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   VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14   

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VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14 (https://dejure.org/2016,43669)
VG Bremen, Entscheidung vom 18.11.2016 - 6 K 358/14 (https://dejure.org/2016,43669)
VG Bremen, Entscheidung vom 18. November 2016 - 6 K 358/14 (https://dejure.org/2016,43669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    BGB § 204 Abs 1 Nr 12; BGB § 204 Abs 2 S 2; BremBG § 60 Abs 3; Richtlinie 2003/88/EG Art 6 Buchst b
    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Arbeitszeitrichtlinie; Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung; Hemmung der Verjährung; Leistungswiderspruch; Mehrarbeit; Mehrarbeit Feuerwehr; Verjährung;

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14
    - 12 - a. Bezüglich der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 25.11.2010 - C- 429/09, Fuß-II - Rn. 49 ff., juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 ff., Rn. 15 ff., juris ; Urt v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 - Rn. 12 ff., juris) geklärt, dass Art. 6 Buchst. b Arbeitszeitrichtlinie dem Kläger ein individuell einklagbares Recht verleiht, wenn er rechtswidrig über die danach höchstzulässige regelmäßige Dienstzeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden hinaus Zuvielarbeit geleistet hat, damit der Dienstherr hinreichend qualifiziert gegen diese Vorschrift verstoßen hat und dadurch dem Kläger durch geleistete Zuvielarbeit kausal ein Schaden entstanden ist.

    Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 25, juris m. w. N. und unter teilweiser Aufgabe von BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70/11 -, juris).

    Ohne entsprechende Rüge müsse der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 28, juris).

    Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 29, juris m. w. N.).

    Sowohl der Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben als auch der unionsrechtliche Entschädigungsanspruch verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von (jetzt) 3 Jahren, §§ 195, 199 BGB analog (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 35 ff., juris; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 - Rn. 41 ff., juris).

    Durch den Übergang auf einen Zahlungsanspruch ändert sich lediglich die Form des wegen des Verstoßes gegen die wöchentliche Höchstarbeitszeit gebotenen Ausgleichs, so dass von einem einheitlichen Anspruch auszugehen ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 45, juris).

    Grundsätzlich ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte aus dieser Erkenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 37, juris; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 47, juris).

    Allerdings wäre auch in diesem Fall spätestens mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs. C-303/98, Simap - eine Kenntnis des - 23 - Klägers anzunehmen, da demnach hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgreich sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 37, juris; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 47, juris).

    Nicht ausreichend seien zudem bloße Hinweise und Anregungen des Beamten, soweit die nähere Konkretisierung etwaiger Ansprüche nach Art (Freizeitausgleich oder finanzielle Entschädigung) und Umfang dem Dienstherrn überlassen werde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 50, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 -, Rn. 37, juris) oder der Antrag, den geleisteten Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen (VG Wiesbaden, Urt. v. 29.11.2012 - 3 K 1023/12.WI -, Rn. 31, juris).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14
    Zur Begründung heißt es, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 26.07.2012 zum Aktenzeichen 2 C 70.11 einen unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch für solche Feuerwehrbeamte anerkannt, die über die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus Dienst verrichtet hätten, der entgegen der bisherigen Rechtsprechung auch für die Zeit vor der erstmaligen Geltendmachung der Zuvielarbeit durch den Beamten zu gewähren sei.

    Er habe in den Jahren 2001 bis 2008 unionsrechtswidrig auf der Grundlage einer 56-Stunden-Woche Dienst geleistet, so dass ihm ein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe, wie er sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 (- 2 C 70.11 -) ergebe.

    Die Angelegenheit sei erst im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 (- 2 C 70.11 -) wieder aufgegriffen worden.

    Sowohl der Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben als auch der unionsrechtliche Entschädigungsanspruch verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von (jetzt) 3 Jahren, §§ 195, 199 BGB analog (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 35 ff., juris; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 - Rn. 41 ff., juris).

    Grundsätzlich ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte aus dieser Erkenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 37, juris; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 47, juris).

    Allerdings wäre auch in diesem Fall spätestens mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs. C-303/98, Simap - eine Kenntnis des - 23 - Klägers anzunehmen, da demnach hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgreich sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 37, juris; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 47, juris).

    Sowohl der Anspruch auf Dienstbefreiung als auch der Anspruch auf finanziellen Ausgleich können durch das Gericht selbst der Höhe nach berechnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 32 ff. juris) und bedürfen daher nicht der vorherigen Umsetzung durch Verwaltungsakt.

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14
    Dieser hat auch in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, BVerwGE 148, 217-230, Rn. 15 m.w.N.).

    Für die weitere Auslegung dieses Antrags und insbesondere dafür, ob der Kläger einen Erstantrag gestellt hat oder seine Ansprüche im Wege des Leistungswiderspruchs verfolgen wollte, sind hier aus Sicht der Kammer zusätzlich die durch das Bundesverwaltungsgericht für den Fall entwickelten Grundsätze heranzuziehen, dass ein Beamter einen Schadensersatzanspruch mit der Behauptung geltend macht, der Dienstherr habe schuldhaft seine Rechte aus dem Beamtenverhältnis verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, BVerwGE 148, 217-230).

    Danach kann der Beamte die Beseitigung der - 26 - behaupteten Rechtsverletzung und den daraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn mit einem einheitlichen Widerspruch verfolgen und es sind die Grundsätze zu beachten, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden gelten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, BVerwGE 148, 217-230, Rn. 24).

    Legt der Private erkennbar einen Rechtsbehelf ein, darf die Behörde der Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, BVerwGE 148, 217-230, Rn. 16).

    Dies würde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der Ablehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben kann, sondern Widerspruch einlegen muss (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, BVerwGE 148, 217-230, Rn. 17 ff.).

    In diesem Fall ist der Dienstherr verpflichtet, diesen Antrag zu bescheiden, sodass der Beamte gegen den ablehnenden Bescheid gesondert Widerspruch erheben muss (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, BVerwGE 148, 217-230, Rn. 23).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf zeitlichen bzw. hilfsweise finanziellen Ausgleich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über den Ausgleich von rechtmäßig angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit, wenn der Dienstherr einen Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heranzieht oder er ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch nimmt, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351-359, Rn. 9; Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 29/11 -, BVerwGE 143, 381-396 jeweils m. w. N.).

    Der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351-359, Rn. 19).

    Eine höchstrichterliche Klärung erfolgte dann erstmals durch Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 29.09.2011 (- 2 C 32.10 -, Rn. 19, juris).

    In diesem Fall entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Beamte seinen Anspruch direkt mit Leistungswiderspruch und Leistungsklage verfolgen darf (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 32.10 -, Rn. 11 juris).

    Dann wird dem Kläger aber, wie bereits dargestellt, die Möglichkeit zur unmittelbaren Erhebung von Leistungswiderspruch und Leistungsklage zugebilligt (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 32.10 -, Rn. 11 juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13

    Soldat; geleistete Zuvielarbeit; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch;

    Auszug aus VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14
    Grundsätzlich wird der Lauf der Verjährungsfrist daher nur durch den nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten (Leistungs-)Widerspruch gehemmt, nicht jedoch durch den bloßen Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, der auf die erstmalige Bescheidung seiner Ansprüche durch Verwaltungsakt gerichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, Rn. 25, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.07.2015 - OVG 6 B 23.15 - , Rn. 33, juris).

    Ob die Willenserklärung des Beamten darauf zielt, Widerspruch zu erheben, oder auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet ist, ist anhand der Bedeutung zu klären, die ihr nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen zukommt (BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 - 2 B 27.10 -, juris Rn. 19; VGH Baden- - 24 - Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 -, Rn. 37, juris).

    In der Rechtsprechung wurden als Indizien, die gegen die Annahme eines unbedingten Willens zur Klageerhebung sprächen, angesehen, wenn der Beamte dem Dienstherrn lediglich eine Aufstellung der geleisteten Überstunden zukommen lässt oder er lediglich schriftlich darum bittet, eine Lösungsmöglichkeit zum Abbau der Überstunden zu suchen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 24).

    Nicht ausreichend seien zudem bloße Hinweise und Anregungen des Beamten, soweit die nähere Konkretisierung etwaiger Ansprüche nach Art (Freizeitausgleich oder finanzielle Entschädigung) und Umfang dem Dienstherrn überlassen werde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 50, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 -, Rn. 37, juris) oder der Antrag, den geleisteten Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen (VG Wiesbaden, Urt. v. 29.11.2012 - 3 K 1023/12.WI -, Rn. 31, juris).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14
    Mit Beschluss vom 14.07.2005 (C-52/04/Personalrat Feuerwehr Hamburg) entschied der Europäische Gerichtshof, dass die unionsrechtlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auch für Feuerwehrleute gelte.

    Mit Beschluss vom 14.07.2005 (C-52/04/Personalrat Feuerwehr Hamburg) hat der Europäische Gerichtshof zudem entschieden, dass die unionsrechtlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auch für Feuerwehrleute gilt.

    Die Zeugin ...als Leiterin des Personalamtes konnte nachvollziehbar schildern, dass von Seiten der Beklagten akuter Handlungsbedarf für eine Veränderung der Dienstpläne erst gesehen worden sei, nachdem der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 14.07.2005 (C-52/04/Personalrat Feuerwehr Hamburg) klargestellt habe, dass die unionsrechtlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auch für Feuerwehrleute gelte.

    Eine abschließende Klärung wurde durch den Europäischen Gerichtshof erst durch Beschluss vom 14.07.2005 herbeigeführt (C-52/04/Personalrat Feuerwehr Hamburg).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14
    Mit Urteilen vom 03.10.2000 (C-303/98/SIMAP) und vom 09.09.2003 (C-151/02/Jaeger) stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 (ABl L 307 vom 13.12.1993, S. 18) zu werten seien.

    Bereits mit Urteilen vom 03.10.2000 (C-303/98/SIMAP) und vom 09.09.2003 (C-151/02/Jaeger) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 (ABl L 307 vom 13.12.1993, S. 18) zu werten sind.

    Es ist nicht ersichtlich, dass es bereits im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 03.10.2000 (C-303/98/SIMAP) in den Jahren 2001 oder 2002 zu öffentlichen Erklärungen der Beklagten in Bezug auf die Frage der Einhaltung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeit gekommen ist.

    Allerdings wäre auch in diesem Fall spätestens mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs. C-303/98, Simap - eine Kenntnis des - 23 - Klägers anzunehmen, da demnach hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgreich sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Rn. 37, juris; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 47, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2008 - 4 N 77.07

    Wirkung der Mitteilung der Behörde, sie werde den von ihr als aussichtslos

    Auszug aus VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14
    § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB findet jedenfalls zu Lasten des Widerspruchsführers keine Anwendung (BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 30.11 -, Rn. 44, juris; ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2008 - OVG 4 N 77.07 -, Rn. 6 ff., juris; VG Cottbus, Urt. v. 28.05.2015 - 5 K 737/11 -, Rn. 31, juris; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 204, Rn. 140).

    Bezweckt ist hingegen nicht, die Behörde dadurch zu schützen, dass sie von der Verjährung profitiert, wenn sie gegenüber dem Widerspruchsführer deutlich macht, das Widerspruchsverfahren nicht weiter betreiben zu wollen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2008 - OVG 4 N 77.07 -, Rn. 10, juris).

    Der Schutzzweck des § 75 VwGO würde ins Gegenteil verkehrt, würde man den Widerspruchsführer zwingen, für den Fall der behördlichen Untätigkeit Klage zu erheben, nur um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2008 - OVG 4 N 77.07 -, Rn. 13, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 - 6 B 23.15

    Nichtanwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie; Feuerwehrleute

    Auszug aus VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14
    Grundsätzlich wird der Lauf der Verjährungsfrist daher nur durch den nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten (Leistungs-)Widerspruch gehemmt, nicht jedoch durch den bloßen Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, der auf die erstmalige Bescheidung seiner Ansprüche durch Verwaltungsakt gerichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, Rn. 25, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.07.2015 - OVG 6 B 23.15 - , Rn. 33, juris).

    Dafür spreche auch, dass bezüglich des noch in Rede stehenden Schadensersatzanspruchs auf Geldausgleich die allgemeine Leistungsklage statthaft und insofern ein vorheriger Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes nicht erforderlich sei (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.07.2015 - OVG 6 B 23.15 -, Rn. 32, juris).

    Teilweise wird weiter differenziert: Zwar sei der auf die Gewährung eines Freizeitausgleichs gerichtete Antrag als Verpflichtungsantrag auszulegen, gegen den Verpflichtungswiderspruch und -klage statthaft seien, bei dem in einen Geldausgleich umgewandelten Anspruch handele es sich hingegen um einen unmittelbar aus dem ungeschriebenen Recht folgenden Schadensersatzanspruch, der keiner Umsetzung durch Verwaltungsakt bedürfe, weil er nicht die persönliche Rechtsstellung des Beamten betreffe und vom Gericht der Höhe nach berechnet werden könne (OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 01.07.2015 - OVG 6 B 23.15 -, Rn. 14 und 34, juris).

  • VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 342/14

    Entschädigung für Mehrarbeit - Arbeitszeitrichtlinie; Grundsatz der zeitnahen

    Auszug aus VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14
    Soweit von Seiten des Klägers in einem Parallelverfahren (- 6 K 342/14 -) zusätzlich der Zeuge ...zum Beweis dessen benannt worden ist, dass Herr .

    ihn und den Kläger des Verfahren 6 K 342/14 in den Personalversammlungen darauf hingewiesen habe, dass keine gesonderten Widersprüche erhoben werden müssten, kann sich dies nur auf den Zeitraum ab 2006 beziehen.

    Denn der Kläger des Verfahrens 6 K 342/14 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es in den vorangegangenen Jahren nicht zu entsprechenden Erklärungen gekommen sei.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2013 - 4 B 51.09
  • OVG Bremen, 24.09.2008 - 2 A 432/07

    Wertung des von den Beamten des Feuerwehrdienstes zu leistenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2652/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte aufgrund der Überschreitung

  • VG Düsseldorf, 25.04.2014 - 26 K 226/13

    Freizeitausgleich; Feuerwehr; Verjährung; Hemmung; Versetzung; Dienstherr;

  • BVerwG, 14.04.2011 - 2 B 27.10

    Unterbrechung der Verjährung von Besoldungsansprüchen; Antrag; Widerspruch

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • VG Minden, 11.03.2013 - 4 K 2820/12

    Verjährung von Ansprüchen eines Beamten auf Ausgleich von unionsrechtswidrig

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 5 K 737/11

    Besoldung und Versorgung

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2007 - 5 LC 225/04

    Vereinbarkeit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden

  • VG Wiesbaden, 29.11.2012 - 3 K 1023/12

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen Verletzung der europarechtlichen

  • LG Berlin, 31.08.2010 - 43 O 102/10
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 4 S 169/13

    An die Deutsche Botschaft in Bagdad zum Personenschutz abgeordneter

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09

    Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die

  • VG Düsseldorf, 04.05.2016 - 13 K 5760/15

    Geldentschädigung für Überstunden in der JVA

  • VG Bremen, 16.08.2016 - 6 K 592/14

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 30.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 40.07

    Feuerwehrbeamter; Freizeitausgleich für Zuvielarbeit; finanzielle Entschädigung

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19

    Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter;

    II Die Revision des Klägers ist unbegründet.
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 2.19

    Gebot des gesetzlichen Richters; Geschäftsverteilungsplan; Spruchkörper;

    § 21g Abs. 2 GVG bestimmt, dass der vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer gefasste Beschluss über die Grundsätze der Mitwirkung der Mitglieder des Spruchkörpers an den gerichtlichen Verfahren nur geändert werden kann, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.
  • OVG Bremen, 13.03.2019 - 2 LC 332/16

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Ausgleichsanspruch;

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18.11.2016 - 6 K 358/14 - geändert.
  • VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 342/14
    Dieses Verständnis drängt sich auch aufgrund des den Beteiligten bekannten Vermerks in der Personalakte des Klägers des Klageverfahrens 6 K 358/14 auf, der im Jahr 2006 Widerspruch gegen die seinerzeitige Arbeitszeitgestaltung erhoben und um Dienstbefreiung nachgesucht hatte.
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