Rechtsprechung
   FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,24036
FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15 (https://dejure.org/2016,24036)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2016 - 6 K 78/15 (https://dejure.org/2016,24036)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - 6 K 78/15 (https://dejure.org/2016,24036)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,24036) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5a Abs 6 EStG 2009, § 9 Nr 3 S 2 ff GewStG 2002, § 9 Nr 3 S 2 GewStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2012
    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der Gewinnermittlungsart - Keine Gewinnkürzung nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reduzierung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages um eine Abschreibung auf ein Seeschiff

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG - Schrottwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Reduzierung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages um eine Abschreibung auf ein Seeschiff

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1785
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
    Dagegen habe der BFH im Urteil vom 26.06.2014 (IV R 10/11) unter Anwendung des § 7 Satz 3 GewStG entschieden, dass eine Kürzung des aufgelösten Unterschiedsbetrages während des Tonnagesteuerzeitraumes ausgeschlossen sei.

    Dass die Entscheidung des BFH vom 26.06.2014 (IV R 10/11) nur auf den Tonnagezeitraum bezogen sei, wie die Klägerin meine, ergebe sich aus den Entscheidungsgründen nicht.

    aa) Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG ergibt sich, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert wird und als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist (BFH-Urteile vom 04.12.2014 IV R 27/11, BFHE 247, 441, BStBl II 2015, 278; vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76; vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828).

    bb) Da § 7 Satz 3 GewStG nicht lediglich auf § 5a Abs. 1 EStG, sondern auf § 5a EStG insgesamt verweist, unterfällt auch der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG (BFH-Urteile vom 04.12.2014 IV R 27/11, BFHE 247, 441, BStBl II 2015, 278; vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300; ebenso für Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG bereits BFH-Urteile vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828; vom 06.07.2005 VIII R 74/02, BFHE 210, 323, BStBl II 2008, 180; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 3 Rz. 21; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5a EStG Rz. 8; BMF-Schreiben vom 31.10.2008, BStBl I 2008, 956, Tz. 38; wohl inzwischen auch Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 5a Rz. 6; a. A. Weiland in Littmann/Bitz/Pist, EStG, § 5a Rz. 286).

    Wie der BFH für die Zeit während der Gewinnermittlung nach der Tonnage bereits entschieden hat, unterliegt dieser Gewinn ungekürzt der Gewerbesteuer, wenn die Hinzurechnung auf § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG basiert (BFH-Urteile vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300; vom 13.12.2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583).

    Dass der Gesetzgeber eine derartige Einzelfallprüfung gewollt hätte, ist nicht ersichtlich (BFH-Urteil vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300).

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 72/02

    Keine Hinzurechnungen und Kürzungen hinsichtlich des Tonnage-Gewinns i.S. von §

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
    aa) Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG ergibt sich, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert wird und als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist (BFH-Urteile vom 04.12.2014 IV R 27/11, BFHE 247, 441, BStBl II 2015, 278; vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76; vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828).

    bb) Da § 7 Satz 3 GewStG nicht lediglich auf § 5a Abs. 1 EStG, sondern auf § 5a EStG insgesamt verweist, unterfällt auch der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG (BFH-Urteile vom 04.12.2014 IV R 27/11, BFHE 247, 441, BStBl II 2015, 278; vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300; ebenso für Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG bereits BFH-Urteile vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828; vom 06.07.2005 VIII R 74/02, BFHE 210, 323, BStBl II 2008, 180; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 3 Rz. 21; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5a EStG Rz. 8; BMF-Schreiben vom 31.10.2008, BStBl I 2008, 956, Tz. 38; wohl inzwischen auch Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 5a Rz. 6; a. A. Weiland in Littmann/Bitz/Pist, EStG, § 5a Rz. 286).

    aa) Zwar weist sie zutreffend darauf hin, dass der Gewinn insoweit nicht der Gewerbebesteuerung unterliegt, wie er auf eine ausländische Betriebsstätte entfällt, und dass dies nicht nur aus § 9 Nr. 3 GewStG, sondern auch bereits aus § 2 Abs. 1 GewStG folgt (BFH-Urteile vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828; vom 09.07.2003 I R 4/02, BFH/NV 2004, 83).

    Jedoch umfasst die Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG auch das Merkmal des inländischen Gewerbeertrages (BFH-Urteil vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828).

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 64/06

    Der Wiederverkaufswert eines Pkw im Betriebsvermögen ist nicht von der Normal-AfA

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
    aaa) Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH-Urteile vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660; vom 19.11.1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59).

    Dabei hat sich diese regelmäßig an den Erfahrungen zu orientieren, die mit Wirtschaftsgütern gleicher oder ähnlicher Art gemacht worden sind (BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660).

    Da es sich insoweit nur um eine Schätzung handeln konnte und nicht um die Ausübung eines Wahlrechts, wäre der Beklagte nicht gehindert gewesen, diese Erklärung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660, für die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren für Pkw in Abweichung von der in der AfA-Tabelle vorgesehenen vierjährigen Nutzungsdauer).

    Nur in diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die AfA um einen solchen Restwert zu mindern (BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660; vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.1967, GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, für den Schrottwert von Schiffen; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26.10.1999 VII 303/98, DStRE 2000, 787).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co.

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
    Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer und haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; BFH-Beschluss vom 04.07.2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559).

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Ebenso wie der BFH (vgl. Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, für Doppelhüllentanker) hat der erkennende Senat Zweifel, ob eine Schätzung der Nutzungsdauer, die sich auf Erkenntnisse aus dem Jahr 1972 stützt, eine realitätsgerechte Beurteilung der Nutzungsdauer für Ende der 90iger Jahre hergestellte Containerfrachtschiffe darstellen kann.

  • BFH, 07.12.1967 - GrS 1/67

    AfA - Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
    Bei Wirtschaftsgütern, die - wie Schiffe - aus einem wertvollen Material bestehen, dessen Wert im Vergleich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich ins Gewicht fällt, entspricht die Bemessungsgrundlage und damit auch das Abschreibungsvolumen nicht den Anschaffungskosten, sondern ergibt sich demgegenüber aus dem Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Schrottwert (BFH-Beschluss vom 07.12.1967, GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268).

    Dabei sind die Absetzungen so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM (bzw. heute: 1 EUR) verteilt sind (BFH-Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268).

    Nur in diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die AfA um einen solchen Restwert zu mindern (BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660; vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.1967, GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, für den Schrottwert von Schiffen; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26.10.1999 VII 303/98, DStRE 2000, 787).

  • BFH, 29.07.2015 - X R 37/13

    Zugehörigkeit von Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen - Erhöhung der

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
    Liegt die fehlerhafte Bilanz einem Steuer- oder Feststellungsbescheid zugrunde, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist der Bilanzansatz in der letzten Schlussbilanz, die einer bestandskräftigen und nicht mehr änderbaren Veranlagung zugrunde gelegen hat, nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs unverändert in die Anfangsbilanz des ersten verfahrensrechtlich offenen Jahres zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB; BFH-Urteil vom 29.07.2015 X R 37/13, BFH/NV 2016, 537).

    Der unrichtige Bilanzansatz ist dann in der Schlussbilanz richtigzustellen, die der ersten Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung zugrunde liegt, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH-Urteile vom 29.07.2015 X R 37/13, BFH/NV 2016, 536; vom 05.06.2014 IV R 29/11, BFH/NV 2014, 1538).

  • BFH, 04.12.2014 - IV R 27/11

    Keine Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei der Feststellung der

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
    aa) Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG ergibt sich, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert wird und als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist (BFH-Urteile vom 04.12.2014 IV R 27/11, BFHE 247, 441, BStBl II 2015, 278; vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76; vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828).

    bb) Da § 7 Satz 3 GewStG nicht lediglich auf § 5a Abs. 1 EStG, sondern auf § 5a EStG insgesamt verweist, unterfällt auch der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG (BFH-Urteile vom 04.12.2014 IV R 27/11, BFHE 247, 441, BStBl II 2015, 278; vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300; ebenso für Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG bereits BFH-Urteile vom 06.07.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828; vom 06.07.2005 VIII R 74/02, BFHE 210, 323, BStBl II 2008, 180; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 3 Rz. 21; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5a EStG Rz. 8; BMF-Schreiben vom 31.10.2008, BStBl I 2008, 956, Tz. 38; wohl inzwischen auch Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 5a Rz. 6; a. A. Weiland in Littmann/Bitz/Pist, EStG, § 5a Rz. 286).

  • BFH, 09.03.2016 - X R 46/14

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
    Eine "doppelte" AfA ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (zu einem Ausnahmefall s. BFH-Urteil vom 09.03.2016 X R 46/14, DStR 2016, 1014).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
    Da in § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG aber nur unterschiedliche Anlässe für die Aufdeckung der im Unterschiedsbetrag enthaltenen stillen Reserven geregelt sind, der Besteuerungsgegenstand, nämlich die Entstehung dieser Reserven vor dem Wechsel zur Gewinnermittlung nach der Tonnage, aber identisch bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878), muss auch die gewerbesteuerliche Behandlung entsprechend dem Besteuerungsgrund gleich sein und kann weder von dem Anlass für die Auflösung des Unterschiedsbetrages abhängen noch von der Frage, nach welcher Methode der Gewinn der Gesellschaft im Zeitpunkt der Hinzurechnung ansonsten ermittelt wird.
  • BFH, 07.02.1975 - VI R 133/72

    Privatvermögen - PKW - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Berufliche Verwendung -

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
    In diesem Fall könnte dementsprechend zumindest zunächst eine Bindung durch den Grundsatz von Treu und Glauben entstanden sein (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.1975 VI R 133/72, BStBl II 1975, 478).
  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 74/02

    Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i.S. von § 5a

  • BFH, 25.06.2014 - I R 29/13

    Formeller Bilanzenzusammenhang - Fehlerhafte Aktivierung von Beteiligungen an

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 45/12

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten

  • BFH, 20.08.2014 - I R 60/13

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Einfluss einer Bilanzberichtigung auf eine

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

  • FG Hamburg, 26.10.1999 - VII 303/98

    Berücksichtigung des Schrottwerts und die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel

  • BFH, 09.07.2003 - I R 4/02

    Wiedereinsetzung - verzögerte Postbeförderung

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 101/90

    Bewertung des Viehbestands bei Einführung der Buchführung

  • BFH, 30.01.2013 - I R 54/11

    Steuerneutralität der berichtigenden Ausbuchung einer

  • BFH, 05.06.2014 - IV R 29/11

    Bilanzberichtigung wegen Nichtberücksichtigung eines Schlachtwerts bei Zuchtvieh

  • BFH, 09.12.1999 - III R 74/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Kfz-Leasing

  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und

  • BFH, 19.11.1997 - X R 78/94

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

  • BFH, 04.07.2002 - IV B 44/02

    Vermietung von Flugzeugen; Abgrenzung Vermögensverwaltung - Gewerbebetrieb

  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3

    Der Beklagte ordnete mit Schreiben vom 26. März 2015 im Hinblick auf das beim Finanzgericht Hamburg anhängige Verfahren betreffend das Vorjahr (Az. 6 K 78/15) das Ruhen des Einspruchsverfahrens an.

    In dem über den Gewerbesteuermessbescheid für 2012 geführten Klageverfahren vor dem Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 78/15) verständigten sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 3. Mai 2016 darüber, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das Handelsschiff 24 Jahre betrage und diese im Zeitpunkt des Rückwechsels zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht neu zu schätzen sei.

    Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 hob der BFH das Urteil des erkennenden Senats im Verfahren 6 K 78/15 vom 16. Juni 2016 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (Az. IV R 35/16).

    Im Erörterungstermin am 30. Oktober 2019 verständigten sich die Beteiligten im Verfahren 6 K 78/15 darüber, dass AfA auf das Seeschiff in Höhe von ... EUR zu berücksichtigen seien.

    Mit Urteil vom 27. November 2019 gab der erkennende Senat im Verfahren 6 K 78/15 der Klage statt.

    Der zunächst bestehende Grund, die Einspruchsentscheidung nicht zu erlassen, nämlich die Verfahrensruhe im Hinblick auf das Gerichtsverfahren 6 K 78/15, sei mit dem Revisionsurteil des BFH vom 25. Oktober 2018 entfallen.

    Auf das Schreiben der Klägerin vom 29. November 2019 habe er zunächst nicht reagiert, weil die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils im Verfahren 6 K 78/15 erst am 13. Dezember 2019 vorgelegen habe und er, der Beklagte, die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der am 13. Januar 2020 endenden Frist habe prüfen müssen und dürfen.

    c) Über die Höhe der AfA haben sich die Beteiligten im Verfahren 6 K 78/15 im Erörterungstermin am 30. Oktober 2019 tatsächlich verständigt.

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Juni 2016 6 K 78/15 aufgehoben.

    Der Ansatz der Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen beruhte auf der Berechnung der Klägerin, die dem Schriftsatz vom 14. Juni 2016 beigefügt war (siehe Anlagenband in FG-Akte 6 K 78/15).

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der

    Im Erörterungstermin am 03.05.2016 (in der Sache 6 K 78/15) haben die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung darüber getroffen, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das Schiff 24 Jahre beträgt und im Zeitpunkt des Rückwechsels zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht neu zu schätzen ist.
  • BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue

    In dem über den Gewerbesteuermessbescheid für 2012 geführten Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg (Aktenzeichen 6 K 78/15) verständigten sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 03.05.2016 darüber, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das Handelsschiff 24 Jahre betrage und diese im Zeitpunkt des Rückwechsels zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht neu zu schätzen sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht