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   VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14   

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VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14 (https://dejure.org/2016,5894)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17.03.2016 - 6 K 554/14 (https://dejure.org/2016,5894)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 (https://dejure.org/2016,5894)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, 1 BvR 3051/14 - gelte auch für Beitragsfestsetzungen gegenüber dem Kläger als Gebietskörperschaft und juristische Person des öffentlichen Rechts.

    Zur Begründung führt er aus: Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 - verstoße die Beitragserhebung nur in bestimmten Fällen gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, weil der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte.

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Änderung der Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).

    Die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in diesen Fällen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu undeutlich: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 f.).

    Dies ergibt sich bereits aufgrund der aus § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) folgenden, über das konkrete Verfahren hinausgehenden Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) für alle Gerichte zwingend aus der weiten Formulierung der Aussagen des Bundesverfassungsgerichts sowie vor allem aus ihrem Sinn und Zweck, nämlich dem maßgeblichen Abstellen auf den rückwirkenden Entzug einer einfachrechtlichen Rechtsposition, die auch Nicht-Grundrechtsträger erwerben konnten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in den (den Tenor der Entscheidung) tragenden Gründen des stattgebenden Kammerbeschlusses vom 12. November 2015, a.a.O., juris Rz. 39 ausgeführt, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Änderung der Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).

    Die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in diesen Fällen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu undeutlich: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 f.).

    Der in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entfaltet diese Bindungswirkung für die Fachgerichte damit über seinen Entscheidungssatz hinaus auch im Hinblick auf seine tragenden Gründe (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rz. 30).

    Nach dem Verständnis der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg hat das Bundesverfassungsgericht, entschieden, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht diejenigen Fälle erfasst, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rz. 30).

    Die Frage, in welchen Fällen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar ist, ist "nur" mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. und mit Blick auf die Regelungen über die Festsetzungsverjährung zu beantworten, d.h. mit Blick auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 ff. AO (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rz. 31).

  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Änderung der Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).

    Die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in diesen Fällen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu undeutlich: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 f.).

    Dies hat die Kammer bereits im Urteil vom 18. Februar 2016 (- VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 24 f.) festgestellt und hieran hält sie auch im vorliegenden Verfahren fest.

    Dies hat die Kammer bereits zur Wasserversorgungseinrichtung des beklagten Verbandes im zitierten Urteil vom 18. Februar 2016 (a.a.O., juris Rz. 26) mit ausführlicher Begründung festgestellt, an der die Kammer festhält und die auf die hiesige Einrichtung übertragen werden kann.

  • OVG Brandenburg, 10.04.2003 - 2 D 32/02
    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14
    Auch Nicht-Grundrechtsträger, wie etwa juristische Personen des Privatrechts, deren Gesellschafter ausschließlich Städte und Gemeinden sind oder die von diesen beherrscht werden und die typische öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, oder Hoheitsträger wie Gemeinden als Träger des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Landkreise, für die dieses Recht als Gemeindeverbände gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG ebenfalls gilt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, S. 26 und Pieroth in Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 12. Auflage, 2012, Art. 28 Rz. 29 m.w.N.), kommen in den Genuss des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes und der daraus folgenden Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. in allen Fällen, in denen nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, in denen also eine rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit bereits vor dem 1. Januar 2000 gegeben war.

    Es handelt sich mithin gar nicht wie bei den Rücknahmefällen um einen Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und dem Grundsatz der Rechtssicherheit andererseits, wobei in den Fällen, in denen sich als Beteiligte jeweils die öffentliche Hand gegenübersteht, eben die Besonderheit besteht, dass beide Beteiligte an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11/78 -, juris Rz. 24 und OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, S. 27 f. des E.A.).

    Ebenfalls ausdrücklich um die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände geht es schließlich in dem Urteil des OVG für das Land Brandenburg vom 10. April 2003 (- 2 D 32/02.NE -, S. 27 f. des E.A.), das sich u.a. mit der rückwirkenden Belastung eines Landkreises (als Träger des Rettungsdienstes für den Bereich seines Gebietes) durch die satzungsmäßige Umsetzung einer gesetzlichen Pflicht zum nachträglichen Kostenüberdeckungsausgleich gemäß § 10 Abs. 3 Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz in der damals geltenden Fassung beschäftigt.

  • BVerwG, 18.01.2001 - 3 C 7.00

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Vertrauensschutz; Treu und Glauben;

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14
    Ihr Interesse muss daher im Allgemeinen darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 3 C 7/00 -, juris Rz 28).

    Rechtsmissbrauch und treuwidriges Verhalten können in diesem Verhältnis ebenso wenig hingenommen werden wie im Verhältnis des Staates zum Bürger (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 3 C 7/00 -, juris Rz 28 m.w.N.).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14
    Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.

    Nach dem Verständnis der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg hat das Bundesverfassungsgericht, entschieden, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht diejenigen Fälle erfasst, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rz. 30).

  • BVerfG, 02.11.2015 - 1 BvR 1530/15

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14
    Hingegen entfalten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen wurden, etwa weil die Beschwerdeführer ihre Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit nicht dargelegt haben (wie die einer sich auf Vertrauensschutz berufenden kommunal beherrschten Stadtwerke GmbH, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2015 - 1BvR 1530/15 -, 1 BvR 1531/15 -, bundesverfassungsgericht.de), keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG (Lenz/Hansel, a.a.O., § 31 Rz. 23).
  • BVerwG, 04.05.2006 - 9 C 3.05

    Straßenüberführung über Bahnstrecke; Straßenbaulastträger; Gemeindestraße;

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14
    Der hier vertretenen Auffassung entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Mai 2006 - 9 C 3/05 -, juris entgegen Vorinstanz Bayerischer VGH, Urteil vom 3. August 2004 - 8 BV 03.275 -, juris Rz. 23 bis 26), wonach das Rückwirkungsverbot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) eine hiergegen verstoßende Vorschrift aus objektivrechtlichen Gründen auch dann verfassungswidrig macht, wenn der Normadressat keine Grundrechtsfähigkeit besitzt.
  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 11.78

    Abgeltung von Besatzungsschäden - Entschädigungsleistungen - Gesetzliche

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14
    Es handelt sich mithin gar nicht wie bei den Rücknahmefällen um einen Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und dem Grundsatz der Rechtssicherheit andererseits, wobei in den Fällen, in denen sich als Beteiligte jeweils die öffentliche Hand gegenübersteht, eben die Besonderheit besteht, dass beide Beteiligte an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11/78 -, juris Rz. 24 und OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, S. 27 f. des E.A.).
  • VGH Bayern, 03.08.2004 - 8 BV 03.275

    Erhaltungslast der Gemeinden für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen ; Unechte

    Auszug aus VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14
    Der hier vertretenen Auffassung entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Mai 2006 - 9 C 3/05 -, juris entgegen Vorinstanz Bayerischer VGH, Urteil vom 3. August 2004 - 8 BV 03.275 -, juris Rz. 23 bis 26), wonach das Rückwirkungsverbot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) eine hiergegen verstoßende Vorschrift aus objektivrechtlichen Gründen auch dann verfassungswidrig macht, wenn der Normadressat keine Grundrechtsfähigkeit besitzt.
  • BVerwG, 09.02.2016 - 8 B 1.16

    Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen

    Als objektives Verfassungsrecht ist es unabhängig von den Grundrechten nach Art. 20 Abs. 3 GG sowohl vom Gesetzgeber als auch von Exekutive und Judikative zu beachten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 28).

    Außerdem zielt das Rückwirkungsverbot nicht auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwiderlaufenden Zustands, sondern auf die Vermeidung einer rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigung bestehender Rechtspositionen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 30).

    Denn auch diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlangt, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 ; VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 3.18

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen

    Als objektives Verfassungsrecht ist es unabhängig von den Grundrechten nach Art. 20 Abs. 3 GG sowohl vom Gesetzgeber als auch von Exekutive und Judikative zu beachten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 28).

    Außerdem zielt das Rückwirkungsverbot nicht auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwiderlaufenden Zustands, sondern auf die Vermeidung einer rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigung bestehender Rechtspositionen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 30).

    Denn auch diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlangt, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 ; VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 31).

  • SG München, 25.06.2020 - S 12 KR 1865/18

    Abrechnung neurologischer Komplexbehandlung

    Als objektives Verfassungsrecht ist es unabhängig von den Grundrechten nach Art. 20 Abs. 3 GG sowohl vom Gesetzgeber als auch von Exekutive und Judikative zu beachten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 28).
  • VG Potsdam, 24.01.2018 - 8 K 2470/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser); Verstoß gegen das

    27 Diese mit Bindungswirkung versehenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts beschränken sich nicht auf Grundrechtsträger (so auch VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - VG 6 K 554/14 -, juris, Rn. 24; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 7. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 -, juris, Rn. 23; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 50 ff.).

    Eine differenzierte Anwendung des mit Bindungswirkung festgestellten Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, abhängig davon, welcher Normenadressatengruppe der von der gesetzlichen Regelung Betroffene angehört, kommt deshalb nicht in Betracht (ähnlich VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016, a.a.O., Rn. 28).

    Der Klägerin wird durch den Beitragsbescheid die Rechtsposition der hypothetischen Festsetzungsverjährung entzogen, die sie als Vorteilsempfängerin - ungeachtet ihrer fehlenden Grundrechtsfähigkeit - erlangt hat (für einen ähnlichen Ansatz siehe VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016, a.a.O., Rn. 25; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 10. August 2016, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 21).

  • VG Potsdam, 24.01.2018 - 8 K 2471/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser); Verstoß gegen das

    27 Diese mit Bindungswirkung versehenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts beschränken sich nicht auf Grundrechtsträger (so auch VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - VG 6 K 554/14 -, juris, Rn. 24; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 7. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 -, juris, Rn. 23; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 50 ff.).

    Eine differenzierte Anwendung des mit Bindungswirkung festgestellten Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, abhängig davon, welcher Normenadressatengruppe der von der gesetzlichen Regelung Betroffene angehört, kommt deshalb nicht in Betracht (ähnlich VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016, a.a.O., Rn. 28).

    Der Klägerin wird durch den Beitragsbescheid die Rechtsposition der hypothetischen Festsetzungsverjährung entzogen, die sie als Vorteilsempfängerin - ungeachtet ihrer fehlenden Grundrechtsfähigkeit - erlangt hat (für einen ähnlichen Ansatz siehe VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016, a.a.O., Rn. 25; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 10. August 2016, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 21).

  • SG München, 15.07.2020 - S 12 KR 1865/18

    Vorlage an das BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit des § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V

    Als objektives Verfassungsrecht ist es unabhängig von den Grundrechten nach Art. 20 Abs. 3 GG sowohl vom Gesetzgeber als auch von Exekutive und Judikative zu beachten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 28).
  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

    Als objektives Verfassungsrecht ist es unabhängig von den Grundrechten nach Art. 20 Abs. 3 GG sowohl vom Gesetzgeber als auch von Exekutive und Judikative zu beachten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - Rn. 28, juris).
  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Dies ist in Bezug auf solche Grundstücke der Fall, die vor dem 1. Januar 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit verfügten (vgl. ausführlich hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urte. vom 11.2. 2016 - 9 B 1.16 - und - 9 B 43.15 -, jew. zit. nach juris; jüngst Urteil der Kammer vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 -, veröff. in juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Einrichtung infolge von Gemeindebeitritten nach Verbandsgründung in den 90er Jahren, aber auch in den Jahren nach 2000 Erweiterungen erfahren hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 -, juris, Rn. 19).
  • VG Frankfurt/Oder, 25.08.2017 - 5 K 1349/14

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Einrichtung infolge von Gemeindebeitritten nach Verbandsgründung in den 90er Jahren, aber auch in den Jahren nach 2000 Erweiterungen erfahren hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 -, juris, Rn. 19).
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