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   FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 6 K 338/07   

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FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 6 K 338/07 (https://dejure.org/2011,25991)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.03.2011 - 6 K 338/07 (https://dejure.org/2011,25991)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. März 2011 - 6 K 338/07 (https://dejure.org/2011,25991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Qualifizierung vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttung im Veranlagungszeitraum 2004 - Kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip oder gegen Art. 3 GG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch die Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen durch die Einführung von § 14 Abs. 3 KStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004; Vorvertraglich verursachte Mehrabführungen bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 14 Abs. 3; GG Art. 3
    Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen mit Wirkung ab VZ 2004

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen mit Wirkung ab VZ 2004

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Erstinstanzliche Neuigkeiten zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1125
  • EFG 2012, 261
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.12.2002 - I R 51/01

    Vororganschaftliche Mehrabführungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 6 K 338/07
    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs folgte dieser Auffassung in seinem Urteil vom 18. Dezember 2002 (I R 51/01, BStBl II 2005, 49) nicht.

    Die Klägerin habe nicht bereits deshalb mit einer Gesetzesänderung rechnen müssen, weil der BFH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2002 (I R 51/01 BStBl II 2005, 49) der Auffassung der Finanzverwaltung nicht gefolgt sei.

    In der Fußnote werde ausgeführt "Die Auswirkungen des BFH-Urteils vom 18.12.2002 I R 51/01 werden noch geprüft." Erst die (verwaltungsinterne) Bitte der Finanzministerkonferenz vom 18. März 2004, das BMF möge auf die Entscheidung des BFH mit einer Gesetzesinitiative reagieren, deute auf eine gefundene Position innerhalb der Verwaltung hin.

    Spätestens seit der Entscheidung des BFH vom 18. Dezember 2002 (I R 51/01, a.a.O.) sei die Rechtslage bezüglich der steuerlichen Handhabung der sogenannten vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen geklärt gewesen.

    Der Gesetzgeber habe versucht, die aus der Entscheidung des BFH vom 18. Dezember 2002 (I R 51/01, a.a.O.) folgenden rechtlichen Konsequenzen rückwirkend zu korrigieren.

    Die Klägerin habe auf der Grundlage der BFH-Entscheidung vom 18. Dezember 2002 (I R 51/01, a.a.O.) darauf vertrauen dürfen, dass vororganschaftlich verursache Mehrabführungen nicht als Gewinnausschüttungen zu qualifizieren seien.

    Das Interesse des Gesetzgebers an der rückwirkenden Einführung von § 14 Abs. 3 KStG überwiege das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der - durch die BFH-Entscheidung vom 18. Dezember 2002 (I R 51/01, a.a.O.) geklärten - (objektiven) Rechtslage nicht.

    Zum Teil hat diese Auffassung jedoch auch Zustimmung gefunden (vgl. dazu die Nachweise zur Literatur im BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 51/01, a.a.O., unter II.2.a).

    Bereits seinerzeit war in der Literatur umstritten, ob derartige vororganschaftliche Mehrabführungen als Gewinnabführungen oder aber als Gewinnausschüttungen zu behandeln waren, wie sich aus der Übersicht zu dem Meinungsstand in der Literatur in dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 (I R 51/01, a.a.O.) ergibt.

    Die Gesetzesänderung in § 14 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG war für die Klägerin zwar für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 verglichen mit der Rechtslage, die sich nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2002 (I R 51/01, a.a.O.) ergab, nachteilig.

    Die Klägerin durfte in der zweiten Jahreshälfte 2003, in der eine Kündigung des EAV mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 noch möglich gewesen wäre mit der Folge, dass im Veranlagungszeitraum 2004 die Vorschrift des § 14 Abs. 3 keine Anwendung auf die Klägerin gefunden hätte, nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber die durch das BFH-Urteil vom 28. Dezember 2002 (I R 51/01, a.a.O.) geklärte Rechtslage nicht zu Ungunsten der Klägerin ändern würde.

    Demgegenüber hat der Gesetzgeber im Streitfall durch die Einfügung des § 14 Abs. 3 KStG durch das EURLUmsG vom 9. Dezember 2004 innerhalb von zwei Jahren auf das BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 51/01 reagiert.

    Insoweit ist der erkennende Senat nicht der Überzeugung, dass es an der Dringlichkeit der Realisierung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks fehlt, nämlich die sich auf der Grundlage des BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 (I R 51/01, a.a.O.) ergebenden steuerlichen Mindereinnahmen durch die Einführung des § 14 Abs. 3 KStG zu verhindern, zumal die Finanzverwaltung das betreffende BFH-Urteil in der Zwischenzeit auch nicht angewendet oder in sonstiger Weise bestätigt hat.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 6 K 338/07
    Das BVerfGG führt insoweit in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 (2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, NJW 2010, 3638) aus: "Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht soweit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren.

    Im Übrigen ist zwar die bloße Absicht staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwiegendes Interesse (vgl. Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, NJW 2010, 3638).

    Allerdings hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 5. Februar 2002 (2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17) auch hervorgehoben, dass das Interesse des Staates, durch die Änderung von Steuergesetzen unerwartete Mindereinnahmen auszugleichen oder bestimmte Lenkungseffekte des Steuerrechts zu korrigieren, ein wichtiger Gemeinwohlbelang darstelle (ausdrücklich unerörtert gelassen, weil dort nicht Gegenstand der Entscheidung, im Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, NJW 2010, 3638).

    Insoweit hat das BVerfG zwar in der vorgenannten Entscheidung (2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06) in Rz. 83 ausgeführt, dass das Ziel, zweckwidrig überschießende Vergünstigungseffekte der alten Fassung des § 34 EStG bei Beziehern hoher Einkommen abzubauen, im Ergebnis die Versagung von Vertrauensschutz für die dort betroffene Fallgruppe nicht zu rechtfertigen vermöge, da es jedenfalls an der Dringlichkeit der Realisierung dieses Zweckes gefehlt habe.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 6 K 338/07
    Aus den neueren Entscheidungen des BVerfG vom 3. Dezember 1997 (2 BvR 882/97, BVerfGE 97, S. 67) und vom 5. Februar 2002 (2 BvR 305/93, BVerfGE 105, 17) könne man allenfalls schließen, dass das Rechtsstaatsprinzip dem Steuerpflichtigen dann einen weitergehenden Vertrauensschutz gewähre, wenn der Gesetzgeber gezielt eine Steuersubvention gewährt habe.

    Im Übrigen sei das Interesse des Staates, durch eine Änderung von Steuergesetzen unerwartete Mindereinnahmen auszugleichen, ein wichtiger Gemeinwohlbelang, der eine unechte Rückwirkung - auch ohne weitere Übergangsregelung für Altfälle - rechtfertigen könne (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2002, 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17).

    Allerdings hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 5. Februar 2002 (2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17) auch hervorgehoben, dass das Interesse des Staates, durch die Änderung von Steuergesetzen unerwartete Mindereinnahmen auszugleichen oder bestimmte Lenkungseffekte des Steuerrechts zu korrigieren, ein wichtiger Gemeinwohlbelang darstelle (ausdrücklich unerörtert gelassen, weil dort nicht Gegenstand der Entscheidung, im Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, NJW 2010, 3638).

  • FG Münster, 04.05.2001 - 9 K 4668/98

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 6 K 338/07
    Sie sei somit bewusst das Risiko eingegangen, die vororganschaftlichen Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen versteuern zu müssen, obwohl auch die Finanzgerichte die Rechtslage durchaus unterschiedlich beurteilt hätten (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 20. März 2001 6 K 5206/98, EFG 2001, 917 einerseits und Urteil des FG Münster vom 4. Mai 2001 9 K 4668/98, EFG 2001, 1319).
  • FG Düsseldorf, 20.03.2001 - 6 K 5206/98

    Organschaft; Mehrabführung; Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Zeitpunkt der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 6 K 338/07
    Sie sei somit bewusst das Risiko eingegangen, die vororganschaftlichen Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen versteuern zu müssen, obwohl auch die Finanzgerichte die Rechtslage durchaus unterschiedlich beurteilt hätten (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 20. März 2001 6 K 5206/98, EFG 2001, 917 einerseits und Urteil des FG Münster vom 4. Mai 2001 9 K 4668/98, EFG 2001, 1319).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 6 K 338/07
    Aus den neueren Entscheidungen des BVerfG vom 3. Dezember 1997 (2 BvR 882/97, BVerfGE 97, S. 67) und vom 5. Februar 2002 (2 BvR 305/93, BVerfGE 105, 17) könne man allenfalls schließen, dass das Rechtsstaatsprinzip dem Steuerpflichtigen dann einen weitergehenden Vertrauensschutz gewähre, wenn der Gesetzgeber gezielt eine Steuersubvention gewährt habe.
  • BFH, 06.06.2013 - I R 38/11

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen:

    Das FG-Urteil vom 10. März 2011  6 K 338/07 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 261 veröffentlicht.
  • FG Düsseldorf, 15.04.2013 - 6 K 4270/10

    Körperschaftsteuererhöhung durch vororganschaftliche Mehrabführungen - Saldierung

    Das Niedersächsische FG (Urteil vom 10.3.2011 6 K 338/07, EFG 2012, 261), die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 28.10.1997 VV DEU BMF 1997-10-28 IV B 7-S 2770-29/97, BStBl I 1997, 939 unter III) und die herrschende Lehre (Pache in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 14 KStG Anm. 325; Neumann, Ubg 2010, 673, 677; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG, Rz. 764 ff.; Thiel in Festschrift für Arndt Raupach, 543, 558; Hötzel, JbStFfSt 2012/2013, 139, 140 mit Stellungnahmen von Drüen und Gosch) stellen bei der Beurteilung der Frage, ob vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführungen vorliegen, auf die einzelnen Geschäftsvorfälle ab (geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise).

    Da gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger gelten, sind vororganschaftlichen Mehrabführungen - anders als die innerorganschaftlichen Gewinnabführungen auf Grund eines Gewinnabführungsvertrages - Leistungen im Sinne des § 38 KStG (Bauschatz in Gosch, KStG, 2. Aufl. § 38 Rz. 37; Lornsen-Veit in Erle/Sauter; KStG, 3. Aufl., § 38 Rz. 29; Niedersächsische FG, Urteil vom 10.3.2011 6 K 338/07, EFG 2012, 261).

    § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG, der die Anwendung des § 14 Abs. 3 KStG auf Mehrabführungen von Organgesellschaften anordnet, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2003 enden, bewirkt entgegen der Ansicht der Klägerin keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung (Niedersächsische FG, Urteil vom 10.03.2011 6 K 338/07, EFG 2012, 261; a. A. Walter in Ernst&Young, KStG, § 14 Rz. 971; Flutgraf/Fuchs/Stifter, DB 2004, 2012).

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