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   FG Köln, 17.09.1997 - 6 K 5459/91   

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FG Köln, 17.09.1997 - 6 K 5459/91 (https://dejure.org/1997,8547)
FG Köln, Entscheidung vom 17.09.1997 - 6 K 5459/91 (https://dejure.org/1997,8547)
FG Köln, Entscheidung vom 17. September 1997 - 6 K 5459/91 (https://dejure.org/1997,8547)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung von Personen, die an einem gewerblichen Unternehmen wesentlich beteiligt sind, für diejenigen Steuern des Unternehmens, die sich auf den Betrieb des Unternehmens gründen; Objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen für die ...

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 162
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Düsseldorf, 12.10.2006 - 11 K 2025/06

    Insolvenzverfahren; Rechtsstreitunterbrechung; Titulierte Forderung; Widerspruch;

    Während das FG Köln in seinem Urteil vom 17.09.1997 6 K 5459/91, EFG 1998, 162 davon ausgehe, die Überlassung des Gegenstandes sowie die wesentliche Beteiligung des Haftenden müssten nur bei Entstehung der betrieblichen Steuerschulden vorgelegen haben, sei der BFH in dem zitierten Urteil ausdrücklich anderer Auffassung.

    Die Überlassung eines Gegenstandes ist zur Begründung der Haftung gemäß § 74 AO nur dann hinreichend, wenn es sich um einen wesentlichen Beitrag handelt, der die Verwirklichung des Steuertatbestandes dem Gesellschafter zurechenbar macht (vgl. FG Köln, Urteil vom 17. September 1997 6 K 5459/91, EFG 1998, 162; FG Nürnberg, Urteil vom 14. März 2000 II 427/99, Juris-Dokument StRE 200171131; BFH-Beschluss vom 15. September 2000 V B 93/00, BFH/NV 2001, 199).

    Die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes "Überlassen des Gegenstandes" und "wesentliche Beteiligung" müssen nur bei Entstehen der betrieblichen Steuerschulden nicht aber bei Inanspruchnahme des Haftungsschuldners vorgelegen haben (vgl. FG-Köln, Urteil vom 17. September 1997 6 K 5459/91, EFG 1998, 162).

  • BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das

    Auch die Leitsätze in zwei Entscheidungen des FG Köln, wonach der in Anspruch Genommene auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Haftungsbescheid Eigentümer des Gegenstandes sein muss, betrafen keine Fälle der Veräußerung vor Erlass des Haftungsbescheids, sondern eine --nach Auffassung des FG für die Haftung unschädliche-- spätere Veräußerung (Urteile vom 17. September 1997  6 K 5459/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 162; vom 9. Dezember 1999  15 K 1756/91, EFG 2000, 203).
  • FG Düsseldorf, 03.06.2004 - 11 K 3350/02

    Haftung; Eigentümerhaftung; Wesentliche Beteiligung; Verpachtung wesentlicher

    Während das FG Köln in seinem Urteil vom 17.09.1997 6 K 5459/91, EFG 1998, 162 davon ausgehe, die Überlassung des Gegenstandes sowie die wesentliche Beteiligung des Haftenden müssten nur bei Entstehung der betrieblichen Steuerschulden vorgelegen haben, sei der BFH in dem zitierten Urteil ausdrücklich anderer Auffassung.

    Die Überlassung eines Gegenstandes ist zur Begründung der Haftung gemäß § 74 AO nur dann hinreichend, wenn es sich um einen wesentlichen Beitrag handelt, der die Verwirklichung des Steuertatbestandes dem Gesellschafter zurechenbar macht (vgl. FG Köln, Urteil vom 17.09.1997 6 K 5459/91, EFG 1998, 162; FG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2000, II 427/99, n. v. Juris-Dokument StRE 200171131).

    Die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes "Überlassen des Gegenstandes" und "wesentliche Beteiligung" müssen nur bei Entstehen der betrieblichen Steuerschulden nicht aber bei Inanspruchnahme des Haftungsschuldners vorgelegen haben (vgl. FG-Köln, Urteil vom 17. September 1997 6 K 5459/91, EFG 1998, 162).

  • BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das

    Auch die Leitsätze in zwei Entscheidungen des FG Köln, wonach der in Anspruch Genommene auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Haftungsbescheid Eigentümer des Gegenstandes sein muss, betrafen keine Fälle der Veräußerung vor Erlass des Haftungsbescheids, sondern eine --nach Auffassung des FG für die Haftung unschädliche-- spätere Veräußerung (Urteile vom 17. September 1997  6 K 5459/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 162; vom 9. Dezember 1999  15 K 1756/91, EFG 2000, 203).
  • FG Hamburg, 30.08.2007 - 1 K 249/06

    Abgabenordnung: Gutschrift und Konten im Sinne von § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO,

    Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Finanzbehörde eine unwiderrufliche Verfügung über die Zahlungsmittel möglich und scheidet ein Widerruf des Überweisungsauftrages aus (vgl. i.E. zutreffend FG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.1997 - VI 651/93 - EFG 1998, 162 m.w.N. zu Rspr. und Lit.).
  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 4110/08

    Gegenständlich beschränkte Haftung für Steuerschulden eines insolventen

    (FG Köln, Urteil vom 17.9.1997 6 K 5459/91, EFG 1998, 162 unter Verweis das zur Vorgängervorschrift - § 115 der Reichsabgabenordnung - ergangene BFH-Urteil vom 27.6.1957 V 298/56 U, BStBl. III 1957, 279; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.9.1980 VI 264/77, EFG 1981, 58; FG Köln, Urteil vom 9.12.1999 15 K 1756/91, EFG 2000, 198; FG Münster, Urteil vom 15.9.2009 2 K 32/09 U, EFG 2010, 287).
  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 4112/08

    Begrenzte Eigentümerhaftung!

    (FG Köln, Urteil vom 17.9.1997 6 K 5459/91, EFG 1998, 162 unter Verweis das zur Vorgängervorschrift - § 115 der Reichsabgabenordnung - ergangene BFH-Urteil vom 27.6.1957 V 298/56 U, BStBl. III 1957, 279; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.9.1980 VI 264/77, EFG 1981, 58; FG Köln, Urteil vom 9.12.1999 15 K 1756/91, EFG 2000, 198; FG Münster, Urteil vom 15.9.2009 2 K 32/09 U, EFG 2010, 287).
  • FG Köln, 09.12.1999 - 15 K 1756/91

    Haftung des Eigentümers einer an ein Unternehmen überlassenen Sache für

    Die Zahlung einer Geldsumme, auf die die Zahlungsaufforderung auch vorliegend gerichtet war, ist im übrigen auch dann noch möglich, wenn der Haftungsgegenstand nach Begründung des Haftungstatbestandes und der Geltendmachung der Haftung durch Haftungsbescheid veräußert wird (so auch Finanzgericht Köln, Urteil vom 17. September 1997 - 6 K 5459/91, EFG 1998, 162).
  • FG Nürnberg, 14.03.2000 - II 427/99

    Haftung des Kommanditisten für Umsatzsteuerschulden einer Kommanditgesellschaft

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