Rechtsprechung
   FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37295
FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16 (https://dejure.org/2018,37295)
FG Köln, Entscheidung vom 27.09.2018 - 6 K 814/16 (https://dejure.org/2018,37295)
FG Köln, Entscheidung vom 27. September 2018 - 6 K 814/16 (https://dejure.org/2018,37295)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,37295) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitslohn - Arbeitslohn durch Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 2837
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16
    Leistet der Arbeitgeber dagegen Zuwendungen an eine Einrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung des BFH, vergleiche Urteile vom 16.04.1999 VI R 66/97, BStBl II 2000, 408; vom 27.05.1993 VI R 19/92, BStBl II 1994, 246; vom 15.07.1977 VI R 109/74, BStBl II 1977, 761).

    An seiner früheren, hier einschlägigen Rechtsprechung insbesondere im Urteil vom 16.04.1999 (VI R 66/97, BStBl II 2000, 408), nach welcher von einem Zufluss von Arbeitslohn aber dann auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer - wie im Streitfall - einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen eine Versorgungseinrichtung verschafft, hält er aber ausdrücklich weiterhin fest (BFH-Urteile 18.08.2016 VI R 18/13 BStBl II 2017, 730, Tz. 22; VI R 46/13, BFH/NV 2017, 16, Tz. 17).

  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16
    Demgemäß löst die Zusage eines Arbeitgebers, eine Altersversorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zu erbringen, grundsätzlich noch keinen Zufluss von Arbeitslohn aus (BFH-Urteile vom 19.05.1993 I R 34/92, BStBl II 1993, 804; vom 27.05.1993 VI R 19/92, BStBl II 1994, 246).

    Leistet der Arbeitgeber dagegen Zuwendungen an eine Einrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung des BFH, vergleiche Urteile vom 16.04.1999 VI R 66/97, BStBl II 2000, 408; vom 27.05.1993 VI R 19/92, BStBl II 1994, 246; vom 15.07.1977 VI R 109/74, BStBl II 1977, 761).

  • BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16
    Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2016 in den Sachen VI R 18/13 (BStBl II 2017, 730) und VI R 46/13 (BFH/NV 2017, 16).

    An seiner früheren, hier einschlägigen Rechtsprechung insbesondere im Urteil vom 16.04.1999 (VI R 66/97, BStBl II 2000, 408), nach welcher von einem Zufluss von Arbeitslohn aber dann auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer - wie im Streitfall - einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen eine Versorgungseinrichtung verschafft, hält er aber ausdrücklich weiterhin fest (BFH-Urteile 18.08.2016 VI R 18/13 BStBl II 2017, 730, Tz. 22; VI R 46/13, BFH/NV 2017, 16, Tz. 17).

  • BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 8. 2016 VI R 18/13 - Zufluss

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16
    Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2016 in den Sachen VI R 18/13 (BStBl II 2017, 730) und VI R 46/13 (BFH/NV 2017, 16).

    An seiner früheren, hier einschlägigen Rechtsprechung insbesondere im Urteil vom 16.04.1999 (VI R 66/97, BStBl II 2000, 408), nach welcher von einem Zufluss von Arbeitslohn aber dann auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer - wie im Streitfall - einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen eine Versorgungseinrichtung verschafft, hält er aber ausdrücklich weiterhin fest (BFH-Urteile 18.08.2016 VI R 18/13 BStBl II 2017, 730, Tz. 22; VI R 46/13, BFH/NV 2017, 16, Tz. 17).

  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16
    Ein Steuerpflichtiger darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Steuer oder zu einer Steuerleistung, die erdrosselnde Wirkung entfaltet, herangezogen werden (BFH-Urteil vom 09.11.2017 III R 10/16 BStBl II 2018, 255 m.w.N.).

    Für die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit einer Norm ist unter anderem von Bedeutung, ob der Steuerpflichtige den in der Norm angeordneten belastenden Rechtsfolgen durch sein Verhalten ausweichen kann (BFH-Urteil vom 09.11.2017 III R 10/16, BStBl II 2018, 255; BFH-Beschluss vom 31.07.2014 III B 13/14, BFH/NV 2014, 1901).

  • BFH, 19.05.1993 - I R 34/92

    Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf zugesagte Pension

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16
    Demgemäß löst die Zusage eines Arbeitgebers, eine Altersversorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zu erbringen, grundsätzlich noch keinen Zufluss von Arbeitslohn aus (BFH-Urteile vom 19.05.1993 I R 34/92, BStBl II 1993, 804; vom 27.05.1993 VI R 19/92, BStBl II 1994, 246).
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 6/02

    Zufluss von Arbeitslohn durch Ablösung einer Pensionszusage auch bei Übernahme

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16
    Bei der Zahlung der A 1 GmbH an den Pensionsfonds könnte es sich um eine Vergütung handeln, die für eine mehrjährige Tätigkeit des Klägers, nämlich für dessen Geschäftsführungstätigkeit seit 1993 gezahlt wird (vgl. zur Tarifermäßigung von Zahlungen zwecks Abfindung einer Versorgungsanwartschaft: BFH-Urteile vom 12.04.2007 VI R 6/02, BStBl II 2007, 581; vom 19.09.1975 VI R 61/73, BStBl II 1976, 65).
  • BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74

    Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16
    Leistet der Arbeitgeber dagegen Zuwendungen an eine Einrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung des BFH, vergleiche Urteile vom 16.04.1999 VI R 66/97, BStBl II 2000, 408; vom 27.05.1993 VI R 19/92, BStBl II 1994, 246; vom 15.07.1977 VI R 109/74, BStBl II 1977, 761).
  • BFH, 19.09.1975 - VI R 61/73

    Mehrjährige Tätigkeit - Entlohnung - Einkünfte für Tätigkeit - Verteilung -

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16
    Bei der Zahlung der A 1 GmbH an den Pensionsfonds könnte es sich um eine Vergütung handeln, die für eine mehrjährige Tätigkeit des Klägers, nämlich für dessen Geschäftsführungstätigkeit seit 1993 gezahlt wird (vgl. zur Tarifermäßigung von Zahlungen zwecks Abfindung einer Versorgungsanwartschaft: BFH-Urteile vom 12.04.2007 VI R 6/02, BStBl II 2007, 581; vom 19.09.1975 VI R 61/73, BStBl II 1976, 65).
  • BFH, 31.07.2014 - III B 13/14

    Keine Überraschungsentscheidung bei rechtlichem Hinweis in der mündlichen

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16
    Für die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit einer Norm ist unter anderem von Bedeutung, ob der Steuerpflichtige den in der Norm angeordneten belastenden Rechtsfolgen durch sein Verhalten ausweichen kann (BFH-Urteil vom 09.11.2017 III R 10/16, BStBl II 2018, 255; BFH-Beschluss vom 31.07.2014 III B 13/14, BFH/NV 2014, 1901).
  • BFH, 19.04.2021 - VI R 45/18

    Zufluss von Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.09.2018 - 6 K 814/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 320/17

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionsleistungen und Zahlung an einen

    Auf die nicht klar zu beantwortende Frage, ob ein Zufluss dann gegeben ist, wenn der Antrag nach § 3 Nr. 66 EStG nicht gestellt ist, kommt es danach nicht an (vgl. dazu Urteil des FG Köln vom 27. September 2018 6 K 814/16, EFG 2019, 19 mit Verweis auf die unter VI R 45/18 anhängige Revision).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht