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   FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08   

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FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08 (https://dejure.org/2013,6500)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2013 - 6 K 6188/08 (https://dejure.org/2013,6500)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - 6 K 6188/08 (https://dejure.org/2013,6500)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 21 EStG 2002, § 11 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Einschränkungen des Ergebnisvorabs im Bereich vermögensverwaltender Personengesellschaften - Geltung des Zu- und Abflussprinzips bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften - Keine steuerliche Anerkennung eines Ergebnisvorabs bei einer vermögensverwaltenden ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Behandlung einer Haftungsvergütung für die Komplementärin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine steuerliche Anerkennung eines vereinbarten, aber tatsächlich nicht ausgezahlten Ergebnisvorabs bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ohne zur Deckung des Ergebnisvorabs ausreichende Einnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine steuerliche Anerkennung eines vereinbarten, aber tatsächlich nicht ausgezahlten Ergebnisvorabs bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ohne zur Deckung des Ergebnisvorabs ausreichende Einnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einschränkungen des Ergebnisvorabs bei vermögensverwaltender Personengesellschaften

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gewinnvorab in Personengesellschaften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ergebnisvorab bei vermögensverwaltender Personengesellschaft

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 928
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96

    Vergütung an Kommanditisten für Grundstücksüberlassung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08
    Vielmehr könnten auch so genannte "Festvergütungen" nach den Regeln eines Gewinnvorabs zu behandeln sein (FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96, und FG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2003 VI 34/03).

    Dem Erfordernis der Hinzuziehung stand nicht entgegen, dass sich die streitige steuerliche Behandlung der Haftungsvergütung für die Klägerin zu 2. sowie der - im Einspruchsverfahren noch streitigen - Tätigkeitsvergütung für die Klägerin zu 3. für die übrigen Kommanditisten im Fall eines Erfolgs des Einspruchs nur vorteilhaft, nämlich in Gestalt eines höheren Verlustanteils, auswirkt (a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204).

    Dies gilt nicht für die Regelung der Vergütung im Gesellschaftsvertrag, sondern gleichermaßen für die Frage, ob die Vergütung dem Gesellschafter auch im Verlustfall zustehen soll: So soll die Zahlung einer Vergütung im Verlustfall einer steuerlichen Behandlung als Ergebnisvorab (sog. Festvergütung) nicht entgegenstehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204; FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2003 VI 34/03, Juris; FG Bremen, Urteil vom 06. März 2008 1 K 25/07 [6], EFG 2008, 1609; vgl. auch Wacker, BB 1999, 35).

    Die Haftungsvergütung sollte nach § 14 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags nur für Zwecke der Verteilung des Ergebnisses berücksichtigt werden, nicht aber das Ergebnis der Klägerin zu 1. mindern (so auch für einen vergleichbaren Fall: FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204).

  • FG Bremen, 06.03.2008 - 1 K 25/07

    Beurteilung einer Haftungsvergütung als eine handelsrechtliche Vorabgewinnabrede

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08
    Der Beklagte übersehe, dass eine Zahlung unabhängig vom Gewinn der Gesellschaft lediglich als Indiz für das Vorliegen einer Vergütung (Sonder-Einnahme) zu werten sei (FG Bremen vom 06. März 2008 - 1 K 25/07).

    Für ein Ergebnisvorab spricht hingegen die fehlende Erfassung als Aufwand in der Überschussrechnung der Personengesellschaft (FG Bremen, Urteil vom 06. März 2008 1 K 25/07 [6], EFG 2008, 1609).

    Dies gilt nicht für die Regelung der Vergütung im Gesellschaftsvertrag, sondern gleichermaßen für die Frage, ob die Vergütung dem Gesellschafter auch im Verlustfall zustehen soll: So soll die Zahlung einer Vergütung im Verlustfall einer steuerlichen Behandlung als Ergebnisvorab (sog. Festvergütung) nicht entgegenstehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204; FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2003 VI 34/03, Juris; FG Bremen, Urteil vom 06. März 2008 1 K 25/07 [6], EFG 2008, 1609; vgl. auch Wacker, BB 1999, 35).

  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78

    Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08
    Die Vergütung gehört dann zu der Einkunftsart, dessen Tatbestandsvoraussetzungen der Gesellschafter mit seiner Leistung verwirklicht hat; eine Umqualifizierung der vom Gesellschafter erzielten Einnahmen in die von der Personengesellschaft erzielte Einkunftsart entsprechend der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG kommt bei den Überschusseinkünften nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BStBl. II 1981, 510).

    Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften gibt es auch keine Korrektur des Überschusses durch eine dem § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Var. EStG vergleichbare Regelung über Sonderbetriebseinkünfte (BFH, Urteil vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BStBl. II 1981, 510).

  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08
    Die Klägerin zu 2. war nämlich Komplementärin und damit zivilrechtlich Gesellschafterin der Klägerin zu 1. Unbeachtlich ist, dass die Klägerin zu 2. keine Einlage geleistet hatte und nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt war, sondern lediglich die Haftung übernahm (BFH, Urteil vom 07. April 1987 IX R 103/85, BStBl. II 1987, 707, mit weiteren Nachweisen).

    b) Eine Haftungsvergütung, die ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erhalten soll, kann grundsätzlich entweder ein Anteil am Überschuss der Personengesellschaft und damit ein sog. Ergebnisvorab sein, oder eine Sonder-Einnahme (Sonder-Einnahme) auf Grund eines schuldrechtlichen Leistungsaustausches darstellen (BFH, Urteil vom 07. April 1987 IX R 103/85, BStBl. II 1987, 707).

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 4/98

    Tätigkeitsvergütungen an eine Komplementär-GmbH

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08
    Denn eine Vergütung schuldrechtlicher Natur kann auch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden (so BFH, Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98, BStBl. II 1999, 284), so dass die Regelung der Vergütung im Gesellschaftsvertrag kein Kriterium für die steuerliche Behandlung als Ergebnisvorab darstellt.

    Für einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch sprechen die Zahlung der Vergütung auch im Verlustfall, die Behandlung als Aufwand in der Überschussrechnung der Personengesellschaft und die Bezeichnung der Vergütung als Entgelt (vgl. BFH, Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98, BStBl. II 1999, 284).

  • FG Hamburg, 29.07.2003 - VI 34/03

    Abgrenzung Gewinnvoraus und Sondervergütung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08
    Vielmehr könnten auch so genannte "Festvergütungen" nach den Regeln eines Gewinnvorabs zu behandeln sein (FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96, und FG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2003 VI 34/03).

    Dies gilt nicht für die Regelung der Vergütung im Gesellschaftsvertrag, sondern gleichermaßen für die Frage, ob die Vergütung dem Gesellschafter auch im Verlustfall zustehen soll: So soll die Zahlung einer Vergütung im Verlustfall einer steuerlichen Behandlung als Ergebnisvorab (sog. Festvergütung) nicht entgegenstehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204; FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2003 VI 34/03, Juris; FG Bremen, Urteil vom 06. März 2008 1 K 25/07 [6], EFG 2008, 1609; vgl. auch Wacker, BB 1999, 35).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08
    Wie der große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 25. Februar 1991 (GrS 7/98, BStBl II 1991, 691) ausgeführt habe, unterscheide das Gesetz in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zwischen dem Gewinnanteil und den Sondervergütungen.
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08
    Nach aktueller Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99 und Beschluss vom 20. Mai 2005 VIII B 161/04) liege eine Gewinnverteilungsabrede und keine Sonder-Einnahme vor, soweit es an einer unmissverständlichen Vereinbarung der Gesellschafter fehle, dass die Vergütungen tatsächlich als handelsrechtliche Unkosten zu behandeln seien.
  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08
    Auf Grund der unterbliebenen Hinzuziehung können sich die Kläger zu 2. bis 6. auf das Einspruchsverfahren der Klägerin zu 1. berufen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BStBl. II 2004, 964).
  • BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04

    Abgrenzung Vorabgewinn/Sonderbetriebseinnahme

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08
    Nach aktueller Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99 und Beschluss vom 20. Mai 2005 VIII B 161/04) liege eine Gewinnverteilungsabrede und keine Sonder-Einnahme vor, soweit es an einer unmissverständlichen Vereinbarung der Gesellschafter fehle, dass die Vergütungen tatsächlich als handelsrechtliche Unkosten zu behandeln seien.
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