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   FG Münster, 12.07.2018 - 6 K 3668/16 Kfz   

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FG Münster, 12.07.2018 - 6 K 3668/16 Kfz (https://dejure.org/2018,29328)
FG Münster, Entscheidung vom 12.07.2018 - 6 K 3668/16 Kfz (https://dejure.org/2018,29328)
FG Münster, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 6 K 3668/16 Kfz (https://dejure.org/2018,29328)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kraftfahrzeugsteuer: Steuerbefreiung für Krankentransporter setzt keine Verwendung für dringende Soforteinsätze voraus

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    KfZ-Steuer - Steuerbefreiung für Krankentransporter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Rettungsdienst - Kassenärztlicher Dienst -

    Auszug aus FG Münster, 12.07.2018 - 6 K 3668/16
    Das Erfordernis eines solchen Soforteinsatzes habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22.02.1989 (Aktenzeichen VII R 9/87) auch nicht festgestellt.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG nicht erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet wird, durch die akuten Notständen begegnet werden soll (Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 25.01.2018 6 K 159/17 Kfz, Revision anhängig unter III R 10/8, DStRK 2018, 147, UVR 2018, 175; andere Ansicht: Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 Verk, EFG 2002, 1058, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936; Strodthoff in KraftStG, § 3 Rz. 48).

    Eine solche Voraussetzung könnte sich allenfalls als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus dem Vergleich mit den in der Vorschrift anderen genannten Verwendungszwecken ergeben (vgl. BFH in BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936).

    Insbesondere lässt sich nach Auffassung des Senates hierfür nicht als Beleg anführen, dass die Verwendung von Fahrzeugen zur Krankenbeförderung in § 3 Nr. 5 KraftStG zusammen mit der Verwendung von Fahrzeugen im Rettungsdienst, im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes und bei Unglücksfällen aufgeführt ist (so aber BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 65/02

    Kfz-Steuerbefreiung bei Feuerwehrdiensten privater Unternehmen

    Auszug aus FG Münster, 12.07.2018 - 6 K 3668/16
    Hierfür spricht, dass auch Fahrzeuge im Feuerwehrdienst nicht nur zur Brandbekämpfung, sondern auch zu vorbeugenden Maßnahmen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.03.2004 VII R 65/02, BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528) und zum Zweck der Ausbildung verwendet werden können, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt.
  • FG Düsseldorf, 11.04.2002 - 8 K 6038/01

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Krankenbeförderung; Krankenfürsorgerische Betreuung

    Auszug aus FG Münster, 12.07.2018 - 6 K 3668/16
    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG nicht erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet wird, durch die akuten Notständen begegnet werden soll (Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 25.01.2018 6 K 159/17 Kfz, Revision anhängig unter III R 10/8, DStRK 2018, 147, UVR 2018, 175; andere Ansicht: Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 Verk, EFG 2002, 1058, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936; Strodthoff in KraftStG, § 3 Rz. 48).
  • BFH, 05.08.1953 - II 70/53 U

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer von Tanklöschfahrzeugen einer staatlichen

    Auszug aus FG Münster, 12.07.2018 - 6 K 3668/16
    So sind auch solche Löschfahrzeuge der Feuerwehr von der Steuer befreit, an denen das für die Brandbekämpfung bestimmte Personal durch regelmäßig stattfindende Übungen geschult wird, und zwar selbst dann, wenn das Ausmaß der Verwendung der Löschkraftfahrzeuge für Schulungszwecke vielfach gegenüber dem Ausmaß der Verwendung im Ernstfall überwiegt (vgl. BFH-Urteil vom 05.08.1953 II 70/53 U, BFHE 58, 356, BStBl III 1954, 48).
  • BFH, 12.06.2012 - II R 40/11

    Steuerbefreiung für Straßenreinigungsfahrzeuge - Anfechtungsklage

    Auszug aus FG Münster, 12.07.2018 - 6 K 3668/16
    Die Befreiung ist nicht einem selbständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren vorbehalten, sondern eine rechtlich unselbständige Vorentscheidung im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2012 II R 40/11, BFHE 238, 281, BStBl II 2012, 797 m.w.N.).
  • FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 159/17

    Anspruch der Halters eines mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestatteten

    Auszug aus FG Münster, 12.07.2018 - 6 K 3668/16
    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG nicht erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet wird, durch die akuten Notständen begegnet werden soll (Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 25.01.2018 6 K 159/17 Kfz, Revision anhängig unter III R 10/8, DStRK 2018, 147, UVR 2018, 175; andere Ansicht: Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 Verk, EFG 2002, 1058, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936; Strodthoff in KraftStG, § 3 Rz. 48).
  • BFH, 10.06.2019 - III R 47/18

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankenbeförderung; Endbescheid im

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.07.2018 - 6 K 3668/16 Kfz aufgehoben.
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