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   FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11   

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FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11 (https://dejure.org/2014,17774)
FG Hessen, Entscheidung vom 21.05.2014 - 6 K 2858/11 (https://dejure.org/2014,17774)
FG Hessen, Entscheidung vom 21. Mai 2014 - 6 K 2858/11 (https://dejure.org/2014,17774)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3a Abs 1 UStG, § 3a Abs 2 Nr 4 UStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teuerbarkeit von Umsätzen aus der Vermittlung von Sportwetten für einen ausländischen Wettanbieter

  • hessen.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Vermittlung von Sportwetten

  • hessen.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Vermittlung von Sportwetten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 3a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4
    Ort der sonstigen Leistung bei der Vermittlung von Sportwetten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ort der sonstigen Leistung bei der Vermittlung von Sportwetten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermittlung von Sportwetten für eine im Ausland ansässige Gesellschaft

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Vermittlung von Sportwetten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11
    60 (1) Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 20.02.1997 (C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005) Grundsätze für das Vorliegen einer festen Niederlassung aufgestellt hat, ist die Entscheidung zwar zu den Sonderregelungen für Reisebüros in Art. 26 RL 77/388/EWG ergangen.

    61 Danach setzt die Annahme einer festen Niederlassung eines Unternehmers zunächst voraus, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der im Namen des Unternehmers tätig wird, diesem gegenüber nicht selbständig ist (Urteil des EuGH vom 20.02.1997 C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005 Rz. 25 f.).

    Überdies verlangt der Niederlassungsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des EuGH einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand (Urteile des EuGH vom 28.06.2007 C-73/06, Planzer Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418; vom 20.02.1997 C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005; vom 17.07.1997 C-190/95, ARO Lease, Slg. 1997, I-4383 und vom 04.07.1985 C-168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251).

    Insbesondere ergibt sich aus jüngeren Entscheidungen keine ausdrückliche Rechtsprechungsänderung des EuGH und hatte dieser noch in seinem Urteil vom 20.02.1997 (C-260/95, DFNS, Slg. 1997, I-1005) ausführlich dargelegt, weshalb im Hinblick auf die wirtschaftliche Realität und mögliche Wettbewerbsverzerrungen ausnahmsweise eine Dienstleistung, die ein Reiseveranstalter für einen Reisenden von einer festen Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aus erbracht habe, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit habe, in dem Staat zu besteuern sei, in dem diese feste Niederlassung liege.

  • FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08

    Unterscheidungsmerkmale für die Veranstaltung und Vermittlung von Wetten i.S.d.

    Auszug aus FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11
    Bei anderen Agenturen, die über eine eigene Buchmacherlizenz verfügt hätten, sei dieser Bereich offen gehalten worden, wie sich auch aus dem Urteil des FG Niedersachen vom 12.03.2009 (Az. 16 K 26/08) ergebe.

    Gleichwohl geht der Senat nach wie vor davon aus, dass die darin aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung allgemein zu beachten sind (vgl. bereits Urteil des Hessischen FG vom 06.12.2006 6 K 3480/01, EFG 2007, 874; kritisch: Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.03.2009 16 K 26/08, EFG 2009, 1058).

    Die in diesem Zusammenhang durch den EuGH gemachten Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall auch nicht übertragbar (ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.03.2009 16 K 26/08, EFG 2009, 1058).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-190/95

    ARO Lease

    Auszug aus FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11
    Überdies verlangt der Niederlassungsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des EuGH einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand (Urteile des EuGH vom 28.06.2007 C-73/06, Planzer Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418; vom 20.02.1997 C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005; vom 17.07.1997 C-190/95, ARO Lease, Slg. 1997, I-4383 und vom 04.07.1985 C-168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251).

    Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (Urteile des EuGH vom 28.06.2007 C-73/06, Planzer, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418; vom 17.07.1997 C-190/95, ARO Lease, Slg. 1997, I-4383; vom 07.05.1998 C-390/96, Lease Plan, Slg. 1998, 2553 m.w.N.).

    Vielmehr geht dieser in seinem Urteil vom 19.11.1998 (V R 30/98, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 108), welches erst im Anschluss an die von Stadie als Beleg seiner These benannten Urteile des EuGH vom 17.07.1997 (C-190/95, Aro Lease, Slg. 1997, I-4383) und vom 07.05.1998 (C-390/96, Lease Plan, Slg. 1998, I-2553) ergangen ist, erkennbar davon aus, dass es auf das Vorliegen einer festen Niederlassung als möglichem Anknüpfungspunkt nur dann ankommt, wenn das Anknüpfen an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn es einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.

  • BFH, 17.04.2008 - V R 39/05

    Aushändigung von Broschüren als Nebenleistung einer Seminarleistung - Behandlung

    Auszug aus FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11
    Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (Urteile des BFH vom 17.04.2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712 und vom 10.02.2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, jeweils m.w.N.).

    Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 10.03.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a., Slg. 2011, I-1457, UR 2011, 272 und vom 25.02.1999 C-349/96, Card Protection Plan Ltd., Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254; Urteile des BFH vom 17.04.2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712; vom 19.10.2011 XI R 20/09, BFHE 235, 538, BStBl II 2012, 374 und vom 24.04.2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648).

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 49/07

    Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

    Auszug aus FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11
    Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (Urteile des BFH vom 17.04.2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712 und vom 10.02.2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, jeweils m.w.N.).

    Auch wenn dem Umstand, dass für eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Dienstleistung ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, keine entscheidende Bedeutung zukommt, kann dies für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung sprechen (Urteile des BFH vom 10.02.2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109 und vom 02.03.2011 XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737).

  • BFH, 19.11.1998 - V R 30/98

    Ort der sonstigen Leistung bei Reiseveranstalter

    Auszug aus FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11
    Eine andere Niederlassung, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (Urteile des BFH vom 19.11.1998 V R 30/98, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 108 und vom 30.06.2011 V R 37/09, BFH/NV 2011, 2129).

    Vielmehr geht dieser in seinem Urteil vom 19.11.1998 (V R 30/98, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 108), welches erst im Anschluss an die von Stadie als Beleg seiner These benannten Urteile des EuGH vom 17.07.1997 (C-190/95, Aro Lease, Slg. 1997, I-4383) und vom 07.05.1998 (C-390/96, Lease Plan, Slg. 1998, I-2553) ergangen ist, erkennbar davon aus, dass es auf das Vorliegen einer festen Niederlassung als möglichem Anknüpfungspunkt nur dann ankommt, wenn das Anknüpfen an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn es einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11
    Überdies verlangt der Niederlassungsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des EuGH einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand (Urteile des EuGH vom 28.06.2007 C-73/06, Planzer Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418; vom 20.02.1997 C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005; vom 17.07.1997 C-190/95, ARO Lease, Slg. 1997, I-4383 und vom 04.07.1985 C-168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251).

    Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 04.07.1985 (C-168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251) ausgeführt, es sei Sache eines jeden Mitgliedstaats, sich bei der Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts für Dienstleistungen unter den durch die RL 77/388/EWG eingeräumten Wahlmöglichkeiten für diejenige zu entscheiden, die ihm unter steuerlichen Gesichtspunkten als die zweckdienlichste erscheint.

  • EuGH, 07.05.1998 - C-390/96

    Lease Plan

    Auszug aus FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11
    Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (Urteile des EuGH vom 28.06.2007 C-73/06, Planzer, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418; vom 17.07.1997 C-190/95, ARO Lease, Slg. 1997, I-4383; vom 07.05.1998 C-390/96, Lease Plan, Slg. 1998, 2553 m.w.N.).

    Vielmehr geht dieser in seinem Urteil vom 19.11.1998 (V R 30/98, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 108), welches erst im Anschluss an die von Stadie als Beleg seiner These benannten Urteile des EuGH vom 17.07.1997 (C-190/95, Aro Lease, Slg. 1997, I-4383) und vom 07.05.1998 (C-390/96, Lease Plan, Slg. 1998, I-2553) ergangen ist, erkennbar davon aus, dass es auf das Vorliegen einer festen Niederlassung als möglichem Anknüpfungspunkt nur dann ankommt, wenn das Anknüpfen an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn es einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.

  • EuGH, 01.10.1987 - 311/85

    VVR / Sociale Dienst van de Plaatselijke en Gewestelijke Overheidsdiensten

    Auszug aus FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11
    Zwar begründe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 01.10.1987 (Az. C-311/85), die Feststellung, dass ein Reisevermittler nicht als Hilfsperson, sondern als unabhängige Zwischenperson anzusehen sei, damit, dass dieser einerseits Reisen verschiedener Reiseveranstalter verkaufe und die Reiseveranstalter ihre Reisen über verschiedene Vermittler verkauften.

    Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 01.10.1987 (C-311/85, Vereneging Vlaamse Reisbureaus, Slg. 1987, 3801) einen Reisevermittler deshalb als unabhängige Zwischenperson angesehen hat, weil er einerseits Reisen vermittele, die von sehr vielen Reiseveranstaltern organisiert worden seien, und andererseits ein Reiseveranstalter seine Reisen über sehr viele Reisevermittler verkaufe, ist dem FA grundsätzlich darin zuzustimmen, dass es in der Wettbranche für die Begründung einer festen Niederlassung nicht allein darauf ankommen kann, ob der Wetthalter in einem Mitgliedsstaat seine Wetten von einem Unternehmer oder aber - wie D im vorliegenden Fall - von einer Vielzahl von Unternehmern vermitteln lässt.

  • FG Hessen, 06.12.2006 - 6 K 3480/01

    Steuerbarkeit von Umsätzen aus der Vermittlung von Sportwetten für einen

    Auszug aus FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11
    In seinem Urteil vom 06.12.2006 (Az. 6 K 3480/01) habe das Hessische Finanzgericht einen Wettvermittler nicht als eine in das Unternehmen des ausländischen Wetthalters integrierte unselbständige Hilfsperson angesehen und dies maßgeblich mit dem Umstand begründet, dass der dortige Kläger nicht ausschließlich Wetten für einen Wetthalter vermittelt habe, sondern auch Wetten anderer Anbieter, und zudem Wetten im eigenen Namen veranstaltet habe.

    Gleichwohl geht der Senat nach wie vor davon aus, dass die darin aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung allgemein zu beachten sind (vgl. bereits Urteil des Hessischen FG vom 06.12.2006 6 K 3480/01, EFG 2007, 874; kritisch: Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.03.2009 16 K 26/08, EFG 2009, 1058).

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

  • BFH, 16.01.2003 - V B 47/02

    Leistungsort; Umsätze für Partnerschaftsvermittlungen

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • BFH, 14.04.2010 - V B 157/08

    Begriff der Betriebsstätte i. S. d. § 3a UStG: keine grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

  • BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer

  • BFH, 31.05.2007 - V R 18/05

    Umsatzsteuerbegünstigung für Krankenfahrten (Hin- und Rückfahrt) mit Taxi im

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 25/09

    Hochseeangelreisen als einheitliche Beförderungsleistung

  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

  • BFH, 30.06.2011 - V R 37/09

    Ort der Leistung bei Schönheitsoperationen ohne eigene Praxis - Sitz der

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2429/11

    § 3a UStG, Art. 44 Abs.2 MwStSystRL

    Bereits im Urteil vom 21.05.2014 (Az. 6 K 2858/11, StEd 2014, 517) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass sich die Erwägungen, mit denen der EuGH in seinem Urteil vom 20.02.1997 (C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005) die vorrangige Anknüpfung an eine feste Niederlassung begründet hat, nicht auf die Veranstaltung von Sportwetten übertragen lassen (ebenso: Urteil des FG des Saarlandes vom 13.10.2014 1 K 1008/12, EFG 2015, 849 und Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.03.2009 16 K 26/08, EFG 2009, 1058).
  • FG Saarland, 04.11.2015 - 1 K 1173/13

    Ort der sonstigen Leistung bei Vermittlung von Sportwetten - Vermittlungsleistung

    Die Annahme einer Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung eines Unternehmers setzt zunächst voraus, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der im Namen des Unternehmers tätig wird, diesem gegenüber nicht selbständig ist (Hessisches Finanzgericht vom 21. Mai 2014 6 K 2858/11, EFG 2014, 1716 unter Verweis auf EuGH vom 20. Februar 1997 C-260/95, Slg. 1997, I-1005).
  • FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12

    (Besteuerung von Umsätzen an einen Sportwettenveranstalter - Steuerbarkeit -

    Bei dem Unternehmen der Klägerin handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte bzw. Niederlassung der Z i.S.d. § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. Die Annahme einer Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung eines Unternehmers setzt zunächst voraus, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der im Namen des Unternehmers tätig wird, diesem gegenüber nicht selbstständig ist (Hessisches Finanzgericht vom 21. Mai 2014 6 K 2858/11,StE 2014, 517 unter Verweis auf EuGH vom 20. Februar 1997 C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005 Rz. 25 f.).
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