Rechtsprechung
VG Aachen, 23.02.2007 - 6 K 78/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zur Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei Parken vor einem abgesenkten Bordstein
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG Aachen, 02.04.2008 - 6 K 80/08
Zum Abschleppen eines auf einem öffentlichen Parkplatz rechtswidrig abgestellten …
vgl. dazu etwa VG Aachen, Urteile vom 25. April 2007 - 6 K 1149/06 -, juris Rn. 18, vom 23. Februar 2007 - 6 K 78/07 -, juris Rn. 16, vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn. 17 und vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 -, juris Rn. 16. - VG Aachen, 08.12.2008 - 6 K 830/08
Unmittelbare Abschleppkosten und nach dem Abschleppvorgang entstandene …
Die vom Beklagten am 12. Januar 2008 im Wege des sofortigen Vollzuges mit der Beauftragung eines Abschleppunternehmers mit dem Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers durchgeführte Ersatzvornahme im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVG NRW, vgl. dazu etwa VG Aachen, Urteile vom 25. April 2007 - 6 K 1149/06 -, juris Rn. 18, vom 23. Februar 2007 - 6 K 78/07 -, juris Rn. 16, vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn. 17 und vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 -, juris Rn. 16, war rechtmäßig. - VG Potsdam, 31.05.2012 - 10 K 508/09
Zur Rechtmäßigkeit zum Abschleppen vor einer Bordsteinabsenkung Das …
Denn es war sogar schon eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, indem das abgestellte Fahrzeug gegen das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO, hier noch in der bis zum 31. Aug. 2009 geltenden Fassung, nunmehr Abs. 3 Nr. 5) verstieß, wonach das Parken vor einer Bordsteinabsenkung untersagt ist (zu einem gleich gelagerten Fall ebenso VG Aachen, Urteil vom 23. Febr. 2007, Aktenzeichen: 6 K 78/07, bei juris, Rdnr. 17). - VG Potsdam, 14.03.2012 - 10 K 59/08
Verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug kann für Bauarbeiten umgesetzt werden!
In der Rechtsprechung wird - im Anschluss an die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Grundsätze (…vgl. z. B. Beschluss vom 18. Febr. 2002 - BVerwG 3 B 149.01 -, Rdnr. 4 in der amtlichen Entscheidungsdatenbank: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&con_id=1994 ) - durchgängig die Auffassung vertreten, dass schon die Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche die Umsetzung eines Fahrzeugs rechtfertigt, ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung bereits eingetreten sein muss (vgl. VG Aachen, Urteil vom 23. Febr. 2007, Aktenzeichen: 6 K 78/07, bei juris, Rdnr. 21 ff. mit Nachweisen aus der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung). - VG Aachen, 08.10.2008 - 6 K 1435/08
Abschleppen eines in einer Fußgängerzone geparkten Kfz
vgl. dazu etwa: VG Aachen, Urteile vom 25. April 2007 - 6 K 1149/06 -, juris Rn. 18, vom 23. Februar 2007 - 6 K 78/07 -, juris Rn. 16, vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn. 17 und vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 -, juris Rn. 16.
Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 17.07.2008 - 6 K 78/07 |
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 17.07.2008 - 6 K 78/07
- BFH, 30.12.2008 - I B 171/08
- BFH, 27.01.2010 - I B 171/08
Wird zitiert von ...
- BFH, 30.12.2008 - I S 31/08
Änderung eines vom FG bestätigten Steuerbescheids - Aussetzung der Vollziehung …
Das abgetrennte Verfahren erhielt das Aktenzeichen 6 K 78/07.In der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 6 K 78/07 überreichte das FA, der Zusage in der Verhandlung vom 8. Februar 2007 entsprechend, einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 1996.
Das Einspruchsverfahren wurde bis zum Abschluss des Klageverfahrens 6 K 78/07 zum Ruhen gebracht.
Das FG führte daraufhin das Verfahren 6 K 78/07 fort und wies die Klage nach erneuter mündlicher Verhandlung ab.
Die Antragstellerin hat das Urteil 6 K 78/07 mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, welcher der beschließende Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (I B 171/08) stattgegeben hat.
Das Urteil des FG 6 K 78/07 wurde aufgehoben, da es einen Rechtsstreit betraf, der schon durch das Urteil 6 K 722/02 abgeschlossen worden war.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin ferner beantragt, die Vollziehung des von der Entscheidung 6 K 78/07 umfassten geänderten Gewerbesteuermessbescheids für das Streitjahr auszusetzen.
Im Ergebnis ergibt sich mithin daraus, dass das erste Urteil des FG (6 K 722/02) den seinerzeit anhängigen Rechtsstreit wegen des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr abgeschlossen hat, zwar eine Fehlerhaftigkeit des zweiten Urteils (6 K 78/07).