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   FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10   

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https://dejure.org/2012,39498
FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10 (https://dejure.org/2012,39498)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.11.2012 - 6 K 382/10 (https://dejure.org/2012,39498)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. November 2012 - 6 K 382/10 (https://dejure.org/2012,39498)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gestaltungsmissbrauch durch Vermittlung steuerfreier Veräußerungsgewinne

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gestaltungsmissbrauch durch Vermittlung steuerfreier Veräußerungsgewinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gestaltungsmissbrauch bei einem Konzept der Erzielung von steuerfreien Veräußerungsgewinnen bei der Beteiligung an einem Fonds

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Gestaltungsmissbrauch durch steuerfreie Veräußerungsgewinne

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gestaltungsmissbrauch durch steuerfreie Veräußerungsgewinne

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 86
  • EFG 2013, 328
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10
    Missbräuchlich kann eine Gestaltung nur dann sein, wenn das Gesetz für das Erreichen eines bestimmten Ziels erkennbar eine andere Gestaltung als typisch voraussetzt und die Vermeidung dieser anderen Gestaltung der Steuerumgehung dient (BFH-Urteil vom 12.07.2012 I R 23/11, DStR 2012, 2058 m.w.N.).

    Ein Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere dann vorliegen, wenn die gewählte Gestaltung von vornherein nur kurzfristig angelegt war oder in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist (BFH-Urteil vom 12.07.2012 I R 23/11, DStR 2012, 2058 m.w.N.).

    Ein Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere dann vorliegen, wenn die gewählte Gestaltung von vornherein nur kurzfristig angelegt war oder in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist (BFH-Urteil vom 12.07.2012 I R 23/11, DStR 2012, 2058 m.w.N.).

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10
    Nach diesen Maßstäben kann etwa dann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, wenn durch wirtschaftlich gegenläufige Rechtsgeschäfte allein steuerliche Vorteile erzielt werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl. II 2004, 648) oder wenn anderweitig zivilrechtliche Gestaltungen gewählt werden, die dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts nicht angemessen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 15/09, BStBl. II 2011, 706).

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann etwa dann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, wenn durch wirtschaftlich gegenläufige Rechtsgeschäfte allein steuerliche Vorteile erzielt werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl. II 2004, 648) oder wenn anderweitig zivilrechtliche Gestaltungen gewählt werden, die dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts nicht angemessen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 15/09, BStBl. II 2011, 706).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 15/09

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH &

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10
    Nach diesen Maßstäben kann etwa dann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, wenn durch wirtschaftlich gegenläufige Rechtsgeschäfte allein steuerliche Vorteile erzielt werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl. II 2004, 648) oder wenn anderweitig zivilrechtliche Gestaltungen gewählt werden, die dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts nicht angemessen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 15/09, BStBl. II 2011, 706).

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann etwa dann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, wenn durch wirtschaftlich gegenläufige Rechtsgeschäfte allein steuerliche Vorteile erzielt werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl. II 2004, 648) oder wenn anderweitig zivilrechtliche Gestaltungen gewählt werden, die dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts nicht angemessen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 15/09, BStBl. II 2011, 706).

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10
    Die Klägerin ist ferner der Ansicht, vom Beklagten zitierte Urteile des FG Nürnberg vom 01.03.2011 (1 K 69/2009, nv) und des FG Düsseldorf vom 12.06.2012 (6 K 2435/09 K, juris; Revision I R 52/12 anhängig) seien nicht auf den Streitfall übertragbar.

    Der Beklagte verweist hierzu auf Urteile des FG Nürnberg vom 01.03.2010 (1 K 69/2009, nv) und des FG Düsseldorf vom 12.06.2012 (6 K 2435/09 K, juris; Revision I R 52/12 anhängig).

  • FG Düsseldorf, 12.06.2012 - 6 K 2435/09

    Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Aktien

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10
    Die Klägerin ist ferner der Ansicht, vom Beklagten zitierte Urteile des FG Nürnberg vom 01.03.2011 (1 K 69/2009, nv) und des FG Düsseldorf vom 12.06.2012 (6 K 2435/09 K, juris; Revision I R 52/12 anhängig) seien nicht auf den Streitfall übertragbar.

    Der Beklagte verweist hierzu auf Urteile des FG Nürnberg vom 01.03.2010 (1 K 69/2009, nv) und des FG Düsseldorf vom 12.06.2012 (6 K 2435/09 K, juris; Revision I R 52/12 anhängig).

  • FG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 K 69/09

    Steuerliche Behandlung von mit Aktiengeschäften in Zusammenhang stehenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10
    Die Klägerin ist ferner der Ansicht, vom Beklagten zitierte Urteile des FG Nürnberg vom 01.03.2011 (1 K 69/2009, nv) und des FG Düsseldorf vom 12.06.2012 (6 K 2435/09 K, juris; Revision I R 52/12 anhängig) seien nicht auf den Streitfall übertragbar.

    Der Beklagte verweist hierzu auf Urteile des FG Nürnberg vom 01.03.2010 (1 K 69/2009, nv) und des FG Düsseldorf vom 12.06.2012 (6 K 2435/09 K, juris; Revision I R 52/12 anhängig).

  • BFH, 07.02.1990 - I R 145/87

    Änderung gem. § 164 Abs. 2 AO steht Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10
    Über das Ergebnis dieser Prüfung, gegen das sich die Klägerin wendet, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits abschließend zu entscheiden (vgl. zum Prüfungsmaßstab eines Klageverfahrens und zur Bindungswirkung eines Urteils bei Steuerbescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung BFH-Urteile vom 07.02.1990 I R 145/87, BStBl. II 1990, 1032; vom 21.05.1992 IV R 107/90, BFH/NV 1993, 296; Rüsken in Klein, Komm. zur AO, 11. Aufl. 2012, § 164 Rn. 29; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur AO, § 164 Rn. 50).
  • BFH, 21.05.1992 - IV R 107/90

    Notwendige Beiladung durch ein Finanzgericht gemäß § 60 Abs. 3

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10
    Über das Ergebnis dieser Prüfung, gegen das sich die Klägerin wendet, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits abschließend zu entscheiden (vgl. zum Prüfungsmaßstab eines Klageverfahrens und zur Bindungswirkung eines Urteils bei Steuerbescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung BFH-Urteile vom 07.02.1990 I R 145/87, BStBl. II 1990, 1032; vom 21.05.1992 IV R 107/90, BFH/NV 1993, 296; Rüsken in Klein, Komm. zur AO, 11. Aufl. 2012, § 164 Rn. 29; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur AO, § 164 Rn. 50).
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10
    Der Steuerpflichtige kann sich auf die von ihm gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht berufen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in dieser Weise verfahren wären (BFH-Urteil vom 07.07.1998 VIII R 10/96, BStBl. II 1999, 729 m.w.N.).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 77/06

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10
    Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (st. Rspr., vgl. etwa Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.05.2008 IX R 77/06, BStBl II 2008, 789; vom 07.12.2010 IX R 40/09, BStBl. II 2011, 427; vom 18.10.2011 IX R 15/11, BStBl. II 2012, 205 m.w.N.).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im

  • BFH, 18.10.2011 - IX R 15/11

    Einbringung einer privaten Verbindlichkeit in eine vermögensverwaltende

  • FG München, 29.09.2011 - 5 K 1050/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Anschaffung einer Inhaberschuldverschreibung

  • FG Niedersachsen, 06.07.2017 - 6 K 150/16

    Körperschaftsteuer 2008

    Hiergegen hat die Klägerin zum Az. 6 K 382/10 Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht erhoben, mit der sie in der Sache ihr bisheriges Begehren weiter verfolgt.

    Diesen Bescheid gab das FA dem Steuerberater der Klägerin, nicht jedoch ihrem Prozessbevollmächtigten in dem Klageverfahren 6 K 382/10 bekannt.

    Mit Urteil vom 1. November 2012 6 K 382/10, EFG 2013, 328 wies das Niedersächsische Finanzgericht die nach dem Antrag der Klägerin auf den Ansatz eines steuerfreien Veräußerungsgewinns in dem Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 30. November 2009 gerichtete Klage als unbegründet ab.

    Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 43/13, BFH/NV 2016, 1034 hat der BFH das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. November 2012 6 K 382/10, EFG 2013, 328 aufgehoben und die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückverwiesen.

    Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 43/13 hat der BFH das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts im ersten Rechtsgang vom 1. November 2012 6 K 382/10, EFG 2013, 328 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zurückverwiesen.

  • BFH, 17.01.2017 - VIII R 7/13

    Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b EStG

    a) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Anwendung des § 42 AO im Streitfall bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil § 15b EStG als Spezialmissbrauchstatbestand lex specialis und damit vorrangig und ausschließlich anwendbar ist (so Urteil des FG Niedersachsen vom 1. November 2012  6 K 382/10, EFG 2013, 328, aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH-Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 43/13, BFH/NV 2016, 1034; HHR/ Hallerbach, § 15b EStG Rz 19; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15b Rz 44; wohl auch Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 42 AO Rz 20; anderer Ansicht wohl Kaminski in Korn, § 15b EStG Rz 31 f.; Kaeser, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 15b Rz A31; Blümich/Heuermann, § 15b EStG Rz 5: Im Regelungsbereich des § 15b EStG ist § 15b EStG vorrangig gegenüber § 42 AO).
  • BFH, 22.12.2015 - I R 43/13

    Zurückverweisung im Revisionsverfahren

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. November 2012  6 K 382/10 aufgehoben.

    Die dagegen erhobene --nach dem Antrag der Klägerin auf den Ansatz eines steuerfreien Veräußerungsgewinns in dem "Bescheid vom 30.11.2009 über Körperschaftsteuer 2008 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 07.09.2010" gerichtete-- Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 1. November 2012  6 K 382/10, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 328).

  • VG Lüneburg, 17.11.2016 - 3 A 138/15

    Aufwandsspaltungsbeschluss; Beweislast; Gestaltungsmöglichkeiten; Missbrauch;

    Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO ist danach gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche (bzw. nicht beitragsrechtliche) Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa Urt. v. 24.02.2015 - VIII R 44/12 -, juris Rn. 12 m.w.N.; Nds. FG, Urt. v. 01.11.2012 - 6 K 382/10 -, juris Rn. 39).

    Der Steuerpflichtige kann sich auf die von ihm gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht berufen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in dieser Weise verfahren wären; missbräuchlich kann eine Gestaltung allerdings nur dann sein, wenn das Gesetz für das Erreichen eines bestimmten Ziels erkennbar eine andere Gestaltung als typisch voraussetzt und die Vermeidung dieser anderen Gestaltung der Steuerumgehung dient (Nds. FG, Urt. v. 01.11.2012 - 6 K 382/10 -, juris Rn. 39 m.w.N.).

    Das Motiv Steuern zu sparen macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen (vgl. Nds. FG, Urt. v. 01.11.2012 - 6 K 382/10 -, juris Rn. 39; VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2008 - 2 S 1946/06 -, juris Rn. 21; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102).

    Eine Unangemessenheit ist vielmehr dann anzunehmen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (Nds. FG, Urt. v. 01.11.2012 - 6 K 382/10 -, juris Rn. 39 m.w.N.; Bay. VGH, Beschl. v. 25.04.2012 - 6 ZB 11.2029 -, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 11.10.1990 - 12 A 11303/90 -, NVwZ-RR 1991, 321 [322] m.w.N.).

  • BFH, 29.03.2018 - I B 79/17

    Unzulässige Beschwerde zu ausgelaufenem Recht

    Der Senat hob das klageabweisende Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 1. November 2012  6 K 382/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 328) wegen eines inzwischen ergangenen Änderungsbescheids mit Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 43/13 (BFH/NV 2016, 1034) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück, damit dieses unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 9. April 2014 I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) eine Entscheidung zur Höhe des Veräußerungsgewinns auf Grundlage des Änderungsbescheids treffen könne.
  • FG Köln, 10.12.2020 - 12 K 2675/16

    Einbeziehung der im Rahmen der Termingeschäfte geleisteten Barausgleichzahlungen

    Gleichzeitig hat er auf das zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewordene Urteil des FG Niedersachsen vom 01.11.2012 (6 K 382/10) verwiesen und sodann ausgeführt, es bedürfe der vorliegenden gesetzlichen Regelung, um die bei Spezial-Sondervermögen festgestellten Gestaltungsmodelle, bei denen Anleger des Spezial-Investmentfonds die Aktienveräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmen und gleichzeitig steuerwirksame Verluste aus Termingeschäften geltend machen können, rechtssicher auszuschließen.
  • FG Niedersachsen, 24.10.2013 - 6 K 404/11

    Steuerrechtliche Qualifizierung eines Verlustes aus der Veräußerung von

    Der Gesetzgeber hatte jedoch nicht die Absicht, Unternehmen eine Möglichkeit zu schaffen, durch kombinierte Anlagemodelle nicht nur die Veräußerungsgewinne steuerfrei zu belassen, sondern durch einen Verlustabzug auch anderweitig erzielte Erträge aus dem operativen Geschäft der Besteuerung zu entziehen (vgl. dazu auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 01.11.2012 6 K 382/10, EFG 2013, 328).
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