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   FG Hessen, 06.12.2006 - 6 K 3480/01   

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FG Hessen, 06.12.2006 - 6 K 3480/01 (https://dejure.org/2006,11944)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.12.2006 - 6 K 3480/01 (https://dejure.org/2006,11944)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 6 K 3480/01 (https://dejure.org/2006,11944)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3a Abs 2 Nr 4 UStG, § 3a Abs 1 S 1 UStG, Art 9 Abs 1 EWGRL 388/77
    Steuerbarkeit von Umsätzen aus der Vermittlung von Sportwetten für einen ausländischen Unternehmer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung der Einnahmen aus der Vermittlung von Wetten; Bestimmung des Ortes der Dienstleistung für eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland; Erbringung des Ermittlungsumsatzes am Ort der Bewirkung der Leistung; Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1; ; UStG § 15 Abs. 1; ; 6. EG-Richtlinie Art. 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 § 3a § 15 Abs. 1
    Umsatzsteuer; Sportwetten; Glücksspiel; Wettvermittelung; Wettumsatz; Vermittlungsleistung; Betriebstätte - Ort der Dienstleistung bei Vermittlungsleistungen (Sportwetten)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ort der Dienstleistung bei Vermittlungsleistungen (Sportwetten)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Umsätze aus der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 874
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2006 - 6 K 3480/01
    Der EuGH habe in seinem Urteil vom 20.02.1997 C-260/95 (Sammlung der Rechtsprechung 1997, s. I-01005) grundlegende Ausführungen zu dem der Vorschrift entsprechenden Artikel 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie gemacht.

    Durch Artikel 9 der 6. EG-Richtlinie, der im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung Bedeutung für den Anwendungsbereich des § 3a Abs. 1 UStG erlangt, sollen, wie der EuGH in dem vom FA zitierten Urteil vom 20.02.1997 C-260/95 unter Tz. 18 ausführt, eine einheitliche Festlegung des steuerlichen Anknüpfungspunkts bei Dienstleistungen und eine einheitliche Abgrenzung des jeweiligen Geltungsbereichs des nationalen Mehrwertsteuerrechts herbeigeführt werden und insbesondere Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH, auf die der Generalanwalt La Pergola in seinen Schlussanträgen vom 16.01.1997 in dem Verfahren C-260/95 (zitiert nach juris) in Tz. 21 hinweist, hat der EuGH bereits mit Urteil vom 01.10.1987 C-311/85 (Sammlung der Rechtsprechung 1987, Seite 03801) entschieden, dass ein Reisevermittler, der Reisen für verschiedene Reiseveranstalter vermittelt, nicht als Hilfsperson, sondern als eine unabhängige Zwischenperson anzusehen ist, die eine selbständige Dienstleistungstätigkeit ausübt (Tz. 20).

    Auch wenn die Entscheidung - wie auch die vom FA zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogene Entscheidung C-260/95 - Reisevermittlungen zum Gegenstand hatte, enthalten die Entscheidungen allgemein für die Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung zu beachtende Grundsätze.

  • EuGH, 13.07.2006 - C-89/05

    United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2006 - 6 K 3480/01
    So hat - wie das FA zutreffend ausführt - auch der EuGH in einen die Steuerbefreiung von Wettumsätzen (gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG Richtlinie) betreffendem Urteil vom 13.07.2006 C-89/05 (zitiert nach juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, ausgeführt, dass die Vermittlung von Wettumsätzen nicht der Steuerbefreiung unterliege, da diese - im Gegensatz zu dem Wettumsatz selbst - "in keiner Weise durch die Einräumung einer Gewinnchance an die Wettteilnehmer und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos, diese Gewinne auszahlen zu müssen, gekennzeichnet ist." Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat - wovon zwischenzeitlich auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - zur Folge, dass nicht der Kläger, sondern die B mit Sitz auf der Isle of Man die Wettumsätze erbracht hat.

    Der Kläger hat damit - vergleichbar mit dem Fall, der der Entscheidung des EuGH vom 13.07.2006 C-89/05 zugrunde lag - keine Wettumsätze getätigt.

  • BFH, 10.12.1970 - V R 50/67

    Wohlfahrtsverband - Genehmigte Lotterie - Gewerblichen Lotterieunternehmen -

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2006 - 6 K 3480/01
    Als Veranstalter einer Wette gilt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH Beschluss vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 und BFH-Urteil vom 10. Dezember 1970 V R50/67, BStBl II 1971, 193 m.w.N.) derjenige, der die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt.
  • EuGH, 01.10.1987 - 311/85

    VVR / Sociale Dienst van de Plaatselijke en Gewestelijke Overheidsdiensten

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2006 - 6 K 3480/01
    Nach der Rechtsprechung des EuGH, auf die der Generalanwalt La Pergola in seinen Schlussanträgen vom 16.01.1997 in dem Verfahren C-260/95 (zitiert nach juris) in Tz. 21 hinweist, hat der EuGH bereits mit Urteil vom 01.10.1987 C-311/85 (Sammlung der Rechtsprechung 1987, Seite 03801) entschieden, dass ein Reisevermittler, der Reisen für verschiedene Reiseveranstalter vermittelt, nicht als Hilfsperson, sondern als eine unabhängige Zwischenperson anzusehen ist, die eine selbständige Dienstleistungstätigkeit ausübt (Tz. 20).
  • BFH, 22.03.2005 - II B 14/04

    Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2006 - 6 K 3480/01
    Als Veranstalter einer Wette gilt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH Beschluss vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 und BFH-Urteil vom 10. Dezember 1970 V R50/67, BStBl II 1971, 193 m.w.N.) derjenige, der die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt.
  • FG Bremen, 15.01.2010 - 2 K 64/09

    Lotteriesteuerpflicht der mit Hilfe eines inländischen Wettvermittlers

    Dies ergebe sich eindeutig aus den Urteilen des Hessischen FG vom 6. Dezember 2006 6 K 3480/01 (EFG 2007, 874 ) und des Niedersächsischen FG vom 12. März 2009 16 K 26/08 (EFG 2009, 1058 ).

    Die von der KIägerin angeführten Urteile des Hessischen FG in EFG 2007, 874 und des Niedersächsischen FG in EFG 2009, 1058 seien zur Umsatzsteuer ergangen und beträfen die Steuerbarkeit der Umsätze der Wettveranstalter.

    Den Entscheidungen des Hessischen FG in EFG 2007, 874 und des Niedersächsischen FG in EFG 2009, 1058 habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

  • FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11

    Vermittlung von Sportwetten

    In seinem Urteil vom 06.12.2006 (Az. 6 K 3480/01) habe das Hessische Finanzgericht einen Wettvermittler nicht als eine in das Unternehmen des ausländischen Wetthalters integrierte unselbständige Hilfsperson angesehen und dies maßgeblich mit dem Umstand begründet, dass der dortige Kläger nicht ausschließlich Wetten für einen Wetthalter vermittelt habe, sondern auch Wetten anderer Anbieter, und zudem Wetten im eigenen Namen veranstaltet habe.

    Gleichwohl geht der Senat nach wie vor davon aus, dass die darin aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung allgemein zu beachten sind (vgl. bereits Urteil des Hessischen FG vom 06.12.2006 6 K 3480/01, EFG 2007, 874; kritisch: Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.03.2009 16 K 26/08, EFG 2009, 1058).

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2429/11

    § 3a UStG, Art. 44 Abs.2 MwStSystRL

    Von dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.12.2006 (Az. 6 K 3480/01), in welchem das Vorliegen einer festen Niederlassung beim inländischen Vermittler maßgeblich mit der Begründung verneint worden sei, dieser Vermittler habe Wetten unterschiedlicher Anbieter vermittelt sowie Wetten im eigenen Namen veranstaltet, unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt.
  • FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08

    Unterscheidungsmerkmale für die Veranstaltung und Vermittlung von Wetten i.S.d.

    Selbst wenn man mit dem Hessischen Finanzgericht (vgl. Urteil vom 06.12.2006 6 K 3480/01, EFG 2007, 874) der Auffassung wäre, dass die Entscheidung des EuGH vom 20.02.1997 (a.a.O.), obwohl sie Reisevermittlungen zum Gegenstand hatte, allgemein für die Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung zu beachtende Grundsätze enthalte, ergibt sich daraus kein Leistungsort für die Vermittlungsleistungen des Klägers im Inland.
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