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   FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 4276/06 AO   

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https://dejure.org/2010,4984
FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 4276/06 AO (https://dejure.org/2010,4984)
FG Münster, Entscheidung vom 22.01.2010 - 6 K 4276/06 AO (https://dejure.org/2010,4984)
FG Münster, Entscheidung vom 22. Januar 2010 - 6 K 4276/06 AO (https://dejure.org/2010,4984)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anweisung zur Zahlung auf ein Konto des Ehegatten als objektive Gläubigerbenachteiligung wegen einer Erschwernis des Zugriffs auf den gezahlten Geldbetrag; Zahlungsanweisung als Rechtshandlung aufgrund ihrer vermögensrechtlichen Wirkungen; Anspruch auf Wertersatz gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anfechtungs- und Duldungsbescheid: - Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG, Wertersatz nach § 11 AnfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Inanspruchnahme für fremde Steuerschulden bei Nutzungsüberlassung eines Kontos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerschulden und der Rechnungseinzug über fremdes Konto

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme für fremde Steuerschulden bei Kontonutzungsüberlassung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung für fremde Steuerschulden bei Nutzungsüberlassung eines Kontos

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Inanspruchnahme eines Kontoinhabers für fremde Steuerschulden

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme für fremde Steuerschulden bei Nutzungsüberlassung eines Kontos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Inanspruchnahme für fremde Steuerschulden bei Nutzungsüberlassung eines Kontos zulässig - Ehefrau kann für Steuerschulden des Ehemannes in Anspruch genommen werden

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.01.2000 - VII B 282/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 4276/06
    Der wirtschaftliche Wert der erfüllten Forderung entspricht ihrem jeweiligen Nennwert und spiegelt sich - bei einem Positivsaldo - in der durch die Einzahlung auf das Konto entstehenden Forderung gegen die Bank wieder, diesen Betrag auszuzahlen (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.08.1999, 6 K 2858/97, veröffentlicht bei juris und BFH-Beschluss vom 17.01.2000, VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857).

    (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.08.1999, veröffentlicht in juris, BFH-Beschluss vom 17.01.2000, BFH/NV 2000, 857 und BFH-Urteil vom 24.02.1987, VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283).

    Damit kommt es auf die von der Klin. aufgeworfenen Entreicherungsfragen auch nicht an (vgl. BFH-Beschluss vom 17.01.2000, BFH/NV 2000, 857 und FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.08.1999, veröffentlicht bei juris).

  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 100/93

    Anfechtung der Einräumung der formellen Rechtsstellung des Treuhänders

    Auszug aus FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 4276/06
    Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Ausführungen dazu, ob ggf. trotz Bösgläubigkeit bei einer fremdnützigen Treuhand der Entreicherungseinwand durchgreifen kann, wenn der Treuhänder bösgläubig ist (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 09.12.1993, BFHZ 124, 298 [richtig: BGHZ 124, 298 - d. Red.] und FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.02.2002, 1 K 2219/00, EFG 2002, 1137).

    Zu der sich aufdrängenden weiteren Frage, ob das Verhalten der Klin. dazu ausreicht, sie auch wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung oder sittenwidriger Schädigung in Haftung zu nehmen (§ 191 Abs. 4 AO i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB und § 288 StGB bzw. i. V. m. § 826 BGB, vgl. BGH-Urteile vom 09.12.1993, IX Z 100/93, BGHZ 124, 298 und vom 04.03.1993, IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041) bedarf es keiner näheren Ausführungen, denn die Prüfung des streitigen Bescheides beschränkt sich auf den dort angegebenen Grund der Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem AnfG.

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 151/92

    Aufrechnung bei uneigennützigem Treuhandverhältnis

    Auszug aus FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 4276/06
    Zu der sich aufdrängenden weiteren Frage, ob das Verhalten der Klin. dazu ausreicht, sie auch wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung oder sittenwidriger Schädigung in Haftung zu nehmen (§ 191 Abs. 4 AO i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB und § 288 StGB bzw. i. V. m. § 826 BGB, vgl. BGH-Urteile vom 09.12.1993, IX Z 100/93, BGHZ 124, 298 und vom 04.03.1993, IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041) bedarf es keiner näheren Ausführungen, denn die Prüfung des streitigen Bescheides beschränkt sich auf den dort angegebenen Grund der Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem AnfG.
  • FG Hessen, 16.04.1996 - 4 K 1982/93

    Wirksamkeit einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung; Verfügung über ein

    Auszug aus FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 4276/06
    Dazu zählt nicht die Kontovollmacht (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.04.1996, 4 K 1982/93, EFG 1998, 531).
  • BFH, 22.06.2004 - VII R 16/02

    Verschiebung von Geldern auf Konten der Kinder - § 7 AnfG aF, §§ 4 Abs. 1, 11

    Auszug aus FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 4276/06
    Diese sieht eine Zurechnung derartiger Kenntnisse vor (vgl. i. d. S. BFH-Urteil vom 22.06.2004, VII R 16/02, BStBl II 2004, 923, 925).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.02.2002 - 1 K 2219/00

    Anfechtungsrechtlicher Wertersatzanspruch gegen fremdnützigen Treuhänder

    Auszug aus FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 4276/06
    Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Ausführungen dazu, ob ggf. trotz Bösgläubigkeit bei einer fremdnützigen Treuhand der Entreicherungseinwand durchgreifen kann, wenn der Treuhänder bösgläubig ist (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 09.12.1993, BFHZ 124, 298 [richtig: BGHZ 124, 298 - d. Red.] und FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.02.2002, 1 K 2219/00, EFG 2002, 1137).
  • BFH, 28.05.2003 - VII B 106/03

    NZB: Duldungsbescheid, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 4276/06
    Das reicht aus, um einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid zu erlassen (vgl. i. d. S. BFH-Beschluss vom 28.05.2003, VII B 106/03, BFH/NV 2003, 1146).
  • BFH, 24.02.1987 - VII R 23/85

    Änderung der räumlichen Zuständigkeit der Finanzämter während des

    Auszug aus FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 4276/06
    (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.08.1999, veröffentlicht in juris, BFH-Beschluss vom 17.01.2000, BFH/NV 2000, 857 und BFH-Urteil vom 24.02.1987, VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.1999 - 6 K 2858/97
    Auszug aus FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 4276/06
    Der wirtschaftliche Wert der erfüllten Forderung entspricht ihrem jeweiligen Nennwert und spiegelt sich - bei einem Positivsaldo - in der durch die Einzahlung auf das Konto entstehenden Forderung gegen die Bank wieder, diesen Betrag auszuzahlen (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.08.1999, 6 K 2858/97, veröffentlicht bei juris und BFH-Beschluss vom 17.01.2000, VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857).
  • BFH, 02.12.2011 - VII B 43/11

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz

    Daran fehlt es, soweit das FA eine Divergenz des angegriffenen FG-Urteils vom Senatsurteil vom 22. Juni 2004 VII R 16/02, (BFHE 206, 217, BStBl II 2004, 923), vom Senatsbeschluss vom 17. Januar 2000 VII B 282/99 (BFH/NV 2000, 857) sowie vom Urteil des FG Münster vom 22. Januar 2010  6 K 4276/06 AO behauptet.

    Offenbleiben kann, ob auch eine divergierende Rechtsprechung verschiedener Senate desselben FG den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO begründen kann oder das Urteil des FG Münster vom 22. Januar 2010  6 K 4276/06 AO bereits deshalb als mögliche Divergenzentscheidung ausscheidet (so wohl Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 49).

    Nach den Feststellungen des FG Münster im Urteil vom 22. Januar 2010  6 K 4276/06 AO wusste die Ehefrau, dass die Zahlungsunfähigkeit ihres Mannes drohte und durch Zahlungen auf ihr Konto ein direkter Zugriff von Gläubigern auf Forderungen des Ehemannes vereitelt werden sollte, sie hat durch ihr Mitwirken an der Übertragung verwertbaren Vermögens auf sie dazu beigetragen, die Vermögenslage des Ehemannes zu verschlechtern und damit in letzter Konsequenz die Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes herbeigeführt.

    Aus all diesen Umständen hat das FG Münster im Urteil vom 22. Januar 2010  6 K 4276/06 AO geschlossen, dass die Kenntnis der Ehefrau von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Ehemannes vermutet werden kann.

    Zudem lebten die Ehegatten im Streitfall getrennt und der Umstand, dass in dem Fall der Entscheidung vom 22. Januar 2010  6 K 4276/06 AO Gütertrennung vereinbart worden ist, ist hiermit --entgegen der Auffassung des FA--.

  • FG Münster, 18.06.2019 - 2 K 1290/18

    Verfahrensrecht - Zur Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid bei sog. Kontenleihe

    Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf ein Urteil des FG Münster vom 22.1.2010, 6 K 4276/06 die Meinung vertrete, ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Zeugen sei der Klägerin nach § 166 Abs. 2 BGB zuzurechnen, hält dem die Klägerin entgegen, dass der Sachverhalt des vorgenannten Urteils mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sei.

    In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird eine solche Zurechnung im Rahmen der Anfechtungstatbestände zunehmend erwogen bzw. vorgenommen und teilweise aus besonderen Erwägungen zum Schutze Geschäftsunfähiger wieder eingegrenzt (vgl. FG Münster, Urteil vom 22. Januar 2010, 6 K 4276/06, juris, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 22. Juni 2004, VII R 16/02, BStBl. II 2004, 923; FG Münster, Urteil vom 20. Mai 2019, 7 K 2071/18, juris; BFH-Beschluss vom 13. März 2002 VII B 42/01, BFH/NV 2002, 896).

  • FG Düsseldorf, 18.11.2014 - 10 K 3270/13

    Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids aufgrund fälliger Einkommens- und

    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob ein Auswechseln des Anfechtungstatbestandes im Rechtsbehelfverfahren überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu Urteil des FG Münster vom 22. Januar 2010 6 K 4276/06 AO, Betriebsberater - BB - 2010, 730).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12

    Tante haftet für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau

    Dazu zählt die Kontovollmacht nicht (vgl. Urteil des FG Münster vom 22. Januar 2010 - 6 K 4276/06 AO, a.a.O., m.w.N.; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30. August 1999 - 6 K 2858/97, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2000, VII B 282/99, a.a.O.).
  • FG Düsseldorf, 05.06.2013 - 15 K 2870/12

    Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer

    Dadurch ist eine objektive Benachteiligung des Beklagten bewirkt worden, denn die Forderungen des Sohnes aus der gewerblichen Tätigkeit sind mit diesen Überweisungen wegen Erfüllung erloschen, ohne dass der Beklagte (trotz Gläubigerstellung) die Möglichkeit des Zugriffs gehabt hätte; eine Inanspruchnahme des Klägers (als Kontoinhaber) etwa durch Pfändung der Forderung des Klägers gegenüber seiner Bank kam nicht in Betracht, weil insoweit - ungeachtet eines etwaigen Treuhandverhältnisses - der Kläger selbst, nicht sein Sohn, Forderungsinhaber geworden war (vgl. Urteile des Finanzgerichts -FG- Münster vom 22.01.2010 6 K 4276/06 AO, Betriebsberater -BB- 2010, 730; des FG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2012 5 K 1186/12, juris).

    Zudem ist dem Kläger die entsprechende Kenntnis seines Sohnes über die Bestimmung des § 166 Abs. 2 BGB zuzurechnen, da der Sohn bei seinen Anweisungen gegenüber den Kunden auf der Grundlage der ihm vom Kläger erteilten Kontovollmacht handelte (vgl. Urteil des FG Münster vom 22.01.2010 6 K 4276/06 AO, BB 2010, 730: "Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen.").

  • FG Düsseldorf, 12.10.2012 - 15 V 2871/12

    Duldungsbescheid bei Kontoleihe: Bestimmtheitsgebot, Bezeichnung der Gutschriften

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Rechtshandlungen des Vollstreckungsschuldners vorliegen, trägt der Anfechtende (BFH-Beschluss vom 17.01.2000 VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; FG Münster, Urteil vom 22.01.2010 6 K 4276/06 AO, zitiert nach juris, sowie Urteile vom 15.12.2011 11 K 344/08 AO, 11 K 632/07 AO und 11 K 634/07 AO, zitiert nach juris).
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