Rechtsprechung
FG München, 16.10.2001 - 6 K 5805/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerrechtliche Einordnung von Vergütungen für Betreuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 3
Steuerrechtliche Einordnung von Vergütungen für Betreuer; Einkommensteuer 1998 - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerrechtliche Einordnung von Vergütungen für Betreuer - Einkommensteuer 1998
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.1999 - 1 K 472/98
Qualifizierung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Berufsbetreuer; Abgrenzung …
Auszug aus FG München, 16.10.2001 - 6 K 5805/00
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung ausgeführt wird, aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.8.1999 1 K 472/98 (EFG 1999, 1080 ) gehe hervor, dass im reformierten Betreuungsrecht die Personensorge gleichberechtigt neben die Vermögenssorge trete.Soweit der Kl für Tätigkeiten entlohnt wurde, die nicht als Vermögensverwaltung i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen sind (s. hierzu das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern in EFG 1999, 1080 ), könnten Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, da angesichts der vom Kl vorgelegten Aufstellung der Arbeitsstunden eine Trennung der freiberuflichen und der gewerblichen Einkünfte möglich erscheint (…s. Schmidt/Wacker, EStG , 20. Aufl. 2001, § 18 Rz. 50).
- BFH, 02.12.1998 - X R 83/96
Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht
Auszug aus FG München, 16.10.2001 - 6 K 5805/00
So sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb - unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG - alle nachhaltigen und selbständigen Tätigkeiten von Dienstleistenden steuerlich zu erfassen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.12.1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534 ;… ähnlich Blümich/Hutter § 18 Rz. 19).
- FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit als …
Fraglich war allein, ob die Einkünfte wie hier als Einkünfte aus -sonstiger- selbständiger Arbeit i.S.des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beziehungsweise -ausnahmsweise- aus gewerblicher Tätigkeit i.S.des § 15 Abs. 2 EStG (vgl. Urteile des Finanzgerichts-Baden-Württemberg 3 K 1350/08, a.a.O., des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 2 K 179/02, a.a.O., und des Finanzgerichts München vom 16.10.2001 6 K 5805/00, juris) oder als sonstige Einkünfte i.S.des § 22 Nr. 3 EStG (Steuerverwaltung, vgl. Erlass der Oberfinanzdirektion Hannover vom 21.07.2003 S 2337-121-StO 211, S 2337-200-StH 211, juris) anzusehen sind.Dass Aufwands-entschädigungen von Betreuern auch tatsächlich beim Finanzamt erklärt und dann besteuert wurden, belegt der vom Finanzgericht München (vgl. Urteil vom 16.10.2001 6 K 5805/00, a.a.O.) entschiedene Fall, wo der dort klagende Steuerpflichtige seine Betreuungsvergütung in der ESt.-Erklärung für 1998 angegeben hat.