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   FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09   

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FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09 (https://dejure.org/2011,19243)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.02.2011 - 6 K 241/09 (https://dejure.org/2011,19243)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - 6 K 241/09 (https://dejure.org/2011,19243)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine rückwirkende Hemmung durch § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32a Abs. 1 S. 2 KStG; § 32a Abs. 2 S. 2 KStG; § 171 AO
    Rückwirkende Hemmung der Festsetzungsfrist durch § 32a Abs. 1 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 32a
    Keine rückwirkende Hemmung durch § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine rückwirkende Hemmung durch § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 947
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.11.1999 - IX R 41/97

    Einspruchsentscheidung als Grundlagenbescheid

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09
    Die Vorschrift bewirkt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der Ablauf der Festsetzungsfrist - unbeschadet des Ablaufs für die Folgesteuer im Übrigen - insoweit gehemmt ist, als die Folgesteuer auf einem Grundlagenbescheid beruht oder beruhen kann (vgl. BFH-Urteile vom 12. August 1987 II R 202/84, BStBl II 1988, 318; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1; vom 30. November 1999 IX R 41/97, BStBl II 2000, 173).

    § 171 Abs. 10 AO bewirkt folglich nicht, dass eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlass eines Grundlagenbescheides im Umfang der von diesem ausgehenden Bindungswirkung wieder in Lauf gesetzt wird; vielmehr ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer gehemmt, soweit und solange in offener Festsetzungs-/Feststellungsfrist ein Grundlagenbescheid, der für die Festsetzung der Folgesteuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann (BFH-Urteil vom 30. November 1999 IX R 41/97, a.a.O.).

    Auch in entsprechender Anwendung der Rechsprechung des BFH zur Auslegung von § 171 Abs. 10 AO bewirkt § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG nicht, dass eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlass eines - i.S. des § 32a KStG korrespondierenden - Steuerbescheides insoweit wieder in Lauf gesetzt wird; vielmehr ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, soweit und solange in offener Festsetzungs-/Feststellungsfrist ein korrespondierender Steuerbescheid noch zulässig ergehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1999 IX R 41/97, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07

    Keine Verletzung der Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes durch die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09
    Bei der Frage nach der Zulässigkeit der Aufhebung oder Änderung auch bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen hat das BVerfG aber stets die Befugnis des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des hierbei jeweils auftretenden Konflikts zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung betont und die Beachtung des Grundsatz des Vertrauensschutzes gefordert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. Juni 2009 1 BvR 571/07, BFH/NV 2009, 1578, m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr eine an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet und auf deren Fortbestand er vertraut hat, den Vorrang verdienen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. Juni 2009 1 BvR 571/07, a.a.O.).

  • BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08

    Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09
    Das gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG durch das JStG 2007 (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2009 VIII B 170/08, BFH/NV 2009, 1029, m.w.N.).

    Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass das der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessen in den Fällen des § 32a KStG regelmäßig auf Null reduziert wird, wenn die Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre und daher jede andere Entscheidung als die der Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung als ermessenswidrig beurteilt werden müsste (BFH-Beschluss vom 20. März 2009 VIII B 170/08, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09
    bb) Der Körperschaftsteuerbescheid und der Einkommensteuerbescheid stehen aber nicht im Verhältnis eines Grundlagenbescheides zum Folgebescheid (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569, m.w.N.), somit stehen auch im Streitfall der Körperschaftsteuerbescheid für die Klägerin und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der X-GbR nicht im Verhältnis eines Grundlagenbescheides zum Folgebescheid.
  • BFH, 12.08.1987 - II R 202/84

    Feststellungsbescheid - Frist - Steuerfestsetzung - Bindungswirkung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09
    Die Vorschrift bewirkt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der Ablauf der Festsetzungsfrist - unbeschadet des Ablaufs für die Folgesteuer im Übrigen - insoweit gehemmt ist, als die Folgesteuer auf einem Grundlagenbescheid beruht oder beruhen kann (vgl. BFH-Urteile vom 12. August 1987 II R 202/84, BStBl II 1988, 318; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1; vom 30. November 1999 IX R 41/97, BStBl II 2000, 173).
  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09
    Demgegenüber sind Gesetze mit unechter Rückwirkung, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken grundsätzlich zulässig, auch wenn sie damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwerten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 2008 1 BvR 1138/06, BFH/NV 2009, 110, m.w.N.).
  • BFH, 17.02.1993 - II R 15/91

    Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09
    Die Vorschrift bewirkt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der Ablauf der Festsetzungsfrist - unbeschadet des Ablaufs für die Folgesteuer im Übrigen - insoweit gehemmt ist, als die Folgesteuer auf einem Grundlagenbescheid beruht oder beruhen kann (vgl. BFH-Urteile vom 12. August 1987 II R 202/84, BStBl II 1988, 318; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1; vom 30. November 1999 IX R 41/97, BStBl II 2000, 173).
  • FG Köln, 20.04.2016 - 4 K 2717/09

    § 32a KStG teilweise verfassungswidrig

    Hierzu verweisen sie auf die Urteile des Finanzgerichts Niedersachsen vom 10.2.2011 - 6 K 241/09, EFG 2011, 947, und des Finanzgerichts München vom 24.10.2011 7 K 2803/09, EFG 2012, 1878, nach denen die Änderungsbefugnis des § 32a KStG nicht bewirkt, dass eine bereits abgelaufene Festsetzungsfrist wieder in Lauf gesetzt wird.

    Die Korrekturvorschrift des § 32a KStG erfasst nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des § 32a KStG am 18.12.2006 bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2014 VIII R 30/12, BFHE 248, 325, BStBl. II 2015, 858; Intemann in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 32a KStG Rn. 2; Bauschatz in: Gosch, § 32a KStG Rn. 1; Lang in: Dötsch/Pung/Mühlenbrock § 32a KStG Rn. 62; Kohlhaas GmbHR 2015, 1035, 1037 f. ; a.A.: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2011 6 K 241/09, EFG 2011, 947; Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011 7 K 2803/09, EFG 2012, 1878; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2014 1 K 2416/12, EFG 3015, 331).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12

    Keine analoge Anwendung des § 32a Abs. 2 KStG

    Die Regelung führt nicht zu einem Wiederaufleben einer bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist, sondern lediglich zu einer Hemmung einer noch andauernden Festsetzungsfrist (so auch rechtskräftiges Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2011, 6 K 241/09, EFG 2011, 947, DStRE 2011, 685 - 689 mit Anmerkung Neumann; Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011, 7 K 2803/09, EFG 2012, 1878, Revision anhängig unter VIII R 30/12).

    Dies gilt auch mit der Konsequenz, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Kongruenz von Gesellschafts- und Gesellschafterebene in Altfällen (d.h. in Fällen, in denen Festsetzungsverjährung bereits vor Eintritt der gesetzlichen Neufassung gegeben war) nicht erreicht werden kann (so auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2011, a.a.O.; Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011, a.a.O.).

  • FG München, 24.10.2011 - 7 K 2803/09

    Hemmung einer noch offenen Feststsetzungsfrist durch neu eingeführte

    Zur weiteren Begründung wird auf das rechtskräftige Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2011 (6 K 241/09, EFG 2011, 947) Bezug genommen, dessen Rechtsauffassung sich der erkennende Senat anschließt.
  • FG Saarland, 29.02.2012 - 2 V 1406/11

    Änderung von Einkommensteuerbescheiden, deren Festsetzungsfrist zum 18. Dezember

    Darüber hinaus sei Festsetzungsverjährung entsprechend den Ausführungen im Urteil des FG Niedersachsen vom 10. Februar 2011 (6 K 241/09) eingetreten.
  • FG Saarland, 22.02.2012 - 2 V 1406/11

    Änderung eines vor dem 18.12.2006 ergangenen Einkommensteuerbescheids des

    Darüber hinaus sei Festsetzungsverjährung entsprechend den Ausführungen im Urteil des FG Niedersachsen vom 10. Februar 2011 ( 6 K 241/09) eingetreten.
  • OVG Sachsen, 05.04.2016 - 5 A 684/11

    Verfahrenseinstellung nach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vor

    Beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 684/11 6 K 241/09.
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