Weitere Entscheidung unten: VG Bremen, 27.04.2010

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   FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 257/09   

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FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 257/09 (https://dejure.org/2011,19933)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2011 - 6 K 257/09 (https://dejure.org/2011,19933)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. April 2011 - 6 K 257/09 (https://dejure.org/2011,19933)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einkommensteuer: Einkünfteerzielungsabsicht bei Sanierung einer leer stehenden, zur Wiedervermietung angebotenen, letztlich aber selbst genutzten Wohnung

  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2002
    Einkommensteuer: Einkünfteerzielungsabsicht bei Sanierung einer leer stehenden, zur Wiedervermietung angebotenen, letztlich aber selbst genutzten Wohnung

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer: Einkünfteerzielungsabsicht bei Sanierung einer leer stehenden, zur Wiedervermietung angebotenen, letztlich aber selbst genutzten Wohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Sanierung leer stehender Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Für die Ernsthaftigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht i.R.d. Werbungskosten trägt der Steuerpflichtige die Beweislast; Beweislast bei Darlegung der Ernsthaftigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung ...

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2076
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 48/02

    Werbungskostenabzug bei einer leer stehenden Mietwohnung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 257/09
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist der Rechtsprechung zufolge bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.1997 - IX R 80/94, BStBl. II 1998, 771; und vom 09.07.2003 - IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170).

    Dagegen liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz beispielsweise dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück, ein Gebäude, ein Gebäudeteil oder ähnliches in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung - in der Regel innerhalb von bis zu fünf Jahren - wieder veräußert und während dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.2002 - IX R 47/99, BStBl. II 2003, 580; s. ferner BFH-Urteil vom 09.07.2003 - IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170: "zeitnahe Veräußerung" auch noch nach fünf Jahren und acht Monaten).

    Daran fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, und zwar selbst dann, wenn er das Vermietungsobjekt daneben - z. B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung - auch zum Erwerb anbietet (vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2003 - IX R 102/00, BStBl. II 2003, 490, und IX R 48/02, BFH/NV 170).

    Für die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteile vom 09.07.2003 - IX R 102/00, BStBl. II 2003, 490; vom 09.07.2003 - IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170; vom 06.05.2003 - IX R 89/00, BFH/NV 2004, 1381; und vom 14.07.2004 - IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37).

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 102/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 257/09
    Daran fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, und zwar selbst dann, wenn er das Vermietungsobjekt daneben - z. B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung - auch zum Erwerb anbietet (vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2003 - IX R 102/00, BStBl. II 2003, 490, und IX R 48/02, BFH/NV 170).

    Für die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteile vom 09.07.2003 - IX R 102/00, BStBl. II 2003, 490; vom 09.07.2003 - IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170; vom 06.05.2003 - IX R 89/00, BFH/NV 2004, 1381; und vom 14.07.2004 - IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37).

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 18/08

    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten -

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 257/09
    Das ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen durch diese Einkunftsart veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2009 - IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627).

    Die Einkünfteerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die, wie alle sich in der Vorstellung eines Menschen abspielenden Vorgänge, nur anhand von äußerlichen Merkmalen beurteilt werden kann; es muss also aus objektiven - belegbaren - (äußeren) Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen dieser (inneren) Absicht geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2009 a.a.O., mit weiterem Nachweis).

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 257/09
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist der Rechtsprechung zufolge bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.1997 - IX R 80/94, BStBl. II 1998, 771; und vom 09.07.2003 - IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170).
  • BFH, 02.03.1993 - IX R 69/89

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 257/09
    Danach sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung vorübergehend leer steht, jedenfalls als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1993 - IX R 69/89, BFH/NV 1993, 532).
  • BFH, 14.07.2004 - IX R 56/01

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 257/09
    Für die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteile vom 09.07.2003 - IX R 102/00, BStBl. II 2003, 490; vom 09.07.2003 - IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170; vom 06.05.2003 - IX R 89/00, BFH/NV 2004, 1381; und vom 14.07.2004 - IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37).
  • BFH, 06.05.2003 - IX R 89/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 257/09
    Für die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteile vom 09.07.2003 - IX R 102/00, BStBl. II 2003, 490; vom 09.07.2003 - IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170; vom 06.05.2003 - IX R 89/00, BFH/NV 2004, 1381; und vom 14.07.2004 - IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 257/09
    Dagegen liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz beispielsweise dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück, ein Gebäude, ein Gebäudeteil oder ähnliches in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung - in der Regel innerhalb von bis zu fünf Jahren - wieder veräußert und während dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.2002 - IX R 47/99, BStBl. II 2003, 580; s. ferner BFH-Urteil vom 09.07.2003 - IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170: "zeitnahe Veräußerung" auch noch nach fünf Jahren und acht Monaten).
  • FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09

    Einkünfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Umgekehrt liegt nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes, wenn auch widerlegbares Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige das Vermietungsobjekt innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel fünf Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert oder selbst nutzt und in dieser Zeit insgesamt einen Werbungskostenüberschuss erwirtschaftet (BFH in BStBl II 2003, 580, und in BFH/NV 2006, 1078, sowie FG Hamburg, Urteil vom 11. April 2011 6 K 257/09, StE 2011, 434, und DStZ 2011, 583).
  • FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 1365/09

    Nachweis der Vermietungsabsicht bei VuV

    Das FG Hamburg hat in einer Entscheidung vom 11.04.2011 (6 K 257/09, EFG 2011, 2076) ausgeführt, dass es bei einer hochpreisigen Immobilie nicht ausreichend ist, wenn die ernsthafte Vermietungsabsicht lediglich anhand von 10 Annoncen sowie 28 geführten Vermietungsgesprächen nachgewiesen werden soll, aber kein Makler eingeschaltet wird.
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Rechtsprechung
   VG Bremen, 27.04.2010 - 6 K 257/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,81991
VG Bremen, 27.04.2010 - 6 K 257/09 (https://dejure.org/2010,81991)
VG Bremen, Entscheidung vom 27.04.2010 - 6 K 257/09 (https://dejure.org/2010,81991)
VG Bremen, Entscheidung vom 27. April 2010 - 6 K 257/09 (https://dejure.org/2010,81991)
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