Rechtsprechung
FG München, 18.05.2016 - 6 K 768/13 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- BFH, 12.07.2017 - X K 3/16
Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf …
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen unangemessener Dauer der beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren 3 K 752/13, 6 K 768/13 und 6 K 774/13 jeweils 600 EUR (insgesamt 1.800 EUR) nebst seit dem 4. Januar 2017 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen unangemessener Dauer der beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren 6 K 768/13, 6 K 770/13 und 6 K 772/13 jeweils 600 EUR (insgesamt 1.800 EUR) nebst seit dem 4. Januar 2017 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Einkommensteuer 2000 bis 2004 (6 K 768/13; beide Eheleute),.
an beide Kläger wegen unangemessener Dauer des vor dem FG geführten Verfahrens 6 K 768/13.
eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber jeweils 600 EUR pro Verfahren (in Bezug auf das Verfahren 6 K 768/13 mindestens jeweils 600 EUR pro Kläger) nebst Zinsen zu zahlen.
Dies ist hier in Bezug auf die Klage wegen Einkommensteuer 2000 bis 2004 (6 K 768/13) der Fall.