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   FG Hamburg, 07.09.2012 - 6 K 5/12   

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https://dejure.org/2012,39003
FG Hamburg, 07.09.2012 - 6 K 5/12 (https://dejure.org/2012,39003)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2012 - 6 K 5/12 (https://dejure.org/2012,39003)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. September 2012 - 6 K 5/12 (https://dejure.org/2012,39003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einkommensteuerrecht/Kindergeld: Sprachunterricht, der der Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient, stellt eine Berufsausbildung dar.

  • Justiz Hamburg

    § 79a Abs 3 FGO, § 79a Abs 4 FGO, § 90 Abs 2 FGO, § 32 Abs 4 EStG, § 62 Abs 1 EStG
    Einkommensteuerrecht/Kindergeld: Sprachunterricht, der der Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient, stellt eine Berufsausbildung dar.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerrecht/Kindergeld: Sprachunterricht, der der Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient, stellt eine Berufsausbildung dar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuerrecht/Kindergeld: Sprachunterricht, der der Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient, stellt eine Berufsausbildung dar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00

    Ein Geschichtskurs von wöchentlich 2 1/2 Zeitstunden im Rahmen eines

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2012 - 6 K 5/12
    Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung (z. B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder z. B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-) Ausbildung rechtfertigt (BFH Urteil vom 19.02.2002 VIII R 83/00 BFHE 198, 192, BStBl. II 2002, 464. Urteil vom 09.06.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl. II 1999, 701).

    Im Hinblick auf den Umfang der Sprachausbildung im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses gilt Folgendes: Ist der Sprachaufenthalt in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben, kann in der Regel von einem hinreichenden Bezug zu dem angestrebten Beruf ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2002 a. a. O.).

    Nach den Umständen des Einzelfalles kann ausnahmsweise jedoch auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, beispielsweise dann, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient (vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2002 a. a. O.) und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt.

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2012 - 6 K 5/12
    Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung (z. B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder z. B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-) Ausbildung rechtfertigt (BFH Urteil vom 19.02.2002 VIII R 83/00 BFHE 198, 192, BStBl. II 2002, 464. Urteil vom 09.06.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl. II 1999, 701).
  • BFH, 05.02.2002 - VIII R 31/01

    Verpflichtungen des BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2012 - 6 K 5/12
    Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung (z. B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder z. B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-) Ausbildung rechtfertigt (BFH Urteil vom 19.02.2002 VIII R 83/00 BFHE 198, 192, BStBl. II 2002, 464. Urteil vom 09.06.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl. II 1999, 701).
  • BFH, 02.04.2009 - III R 85/08

    Kindergeldanspruch - Zugehörigkeit der nach Beendigung des

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2012 - 6 K 5/12
    Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs z. B. Senatsurteil vom 15.03.2012 III R 58/08 DStRE 2012, 875 ff. Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl. II 2010, 298).
  • BFH, 15.03.2012 - III R 58/08

    Au-Pair-Aufenthalte im Ausland als Ausbildung - Mindestanforderungen an

    Auszug aus FG Hamburg, 07.09.2012 - 6 K 5/12
    Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs z. B. Senatsurteil vom 15.03.2012 III R 58/08 DStRE 2012, 875 ff. Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl. II 2010, 298).
  • BFH, 02.07.2014 - I R 46/12

    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

    Die daraufhin erhobene (weitere) Klage (Az. 6 K 5/12) --über die gemeinsam mit der Klage 6 K 108/10 verhandelt worden ist-- hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, nachdem das FA zugesagt hatte, mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten nicht mehr streitige Abzinsung der Rückstellung gemäß § 52 Abs. 16 (Satz 11 i.V.m. Satz 12 und 14) EStG 2002 zum Ende des Streitjahres eine Rücklage in Höhe von 18.383 EUR anzuerkennen.

    Die daraufhin erhobene (weitere) Klage (Az. 6 K 5/12) --über die gemeinsam mit der Klage 6 K 108/10 verhandelt worden ist-- hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, nachdem das FA zugesagt hatte, mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten nicht mehr streitige Abzinsung der Rückstellung gemäß § 52 Abs. 16 (Satz 11 i.V.m. Satz 12 und 14) EStG 2002 zum Ende des Streitjahres eine Rücklage in Höhe von 18.383 EUR anzuerkennen.6Unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des FG zu dem im Streitjahr errichteten Anbau sowie dazu, dass das Angebot des Abbruchunternehmens auf den Preisverhältnissen des Jahres 2009 beruht, hat die Klägerin im Klageverfahren 6 K 108/10 beantragt, die Rückstellung vor Abzinsung in Höhe von 122.530 EUR anzuerkennen und auf 59.550 EUR abzuzinsen.7Dem hat die Vorinstanz entsprochen, da ein neuer Miet- oder Pachtvertrag über ein Grundstück, für das bereits eine Ansammlungsrückstellung gebildet wurde, nicht zu einer Neuberechnung des Ansammlungszeitraums führe (Niedersächsisches FG, Urteil vom 10. Mai 2012 6 K 108/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1628).8Entsprechend seiner Zusage hat das FA nach Ergehen des vorinstanzlichen Urteils mit Bescheiden vom 31. Juli 2012 für das Streitjahr die Festsetzung der Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags (erneut) geändert.

  • FG Niedersachsen, 10.05.2012 - 6 K 108/10

    Neuberechnung des Ansammlungszeitraums für einen neuen Mietvertrag oder

    Eine hiergegen erhobene Klage (Aktenzeichen 6 K 5/12) nahm die Klägerin im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2012 zurück, nachdem der Beklagte zugesagt hatte, eine den Gewinn mindernde Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG in Höhe von ... EUR zum Abzug zuzulassen.

    Hierüber und über die zugunsten der Klägerin gewinnmindernd zu berücksichtigende Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 EStG haben die Beteiligten im Rahmen des Klageverfahrens 6 K 5/12 inzwischen Einvernehmen erzielt.

    Da der Beklagte bereits eine End-Einspruchsentscheidung erlassen hat, die durch Rücknahme der Klage 6 K 5/12 bestandskräftig geworden ist, entscheidet der Senat über die Höhe der anzuerkennenden Rückstellung nach Abzinsung (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 367 AO Rn. 566).

  • LG Münster, 11.07.2016 - 11 O 11/13

    Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuches nach Kündigung des

    Die Beklagte zu 1) stellte dann am 23.03.2012 ihrerseits den Antrag auf Durchführung des Teilversteigerungsverfahren beim AG Tecklenburg (Az.: 6 K 5/12 bzw. 05 T 63/13 - LG Münster).
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