widerruf zuzüglich eines angemessenen ...

  • Wolters Kluwer

    (Frist zum Widerruf einer Asylberechtigung; Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung; Widerruf im Ermessenswege)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 73 Abs. 2a, AsylVfG § 73 Abs. 7
    Widerrufsverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Türkei, PKK, Wegfall der Umstände, Ermessen, Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 27.01.2010 - 6 K 2348/09
    2. Die Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG ist nur gewahrt, wenn das Bundesamt bis zum 31.12.2008 zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraumes über den Widerruf entschieden hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 12.6. 2007 - 10 C 24/07, NVwZ 2007, 1330).

    16 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestehende Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nur im öffentlichen Interesse, nicht aber im privaten Interesse des jeweiligen Ausländers steht, so dass ein etwaiger Verstoß gegen dieses Gebot keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (BVerwG, Urteil vom 12.6. 2007 - 10 C 24/07, NVwZ 2007, 1330 Rdnr. 13 zitiert nach Juris m. w. N.).

  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 53.07

    Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennung; Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 27.01.2010 - 6 K 2348/09
    Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Urteil vom 25.11.2008 (10 C 53/07, NVwZ 2009, 328 Rdnr. 16) darauf hin, dass die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt nach der jetzigen Rechtslage aufenthaltsrechtliche Folgen hat, während es sich nach der bis zum Jahresende 2004 geltenden Regelung lediglich um eine interne Überprüfungspflicht des Bundesamtes gehandelt hat, für die im Falle des Absehens vom Widerruf keine Mitteilung des Überprüfungsergebnisses an die Ausländerbehörde vorgeschrieben war und die auch keine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position des Ausländers zur Folge hatte.
  • VG Aachen, 04.09.2009 - 6 K 1309/09

    Flüchtlingsanerkennung, Widerruf, Widerrufsverfahren, Türkei, Sippenhaft, PKK

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 27.01.2010 - 6 K 2348/09
    Dementsprechend nimmt auch Schäfer (in GK-AsylVfG, Kommentar, Stand: Februar 2009, § 73 Rdnr. 89) an, dass die Prüfungspflicht nach § 73 Abs. 2a AsylVfG auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist (a. A. aber Hess. VGH, Beschluss vom 1.8. 2005 - 7 UE 1364/05.A, InfAuslR 2005, 494, zitiert nach Juris, sowie der gleichlautende Beschluss vom 5.8.2005 - 7 UE 1370/05.A und VG Aachen, Urteil vom 4.9.2009 - 6 K 1309/09.A).Für die sogenannten Altfälle, also diejenigen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor dem 1.1.2005 unanfechtbar geworden ist - wie im hier zu entscheidenden Fall - kommt allerdings noch die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG hinzu, welche eine feste Frist mit einem bestimmten Fristende für die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG festlegt.
  • VG Köln, 01.07.2005 - 18 K 7716/04

    Irak, Widerruf, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Gesetzesänderung,

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 27.01.2010 - 6 K 2348/09
    Dementsprechend wird auch die Auffassung vertreten, dass der betreffende Ausländer einen einklagbaren Anspruch gegen das Bundesamt auf die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG hat (VG Köln, Urteil vom 1.7. 2005, 18 K 7716/04.A zitiert nach Juris; Wolff in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Kommentar, § 73 AsylVfG Rdnr. 40; wohl auch Heindel, ZAR 2009, 269, 272).
  • VGH Hessen, 01.08.2005 - 7 UE 1364/05

    Altfall, Dreijahresfrist, Ermessen, Prüfungspflicht, Rückwirkung,

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 27.01.2010 - 6 K 2348/09
    Dementsprechend nimmt auch Schäfer (in GK-AsylVfG, Kommentar, Stand: Februar 2009, § 73 Rdnr. 89) an, dass die Prüfungspflicht nach § 73 Abs. 2a AsylVfG auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist (a. A. aber Hess. VGH, Beschluss vom 1.8. 2005 - 7 UE 1364/05.A, InfAuslR 2005, 494, zitiert nach Juris, sowie der gleichlautende Beschluss vom 5.8.2005 - 7 UE 1370/05.A und VG Aachen, Urteil vom 4.9.2009 - 6 K 1309/09.A).Für die sogenannten Altfälle, also diejenigen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor dem 1.1.2005 unanfechtbar geworden ist - wie im hier zu entscheidenden Fall - kommt allerdings noch die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG hinzu, welche eine feste Frist mit einem bestimmten Fristende für die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG festlegt.
  • VG Freiburg, 12.05.2011 - A 3 K 364/10

    Fristenregelung für Asylwiderruf

    Damit hat die Fristenregelung nicht nur Bedeutung für die Pflicht zur Prüfung des Bundesamts über den Widerruf, sondern auch Auswirkungen auf die der Prüfung nachfolgende Entscheidung über den Widerruf (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010 - 6 K 2348/09 -.F.A - juris; a.A. Bayer.VGH, Urt. v. 21.03.2011 - 13a B 10.30074 -, abrufbar bei www.bamf.de/milo).

    Denn jedenfalls ist es nach Auffassung des Einzelrichters erforderlich, dass die Prüfung nicht nur vor Ablauf der Frist eingeleitet, sondern darüber hinaus innerhalb eines angemessenen Prüfungszeitraums durch Erlass des Widerrufsbescheids abgeschlossen wurde (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.; VG Hannover, Urt. v. 27.10.2010 - 6 A 410/09 -, juris, m.w.N.; weitergehend VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 - 10 A 444/09 - und 27.07.2010 - 10 A 445/09 -, jew. zit. nach juris; a.A. VG Gießen, Urt. v. 01.09.2010 - 8 K 3155/09.GI.A -, AuAS 2010, 275, wonach die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG lediglich verlange, dass die Prüfung der Einleitung eines Verfahrens spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen habe).

    18 Die vom Bundesamt nach § 73 Abs. 7 AsylVfG einzuhaltende Frist ist auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt (vgl. GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, § 73, Rn. 89; VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.; a.A. Bergmann in Renner, AuslR, § 73 AsylVfG, Rn. 29; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, AuAS 2007, 164).

    Den betroffenen Personen soll damit nach der Gesetzesbegründung die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden (BT-Drucks. 15/420, S. 80; vgl. auch VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.06.2010 - 11 ZB 10.30204

    Widerruf einer vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig gewordenen Zuerkennung von

    In der im Zulassungsantrag erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. Main vom 27. Januar 2010 (Az. 6 K 2348/09.F.A RdNr. 17) heißt es zwar:.

    Auf Seite 2 oben der Antragsschrift vom 16. Juni 2010 macht der Kläger der Sache nach außerdem geltend, nach der vom Verwaltungsgericht Frankfurt a. Main im Urteil vom 27. Januar 2010 (a.a.O.) vertretenen Auffassung verstoße es gegen § 73 Abs. 7 AsylVfG, wenn in einem noch im Jahr 2008 eingeleiteten Widerrufsverfahren die Entscheidung erst mehr als ein halbes Jahr nach dem 31. Dezember 2008 ergehe.

    Denn weder hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a. Main im Urteil vom 27. Januar 2010 (a.a.O.) einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass ein Widerrufsbescheid in den nach § 73 Abs. 7 AsylVfG zu beurteilenden Fällen spätestens ein halbes Jahr nach dem in dieser Vorschrift genannten Stichtag (d.h. bis zum 30.6.2009) ergehen muss, noch lässt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 (a.a.O.) entnehmen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf einer gesetzlich vorgegebenen Frist für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens entschieden haben muss.

    Im Urteil vom 27. Januar 2010 (a.a.O., RdNr. 18) gelangte das Verwaltungsgericht Frankfurt a. Main zu dem Ergebnis, die Beklagte habe "im hier zu entscheidenden Fall" auch unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungszeitraums die Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht eingehalten.

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 13a B 10.30074

    Widerruf der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach dem 31. Dezember 2008

    Zur Anwendung der Regelung in § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG mit der Folge eines Übergangs zur Ermessensentscheidung könnte man nur dann gelangen, wenn der bloße Fristablauf gleichzusetzen wäre mit einer Prüfung durch das Bundesamt nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG, die zu keinem Widerruf geführt hat (so VG Frankfurt am Main vom 16.3.2009 Az. 5 K 324/09.F.A; VG Kassel vom 28.5.2010 Az. 5 K 1157/09.KS.A; für den Fall der Überschreitung auch eines darüber hinaus zuzubilligenden angemessenen Prüfungszeitraums VG München vom 16.4.2010 Az. M 25 K 09.50449 und VG Ansbach vom 12.10.2010 Az. AN 1 K 10.30080 jeweils unter Bezugnahme auf VG Frankfurt am Main vom 27.1.2010 Az. 6 K 2348/09.F.A ).

    Es mag sein, dass die gesetzlich dem Bundesamt vorgegebene Frist zur Prüfung leer läuft (so VG Frankfurt am Main vom 16.3.2009 Az. 5 K 324/09.F.A; VG Kassel vom 28.5.2010 Az. 5 K 1157/09.KS.A; VG München vom 16.4.2010 Az. M 25 K 09.50449 und VG Ansbach vom 12.10.2010 Az. AN 1 K 10.30080 jeweils unter Bezugnahme auf VG Frankfurt am Main vom 27.1.2010 Az. 6 K 2348/09.F.A ), wenn der Gesetzgeber keine Rechtsfolge daran geknüpft hat.

  • VG München, 16.04.2010 - M 25 K 09.50449

    Frist zum Widerruf einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Einhaltung der

    Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Urteil vom 25. November 2008 (10 C 53/07, [Juris] RdNr. 16) darauf hin, dass die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt nach der jetzigen Rechtslage aufenthaltsrechtliche Folgen hat, während es sich nach der bis zum Jahresende 2004 geltenden Regelung lediglich um eine interne Überprüfungspflicht des Bundesamtes gehandelt hatte, für die im Falle des Absehens vom Widerruf keine Mitteilung des Überprüfungsergebnisses an die Ausländerbehörde vorgeschrieben war und die auch keine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position des Ausländers zur Folge hatte (so auch VG Frankfurt v. 27.1.2010, 6 K 2348/09.F.A, [Juris] RdNr. 16).

    Dies muss deshalb für die Beurteilung der Einhaltung der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG, welche für die sog. Altfälle eine Konkretisierung der Frist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG darstellt, entsprechend gelten (so auch VG Frankfurt v. 27.1.2010, a.a.O., RdNr. 17).

    Aus dem Nichteinhalten der Prüfungsfrist kann aber nur folgen, dass die nicht fristgerechte Entscheidung des Bundesamtes einer negativen Entscheidung, dass die frühere Entscheidung nicht widerrufen werden soll, gleichzustellen ist (so auch VG Frankfurt v. 27.1.2010, a.a.O., RdNr. 19).

  • VG Aachen, 08.03.2010 - 6 L 542/09

    Anordnung zur Wegnahme und Veräußerung von Hunden aus der Haltung einer

    Die Antragstellerin hat am 28. Dezember 2009 Klage erhoben - 6 K 2348/09 -, über die noch nicht entschieden ist.

    Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. ihr Prozesskostenhilfe für das vorliegende Antragsverfahren 1. Instanz zu bewilligen und Rechtsanwalt S. Q. aus T. zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. November 2009 erhobenen Klage - 6 K 2348/09 - hinsichtlich der Hunde Rambo I und Luna wiederherzustellen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 6 K 2348/09 des erkennenden Gerichts und 18 F 187/09 des Amtsgerichts F. sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (1 Heft) Bezug genommen.

  • VG München, 18.10.2010 - M 25 K 09.50399

    Frist zum Widerruf einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Einhaltung der

    Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Urteil vom 25. November 2008 (10 C 53/07, [Juris] RdNr. 16) darauf hin, dass die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt nach der jetzigen Rechtslage aufenthaltsrechtliche Folgen hat, während es sich nach der bis zum Jahresende 2004 geltenden Regelung lediglich um eine interne Überprüfungspflicht des Bundesamtes gehandelt hatte, für die im Falle des Absehens vom Widerruf keine Mitteilung des Überprüfungsergebnisses an die Ausländerbehörde vorgeschrieben war und die auch keine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position des Ausländers zur Folge hatte (so auch VG Frankfurt v. 27.1.2010, 6 K 2348/09.F.A, [Juris] RdNr. 16).

    Dies muss deshalb für die Beurteilung der Einhaltung der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG, welche für die sog. Altfälle eine Konkretisierung der Frist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG darstellt, entsprechend gelten (so auch VG Frankfurt v. 27.1.2010, a.a.O., RdNr. 17).

    Aus dem Nichteinhalten der Prüfungsfrist kann aber nur folgen, dass die nicht fristgerechte Entscheidung des Bundesamtes einer negativen Entscheidung, dass die frühere Entscheidung nicht widerrufen werden soll, gleichzustellen ist (so auch VG Frankfurt v. 27.1.2010, a.a.O., RdNr. 19).

  • VG Darmstadt, 04.07.2011 - 3 K 398/10

    Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter

    Im hier vorliegenden Fall hat die Beklagte auch unter Zubilligung eines "angemessenen Prüfungszeitraums" (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.06.2007 - 20 C 24.07 -, AuAS 2007, 225 = InfAuslR 2007, 401 = NVwZ 2007, 1330; VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010 - 6 K 2348/09.F.A -, juris) die Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht eingehalten.

    33 Zudem ist die nicht fristgerechte Entscheidung des Bundesamtes einer negativen Entscheidung, dass die frühere Entscheidung nicht widerrufen werden soll, gleichzustellen (so auch VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010 - 6 K 2348/09.F.A -, juris; VG München, a.a.O.; VG Bayreuth, a.a.O.; VG Ansbach, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 12.07.2010 - 10 A 401/09

    Widerruf der Asylberechtigung; Freiheitsstrafe; Altfall

    Ob der Beklagten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.) über den 31.12.2008 hinaus noch ein angemessener Prüfungsraum zusteht (bejahend VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, 6 K 2348/09.F.A - in juris), erscheint angesichts der unterschiedlichen Regelung in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG ("...hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren ...zu erfolgen.") und in § 73 Abs. 7 AsylVfG ("...hat ...spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen.") fraglich.

    Das Gericht folgt diesbezüglich der Begründung des VG Frankfurt (Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.) und verweist darauf.

  • VG Hamburg, 22.06.2010 - 10 A 444/09

    Widerruf; Asyl; Iran; Frist

    Ob der Beklagten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.) über den 31.12.2008 hinaus noch ein angemessener Prüfungsraum zusteht (bejahend VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, 6 K 2348/09.F.A - in juris), erscheint angesichts der unterschiedlichen Regelung in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG ("...hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren ...zu erfolgen.") und in § 73 Abs. 7 AsylVfG ("...hat ...spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen.") fraglich.

    Das Gericht folgt diesbezüglich der Begründung des VG Frankfurt (Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.) und verweist darauf.

  • VG Hamburg, 27.07.2010 - 10 A 456/09

    Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Iran; Negativentscheidung;

    Ob der Beklagten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.) über den 31.12.2008 hinaus noch ein angemessener Prüfungsraum zusteht (bejahend VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, 6 K 2348/09.F.A - in juris), erscheint angesichts der unterschiedlichen Regelung in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG ("...hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren ...zu erfolgen.") und in § 73 Abs. 7 AsylVfG ("...hat ...spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen.") fraglich.

    Das Gericht folgt diesbezüglich der Begründung des VG Frankfurt (Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.) und verweist darauf.

  • VG Hamburg, 27.07.2010 - 10 A 445/09

    Frage des Widerrufs der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Gelsenkirchen, 27.03.2012 - 14a K 794/11

    Asyl, Familienasyl, Gefahr für die Allgemeinheit, schwere Straftat, Sippenhaft,

  • VG Karlsruhe, 06.07.2010 - A 8 K 406/10

    Widerruf einer Asylanerkennung bei Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis

  • VG Hannover, 27.10.2010 - 6 A 410/09

    Asylanerkennung; Widerruf; Frist; Gruppenverfolgung; Yezide; Irak; Widerrufsfrist

  • VG Trier, 24.02.2012 - 5 K 656/11

    Widerruf der Asylberechtigung; Unanfechtbarkeit der Entscheidung über Asylantrag

  • VG München, 13.12.2011 - M 16 K 11.30356

    Widerruf; Freiheitsstrafe

  • VG München, 24.05.2011 - M 4 K 11.30313

    Irak-Widerruf; Sunnit aus ...(...) Al Anbar oder Bagdad; arabischer

  • VG Köln, 26.06.2012 - 14 K 4133/10

    Rücknahme einer Anerkennung als Asylberechtigte wegen falscher Angabe der

  • VG München, 17.11.2011 - M 4 K 11.30772

    Asyl Irak; Widerruf; arabischer Moslem aus Bagdad; keine Gruppenverfolgung von

  • VG München, 19.04.2010 - M 24 K 09.50425

    Widerruf; Türkei; Flüchtlingsstellung; ERNK; Herkunftsland: Türkei

  • VG Stuttgart, 12.07.2011 - A 6 K 483/11

    Widerruf der Asylanerkennung - Ablauf der Frist des § 73 Abs2a S 1 AsylVfG 1992

  • VG Ansbach, 12.10.2010 - AN 1 K 10.30080

    Türkei; Widerruf der Asylanerkennung; Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht

  • VG Hamburg, 03.06.2010 - 10 A 165/09

    Asylrecht - Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, Iran: exilpolitische

  • VG München, 15.04.2010 - M 24 K 09.50246

    Türkei; Widerruf; Dorfschützer; PKK; Herkunftsland: Türkei

  • VG Berlin, 15.06.2011 - 34 K 437.09

    Asyl für einen als Stipendiat in die DDR ausgereisten Ausländer

  • VG Bayreuth, 07.06.2011 - B 3 K 11.30072

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; Folgen des Ablaufs der Prüfungsfrist des §

  • VG Bayreuth, 09.08.2010 - B 3 K 09.30066

    Nichteinhaltung der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG; privates Interesse des

  • VG Kassel, 28.05.2010 - 5 K 1157/09

    Widerruf, Widerrufsverfahren, Türkei, Ermessen

  • VG Hamburg, 11.10.2011 - 10 A 262/10
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