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   FG Hessen, 25.06.2009 - 6 K 565/09   

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FG Hessen, 25.06.2009 - 6 K 565/09 (https://dejure.org/2009,10070)
FG Hessen, Entscheidung vom 25.06.2009 - 6 K 565/09 (https://dejure.org/2009,10070)
FG Hessen, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 6 K 565/09 (https://dejure.org/2009,10070)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14c Abs 2 S 1 UStG, § 33 UStDV, § 19 UStG, § 14 Abs 4 Nr 8 UStG, Art 21 Abs 1 Buchst d EWGRL 388/77
    (Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrages - Auslegung einer Norm über den Gesetzeswortlaut hinaus - Ausweitung des gesetzlichen Tatbestandes nur durch Gesetzgeber)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers; Angabe eines Steuersatzes bzw. von Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe in einer Kleinbetragsrechnung als gesonderter Umsatzsteuerausweis

  • Judicialis

    UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8; ; UStG § 14c Abs. 2; ; UStG § 19 Abs. 1; ; UStDV § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 UStG bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 UStG bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung eines Kleinunternehmers stellt keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis dar

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1789
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus FG Hessen, 25.06.2009 - 6 K 565/09
    Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, 312; Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 29. März 2001 IV R 49/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 437 m.w.N.).
  • BFH, 19.12.1985 - V R 167/82

    Unanfechtbarkeit i. S. des § 19 Abs. 4 UStG 1973 ist die formelle Bestandskraft

    Auszug aus FG Hessen, 25.06.2009 - 6 K 565/09
    Zwar ist ein Verzicht im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG grundsätzlich auch konkludent möglich, erklärt werden kann der Verzicht jedoch nur gegenüber dem Finanzamt (BFH-Urteil vom 19. Mai 1985 V R 167/82, BStBl II 1986, 420).
  • BFH, 28.01.1976 - IV R 209/74

    Gewerbetreibender - Veräußerung von GmbH-Anteilen - Umwandlung - Stille

    Auszug aus FG Hessen, 25.06.2009 - 6 K 565/09
    Denn es liegt nah, einen Ausdruck mit jeweils dem selben Sinn zu verbinden, wenn ein Steuergesetz ein und denselben Ausdruck in verschiedenen Vorschriften verwendet, die zudem gewisse sachliche Berührungspunkte haben (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1976 IV R 209/74, BStBl II 1976, 288).
  • BFH, 29.03.2001 - IV R 49/99

    Sonderabschreibungen für Handelsschiffe

    Auszug aus FG Hessen, 25.06.2009 - 6 K 565/09
    Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, 312; Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 29. März 2001 IV R 49/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 437 m.w.N.).
  • BFH, 25.09.2013 - XI R 41/12

    Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers -

    Den Einspruch des Klägers, mit dem er unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen FG vom 25. Juni 2009  6 K 565/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1789) vorbrachte, die bloße Angabe des Steuersatzes und des Bruttobetrags (Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe) sei kein unberechtigter Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2010 als unbegründet zurück.

    Deshalb greift auch der Einwand des Hessischen FG (in EFG 2009, 1789, unter 1.a dd), der Kleinunternehmer könne bei anderer Beurteilung keine Kleinbetragsrechnungen erteilen, nicht durch: Entbindet § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG den Kleinunternehmer von dem Recht (und der Pflicht) zum gesonderten Steuerausweis, gilt dies auch für die an die Stelle des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG tretenden Vereinfachungsregelungen (hier: § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV), so dass der Kleinunternehmer statt auf einen gesonderten Steuerausweis auf die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes verzichten (darf und) muss.

  • FG Nürnberg, 16.10.2012 - 2 K 1217/10

    Keine Anwendung des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines

    Der Kläger legte Einspruch ein und verwies zur Begründung auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts Az. 6 K 565/09, EFG 2009, 1789, wonach die Angabe des Steuersatzes bzw. des Entgelts und des Steuerbetrags in einer Summe in einer Kleinbetragsrechnung keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG darstellten.

    Der Steuerbetrag müsse dabei als Geldbetrag ausdrücklich genannt und - so auch das Hessische Finanzgerichtsurteil (Az. 6 K 565/09 a.a.O.) - beispielsweise durch die Bezeichnung "Steuer" als Steuerbetrag gekennzeichnet sein.

    Dabei muss der Steuerbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG als Geldbetrag genannt und - beispielweise durch die Bezeichnung "Steuer" - als Steuerbetrag gekennzeichnet sein (Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 14, Rdnr. 460; vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.06.2009 6 K 565/09 a.a.O.).

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