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   FG Berlin, 16.09.1998 - 6 K 6278/96   

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FG Berlin, 16.09.1998 - 6 K 6278/96 (https://dejure.org/1998,37105)
FG Berlin, Entscheidung vom 16.09.1998 - 6 K 6278/96 (https://dejure.org/1998,37105)
FG Berlin, Entscheidung vom 16. September 1998 - 6 K 6278/96 (https://dejure.org/1998,37105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 246
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.01.1982 - I R 201/78

    Keine erweiterte Kürzung beim Verkauf des letzten Grundstücks einer

    Auszug aus FG Berlin, 16.09.1998 - 6 K 6278/96
    Der Bundesfinanzhof -;BFH-; habe in seinem Urteil vom 20. Januar 1982 ( I R 201/78 , Bundessteuerblatt -;BStBl-; II 1982, 477) entschieden, daß die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig während des gesamten Erhebungszeitraumes bestehen müsse, um in den Genuß des Kürzungsbetrages des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gelangen.

    Aber solange das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig ist, muß seine Haupttätigkeit in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig bestehen, um begünstigt zu sein (vgl. BFH, Urteil vom 20.01.1982 I R 201/78 , BStBl II 1982, 477, 479 m. w. N.).

    Daß dies auch von der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung so gesehen wird kann aus dem Umstand gefolgert werden, daß der I. Senat des BFH mit seiner Entscheidung vom 29.04.1987 ( I R 10/86 a.a.O.) zwar seine frühere Rechtsprechung hinsichtlich der Frage der Subsumtion von 'Grundstücksveräußerungen' unter den Begriff 'Nutzen und Verwalten' aufgegeben hat, an den Grundsätzen seines Urteils vom 20.01.1982 ( I R 201/78 , a.a.O.) jedoch nach wie vor festhält.

  • BFH, 29.04.1987 - I R 10/86

    Zur erweiterten Kürzung bei der Veräußerung von Grundbesitz durch

    Auszug aus FG Berlin, 16.09.1998 - 6 K 6278/96
    Sie ist der Ansicht, die Auffassung des Beklagten sei durch neuere Rechtsprechung des BFH überholt ( Urteil vom 29. April 1987 I R 10/86 , BStBl II 1987, 603).

    Der BFH hat mit seinen Erwägungen zu Sinn und Zweck der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG in seinem Urteil vom 29. April 1987 ( I R 10/86 , BStBl II 1987, 603) die von ihm dort vertretene Ansicht begründet, daß unter die Begriffe "Nutzen und Verwalten" von eigenem Grundbesitz auch die Veräußerung von Grundstücken zu subsumieren ist.

    Daß dies auch von der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung so gesehen wird kann aus dem Umstand gefolgert werden, daß der I. Senat des BFH mit seiner Entscheidung vom 29.04.1987 ( I R 10/86 a.a.O.) zwar seine frühere Rechtsprechung hinsichtlich der Frage der Subsumtion von 'Grundstücksveräußerungen' unter den Begriff 'Nutzen und Verwalten' aufgegeben hat, an den Grundsätzen seines Urteils vom 20.01.1982 ( I R 201/78 , a.a.O.) jedoch nach wie vor festhält.

  • BFH, 08.06.1977 - I R 40/75

    Gewerbebetrieb - Vereinbarkeit mit Grundgesetz - Tätigkeit einer

    Auszug aus FG Berlin, 16.09.1998 - 6 K 6278/96
    Dies bedeutet, daß - anders als bei natürlichen Personen und Personengesellschaften - bei der Kapitalgesellschaft jedwede Betätigung allein kraft Rechtsform die Gewerbesteuerpflicht auslöst (vgl. BFH, Urteil vom 08.06.1977, I R 40/75 , BStBl. II 1977, 668 m.w.N.); auf die Erfüllung der für die Annahme gewerblicher Einkünfte ansonsten erforderlichen Merkmale gemäß § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -;EStG - kommt es bei der GmbH somit nicht an.
  • FG Berlin, 14.01.1998 - 6 K 6419/95

    Kürzungsbetrag bei Grundbesitzverwaltung und Kapitalerträgen

    Auszug aus FG Berlin, 16.09.1998 - 6 K 6278/96
    Wird neben der Grundstücksverwaltung eigenes Kapitalvermögen verwaltet, so ist dies unschädlich; gekürzt werden dürfen jedoch stets nur die Erträge, die auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfallen (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 14. Januar 1998, 6 K 6419/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG-; 1998, S. 1145 m.w.N.).
  • BFH, 26.02.2014 - I R 47/13

    Unwirksames Urteil bei unbestimmtem Tenor; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

    c) Das FG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG 2002 n.F. dem Grunde nach erfüllt sind (ebenso Schnitter in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 GewStG Rz 37; Roser in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Rz 98; Renner in Bergemann/Wingler, GewStG, § 9 Rz 25; FG Berlin, Urteil vom 16. September 1998  6 K 6278/96, EFG 1999, 246 und wohl auch R 9.2 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009).
  • FG Hamburg, 11.12.2003 - VI 276/92

    GewStG: Erweiterte Kürzung nach Veräußerung des einzigen Grundstükkes

    Endet die Grundstücksverwaltung vorzeitig, so ist dies bei nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften nur unschädlich, wenn das Unternehmen zugleich jede weitere Tätigkeit einstellt (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.1982, I R 201/78 , BStBl II 1982, 477, 479; FG Berlin vom 16.09.1998, 6 K 6278/96, EFG 1999, 246246).

    Maßgebend ist insofern, ob das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist, die Gesellschaft also liquidiert wurde (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2000, I R 28/00 , BFH/NV 2001, 816816 ; FG Berlin vom 16.09.1998, 6 K 6278/96, EFG 1999, 246247 ; Abschnitt 19 Abs. 3 GewStR).

    Denn der Gesetzgeber hat sich keinesfalls generell für eine Gewerbesteuerbefreiung von grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaften entschieden, sondern diese daran geknüpft, dass während des ganzen Erhebungszeitraums der Grundstücksverwaltung nachgegangen wird (vgl. FG Berlin vom 16.09.1998, 6 K 6278/96, EFG 1999, 246247).

  • FG Sachsen, 23.05.2013 - 2 K 1014/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei unterjähriger Veräußerung

    Wenn der Gesetzgeber bei Schaffung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG das Ziel vor Augen hatte, Kapitalgesellschaften partiell von der Gewerbesteuerpflicht zu befreien, so bedeutet dies nicht, dass er völlige Gleichbehandlung aller denkbaren Sachverhalte bei Kapitalgesellschaften einerseits und übrigen Steuerpflichtigen andererseits erreichen wollte (Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16. September 1998 - 6 K 6278/96, EFG 1999, 246).

    Bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages für 2008 ist allerdings gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen im Sinne von §§ 7 und 8 GewStG von Amts wegen um 1, 2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen, wenn - wie hier - der Antrag auf erweiterte Kürzung nicht durchgreift (Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16. September 1998, a.a.O. und Lenski/Steinberg, GewStG , § 9 Nr. 1 Rz. 98; a.A. Blümich, § 9 GewStG Rz. 50).

  • FG Berlin, 20.12.2000 - 6 K 6153/99

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei schädlicher Betätigung?

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  • FG Berlin, 19.05.1999 - 6 K 6409/97
    Die vorliegende Klage ist folglich aus denselben Gründen abzuweisen, die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. September 1998 (6 K 6278/96, EFG 1999, S. 246) in einem parallelen Streitfall zugrunde lagen.
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