Rechtsprechung
VG Trier, 07.07.2014 - 6 K 392/14.TR |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 3 Abs 1 NamÄndG, § 11 NamÄndG
Hinzufügung eines weiteren Vornamens nur bei Vorliegen wichtiger Gründe - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf den nachträglichen Eintrag eines zweiten Vornamens
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- beck-blog (Kurzinformation)
Paarungsgespräche
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Weiterer Vornamen: "Ivabelle"
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ivabelle als 2. Vorname nicht zulässig
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
"Ivabelle" ist als zweiter Vorname bei einem Mann nicht zulässig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
"Ivabelle" als 2. Vorname nicht zulässig
- unterhalt24.com (Kurzinformation)
Hinzufügen eines zweiten Vornamens aus rein persönlichen Gründen unbegründet
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Hinzufügen eines weiteren Vornamens setzt Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus - "Ivabelle" als 2. Vorname nicht zulässig
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.
Auszug aus VG Trier, 07.07.2014 - 6 K 392/14
Auch das Hinzufügen weiterer Vornamen zu einem bereits geführten Vornamen ist eine Vornamensänderung im Sinne des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, veröffentlicht in juris).So hat die Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit des Antragstellers ist oder religiöser Überzeugung entspringt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 2003, a.a.O.).
- BVerwG, 09.11.1988 - 7 B 167.88
Namensänderung - Weiterer Vorname - Wichtiger Grund
Auszug aus VG Trier, 07.07.2014 - 6 K 392/14
Denn nicht nur hinsichtlich des Familiennamens, sondern auch hinsichtlich des Vornamens hat die mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, demzufolge es eine freie Abänderbarkeit des Namens nicht gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 -, veröffentlicht in juris). - BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70
Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer, …
Auszug aus VG Trier, 07.07.2014 - 6 K 392/14
Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (BVerwG, Urteil vom 29. September 1972 - 7 C 77.70 -, veröffentlicht in juris). - BVerwG, 27.09.1993 - 6 B 58.93
Auszug aus VG Trier, 07.07.2014 - 6 K 392/14
Sie unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, geringeres Gewicht zukommt, als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, veröffentlicht in juris).
- VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger …
Das Hinzufügen eines weiteren Vornamens des anderen Geschlechts aus rein persönlichen Gründen kann einen wichtigen Grund zur Namensänderung nicht begründen (vgl. VG Trier, U. v. 7.7.2014 - 6 K 392/14.TR -, BeckRS 2014, 55485).