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   VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17   

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VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17 (https://dejure.org/2018,36240)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2018 - 6 K 666.17 (https://dejure.org/2018,36240)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 - 6 K 666.17 (https://dejure.org/2018,36240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 Nr 1 WoZwEntfrG BE, § 2 Abs 2 Nr 6 aF WoZwEntfrG BE, § 3 Abs 3 Nr 3 WoZwEntfrG BE
    Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht billigt Zweckentfremdungsverbot für Nebenwohnungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweckentfremdungsverbot für Nebenwohnungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vermietungen an Touristen: Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verwaltungsgericht billigt Zweckentfremdungsverbot für Nebenwohnungen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsgericht billigt Zweckentfremdungsverbot für Nebenwohnungen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Sharing is caring? - Zweckentfremdung von Wohnraum

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zweckentfremdungsverbot: Nebenwohnung darf nur eingeschränkt an Feriengäste vermietet werden - Verschärfte Genehmigungsvoraussetzungen verfassungsgemäß

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17
    Dessen Feststellung ist auf den gesamten Berliner Wohnungsmarkt bezogen und im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 85 ff.).

    Nach der übertragbaren Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bei einer Wohnraummangellage jedenfalls dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn dem Eigentümer die Renditechance einer regulären Vermietung und die Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, verbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 122).

    Auf örtliche Teilgebiete (vgl. zum stadtweiten Verbot bei nur durchschnittlicher Mangellage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 74) kommt es ebenso wenig wie auf das Verhältnis von Angebot und Nachfrage in Segmenten des Wohnungsmarktes an (vgl. zum so genannten "Sickereffekt" im Zusammenhang mit der Stellung von Ersatzwohnraum VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 6 K 594.17 -, juris Rn. 44, 52 m.w.N.).

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 1569.16

    Genehmigung zur Vermietung eines als Zweitwohnung genutzten Einfamilienhauses als

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17
    Wohnraum wird nicht zweckentfremdet, wenn er nur von Zeit zu Zeit bzw. als zusätzliche Wohnung zu Wohnzwecken bewohnt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 6 K 1569.16 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Danach fehlte das öffentliche Erhaltungsinteresse, wenn der Verfügungsberechtigte den Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ZwVbG a.F. als Zweitwohnung nutzte, weil er sie damit bereits zu eigenen Wohnzwecken nutzte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 6 K 1569.16 -, juris Rn. 26 ff.).

    Aber selbst wenn dies einmal der Fall sein sollte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 6 K 1569.16 -, juris Rn. 30 ff.), bedürfte es schutzwürdiger Belange des Einzelnen, aus denen gerade auch die weitere Nebenwohnung kurzfristig als Ferienwohnung vermietet werden müsste.

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17
    Wohnraum wird nicht zweckentfremdet, wenn er nur von Zeit zu Zeit bzw. als zusätzliche Wohnung zu Wohnzwecken bewohnt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 6 K 1569.16 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Nach der übertragbaren Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bei einer Wohnraummangellage jedenfalls dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn dem Eigentümer die Renditechance einer regulären Vermietung und die Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, verbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 122).

  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 112.16

    Zweckentfremdungsgenehmigung für Ferienwohnung nur bei echter Zweitwohnung

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Zweckentfremdungsverbot als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. August 2016 - VG 6 K 112.16 -, juris Rn. 31).

    Demgegenüber hat die Kammer durchaus ein öffentliches Erhaltungsinteresse angenommen, wenn der Verfügungsberechtigte seine weitere Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzte, sondern sie nur anderen Personen überließ (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. August 2016 - VG 6 K 112.16 -, juris Rn. 33 ff.).

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 594.17

    Zweckentfremdung: Ersatzwohnraum darf berlinweit angeboten werden

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17
    Auf örtliche Teilgebiete (vgl. zum stadtweiten Verbot bei nur durchschnittlicher Mangellage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 74) kommt es ebenso wenig wie auf das Verhältnis von Angebot und Nachfrage in Segmenten des Wohnungsmarktes an (vgl. zum so genannten "Sickereffekt" im Zusammenhang mit der Stellung von Ersatzwohnraum VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 6 K 594.17 -, juris Rn. 44, 52 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15

    Aufwandsbegriff; Beruhen; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Leihe;

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17
    Es kommt auch nicht darauf an, ob auch der Kläger durch die Überlassung an seine Tochter zweitwohnungssteuerpflichtigen Aufwand verursacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - BVerwG 9 C 28.15 -, juris Rn. 13 ff., 28).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17
    Das Eigentumsgrundrecht schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821.11 -, juris Rn. 232; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 -, juris Rn. 73).
  • VG Berlin, 12.04.2017 - 6 K 1634.16

    Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung unter einer Auflage;

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17
    Anderenfalls ist zu befürchten, dass zunehmend aus wirtschaftlichen Erwägungen Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt werden, die dann nicht mehr als Wohnraum der wohnungssuchenden Bevölkerung zur Verfügung stehen." Diese Kopplung des Zweckentfremdungsverbots (auch) an generalpräventive Zwecke lässt sich als Reaktion auf die Rechtsprechung der Kammer verstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. April 2017 - VG 6 K 1634.16 -, juris Rn. 49).
  • OVG Hamburg, 03.03.1995 - Bf V 37/94
    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17
    Von daher muss er entscheiden, ob er die Wohnung (nur zeitweise) seiner Tochter überlässt oder sie (ganzjährig) dem allgemeinen Wohnungsmarkt zuführt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. März 1995 - Bf V 37/94 -, juris Rn. 45).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 666.17
    15 1. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen, da der Kläger im Wege der Verpflichtungsklage die Erteilung einer Genehmigung begehrt und sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Berlin, 13.12.1990 - 5 B 53.89

    Zweckentfremdung; Mietpreisbindung; Unzulässigkeit; Ermessensfehler;

  • VG Berlin, 27.08.2019 - 6 K 134.19
    Soweit das erkennende Gericht dies für die abstrakt-generelle Regelung mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (VG 6 K 666.17) anders gesehen habe, sei dem für Fälle wie dem ihren mit einer intensiven Zweitwohnungsnutzung nicht zu folgen.

    Danach liegt eine Nebenwohnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwVbG vor, wenn der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte eine Wohnung - in der Regel ergänzend zu seiner Hauptwohnung - bei gelegentlichen Aufenthalten zu Wohnzwecken selbst nutzt, ohne dort seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt zu begründen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 34 f.).

    Auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 17. Oktober 2018 (- VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 37 ff.) wird Bezug genommen.

    Seine verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung findet dies in generalpräventiven Zwecken des ZwVbG, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 26-29; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2014, 4 Bs 158/14, BeckRS 2015, 56098, beck-online).

    Wie auch bei der für die Hauptwohnung günstigeren Genehmigungsmöglichkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 ZwVbG ist die unterschiedliche Behandlung angemessen, gerade weil nur in der Hauptwohnung der Lebensmittelpunkt begründet wird und damit die zweckfremde Nutzung eine natürliche Grenze findet (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 44).

    Zudem hat sie den streitgegenständlichen Genehmigungsantrag erst nach Ablauf des ersten genehmigten Zeitraums gestellt, als § 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwVbG bereits in Kraft war (vgl. zudem VG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 42 f.).

  • VG Berlin, 27.08.2019 - 6 K 432.18

    Befreiung von dem Verbot der zweckfremden Nutzung von Wohnraum; Vermietung einer

    Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwVbG sei, wie die Kammer mit Urteil vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 - erkannt habe, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Kläger.

    Danach liegt eine Nebenwohnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwVbG vor, wenn der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte eine Wohnung - in der Regel ergänzend zu seiner Hauptwohnung - bei gelegentlichen Aufenthalten zu Wohnzwecken selbst nutzt, ohne dort seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt zu begründen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 34 f.).

    Auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 17. Oktober 2018 (- VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 37 ff.) wird Bezug genommen.

    Seine verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung findet dies in generalpräventiven Zwecken des ZwVbG, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 26-29; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2014, 4 Bs 158/14, BeckRS 2015, 56098, beck-online).

    Wie auch bei der für die Hauptwohnung günstigeren Genehmigungsmöglichkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 ZwVbg ist die unterschiedliche Behandlung angemessen, gerade weil nur in der Hauptwohnung der Lebensmittelpunkt begründet wird und damit die zweckfremde Nutzung eine natürliche Grenze findet (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 44).

    Zu diesem Zeitpunkt war ihnen - nach der Gesetzeslage und auch nach der damaligen Rechtsprechung der Kammer - eine Vermietung des Wohnraums als Ferienwohnung ohne Genehmigung verboten und die erforderliche Genehmigung erhielten sie erst, als § 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwVbg in Kraft war (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 42 f.).

  • VG Berlin, 27.08.2019 - 6 K 335.18

    Anspruch auf zweckfremde Vermietung einer Nebenwohnung in Berlin an mehr als 90

    Danach liegt eine Nebenwohnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwVbG vor, wenn der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte eine Wohnung - in der Regel ergänzend zu seiner Hauptwohnung - bei gelegentlichen Aufenthalten zu Wohnzwecken selbst nutzt, ohne dort seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt zu begründen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 34 f.).

    Auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 17. Oktober 2018 (- VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 37 ff.) wird Bezug genommen.

    Seine verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung findet dies in generalpräventiven Zwecken des ZwVbG, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 26-29; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2014, 4 Bs 158/14, BeckRS 2015, 56098, beck-online).

    Wie auch bei der für die Hauptwohnung günstigeren Genehmigungsmöglichkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 ZwVbG ist die unterschiedliche Behandlung angemessen, gerade weil nur in der Hauptwohnung der Lebensmittelpunkt begründet wird und damit die zweckfremde Nutzung eine natürliche Grenze findet (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 44).

    Zu diesem Zeitpunkt war ihnen - nach der Gesetzeslage und auch nach der damaligen Rechtsprechung der Kammer - eine Vermietung des Wohnraums als Ferienwohnung ohne Genehmigung verboten und die erforderliche Genehmigung erhielten sie erst, als § 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwVbG in Kraft war (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 42 f.).

  • VGH Bayern, 26.07.2021 - 12 B 21.913

    Wohnungsvermietung während berufsbedingter Abwesenheit

    Die Möglichkeit einer "Abschreckung" lediglich potentieller Zweckentfremder wird vom Schutzzweck des Zweckentfremdungsrechts nicht umfasst (vgl. VG Berlin, U.v. 12.4.2017 - VG 6 K 91.16 - BeckRS 2017, 117951 Rn. 41 ff.; a.A. insoweit für die aktuelle Berliner Rechtslage VG Berlin, U.v. 17.10.2018 - VG 6 K 666.17 - BeckRS 2018, 32373 R. 24 f.; für die Hamburger Rechtslage OVG Hamburg, B.v. 6.2.2015 - 4 Bs 158/14 - BeckRS 2015, 56098 Rn. 11).
  • VGH Bayern, 24.03.2021 - 12 ZB 19.369

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Eine derartige Möglichkeit zur "Abschreckung" potentieller Zweckentfremder wird vom Schutzzweck des Zweckentfremdungsrechts nicht umfasst (vgl. VG Berlin, U.v. 12.4.2017 - VG 6 K 91.16 - BeckRS 2017, 117951 Rn. 41 ff.; a.A. insoweit für die aktuelle Berliner Rechtslage VG Berlin, U.v. 17.10.2018 - VG 6 K 666.17 - BeckRS 2018, 32373 R. 24 f.; für die Hamburger Rechtslage OVG Hamburg, B.v. 6.2.2015 - 4 Bs 158/14 - BeckRS 2015, 56098 Rn. 11).
  • VG Berlin, 08.02.2023 - 6 K 423.21
    Eine Berliner Hauptwohnung muss - in Abgrenzung zur Nebenwohnung - den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung bilden (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, juris Rn. 34 f.).

    Auch wenn die rein tatsächliche Betrachtungsweise dazu führt, dass es nicht entscheidend auf die melde- oder steuerrechtliche Einordnung als Haupt- oder Nebenwohnung ankommt (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 35), können entsprechende Kriterien gleichwohl als ein Indiz für den tatsächliche Lebensmittelpunkt herangezogen werden (vgl. Urteil der Kammer vom 9. August, a.a.O., Rn. 25).

  • VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 524.17
    Eine Berliner Hauptwohnung muss - in Abgrenzung zur Nebenwohnung - den Mittelpunkt der Lebensführung bilden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 666.17 -, EA S. 9, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 537.17   

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https://dejure.org/2018,36521
VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 537.17 (https://dejure.org/2018,36521)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2018 - 6 K 537.17 (https://dejure.org/2018,36521)
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  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 Nr 1 WoZwEntfrG BE, § 3 WoZwEntfrG BE, § 3 Abs 3 Nr 2 WoZwEntfrG BE
    Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Zweckentfremdungsverbot für Nebenwohnungen gebilligt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsgericht billigt Zweckentfremdungsverbot für Nebenwohnungen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 537.17
    Dessen Feststellung ist auf den gesamten Berliner Wohnungsmarkt bezogen und im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 85 ff.).

    Nach der übertragbaren Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bei einer Wohnraummangellage jedenfalls dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn dem Eigentümer die Renditechance einer regulären Vermietung und die Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, verbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 122).

    Auf örtliche Teilgebiete (vgl. zum stadtweiten Verbot bei nur durchschnittlicher Mangellage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 74) kommt es ebenso wenig wie auf das Verhältnis von Angebot und Nachfrage in Segmenten des Wohnungsmarktes an (vgl. zum so genannten "Sickereffekt" im Zusammenhang mit der Stellung von Ersatzwohnraum VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 6 K 594.17 -, juris Rn. 44, 52 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 537.17
    Es begründet keine Zweckentfremdung von Wohnraum, wenn dieser nur von Zeit zu Zeit bzw. als zusätzliche Wohnung bewohnt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 6 K 1569.16 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Nach der übertragbaren Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bei einer Wohnraummangellage jedenfalls dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn dem Eigentümer die Renditechance einer regulären Vermietung und die Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, verbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 122).

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 1569.16

    Genehmigung zur Vermietung eines als Zweitwohnung genutzten Einfamilienhauses als

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 537.17
    Es begründet keine Zweckentfremdung von Wohnraum, wenn dieser nur von Zeit zu Zeit bzw. als zusätzliche Wohnung bewohnt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 6 K 1569.16 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Aber selbst wenn dies einmal der Fall sein sollte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 6 K 1569.16 -, juris Rn. 30 ff.), bedürfte es schutzwürdiger Belange des Einzelnen, aus denen gerade auch die weitere Nebenwohnung kurzfristig als Ferienwohnung vermietet werden müsste.

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 594.17

    Zweckentfremdung: Ersatzwohnraum darf berlinweit angeboten werden

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 537.17
    Auf örtliche Teilgebiete (vgl. zum stadtweiten Verbot bei nur durchschnittlicher Mangellage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 74) kommt es ebenso wenig wie auf das Verhältnis von Angebot und Nachfrage in Segmenten des Wohnungsmarktes an (vgl. zum so genannten "Sickereffekt" im Zusammenhang mit der Stellung von Ersatzwohnraum VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 6 K 594.17 -, juris Rn. 44, 52 m.w.N.).
  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 112.16

    Zweckentfremdungsgenehmigung für Ferienwohnung nur bei echter Zweitwohnung

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 537.17
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Zweckentfremdungsverbot als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. August 2016 - VG 6 K 112.16 -, juris Rn. 31).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 537.17
    Das Eigentumsgrundrecht schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821.11 -, juris Rn. 232; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 -, juris Rn. 73).
  • VG Berlin, 12.04.2017 - 6 K 1634.16

    Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung unter einer Auflage;

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 537.17
    Anderenfalls ist zu befürchten, dass zunehmend aus wirtschaftlichen Erwägungen Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt werden, die dann nicht mehr als Wohnraum der wohnungssuchenden Bevölkerung zur Verfügung stehen." Diese Kopplung des Zweckentfremdungsverbots (auch) an generalpräventive Zwecke lässt sich als Reaktion auf die Rechtsprechung der Kammer verstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. April 2017 - VG 6 K 1634.16 -, juris Rn. 49).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 537.17
    19 1. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen, da der Kläger im Wege der Verpflichtungsklage die Erteilung einer Genehmigung begehrt und sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Berlin, 13.12.1990 - 5 B 53.89

    Zweckentfremdung; Mietpreisbindung; Unzulässigkeit; Ermessensfehler;

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 537.17
    Das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten ist im Sinne eines intendierten Ermessens auf die Versagung der Genehmigung hin angelegt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 1990 - OVG 5 B 53.89 -, GE 1991, 199, 201).
  • VG Berlin, 26.07.2011 - 23 K 167.10

    Geldleistungen wegen ungenehmigten Leerstandes und Verstoßes gegen

    Auszug aus VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 537.17
    Eine Wohnung dient zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und zur Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011 - VG 23 K 167.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VG Berlin, 10.12.2021 - 6 K 495.19

    Klage gegen zweckentfremdungsrechtliche Rückführungsaufforderungen

    Eine Wohnung dient zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und zur Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011 - VG 23 K 167.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - 6 K 537.17 -, juris Rn. 35).
  • VG Berlin, 12.10.2023 - 6 L 166.23

    Bloße Unterbringung ist keine Wohnnutzung

    Zum Begriff des Wohnens gehört, dass Wohnungsinhaber/innen wenigstens ein Raum während des gesamten Tages zur privaten Verfügung steht und dieser Raum die Möglichkeit bietet, darin den Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, denen die Wohnung dient (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019 - OVG 5 S 24.18 - juris Rn. 8) - zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 537.17 - juris Rn. 35).
  • VG Berlin, 02.11.2020 - 6 L 197.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rückführungsaufforderung

    Eine Wohnung dient zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und zur Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011 - VG 23 K 167.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - 6 K 537.17 -, juris Rn. 35 ).
  • VG Berlin, 14.11.2022 - 6 L 138.22
    Eine Wohnung dient zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und zur Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011 - VG 23 K 167.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteile der Kammer vom 17. Oktober 2018 - 6 K 537.17 -, juris Rn. 35; zuletzt vom 10. Dezember 2021 - VG 6 K 495.19 -, juris Rn. 20).
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