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Rechtsprechung
   FG Sachsen, 15.07.2014 - 6 K 824/14   

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FG Sachsen, 15.07.2014 - 6 K 824/14 (https://dejure.org/2014,20655)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15.07.2014 - 6 K 824/14 (https://dejure.org/2014,20655)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15. Juli 2014 - 6 K 824/14 (https://dejure.org/2014,20655)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags bei der Erzielung von gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb eines Wasserkraftwerks

  • Betriebs-Berater

    Kompensation nachträglicher Gewinnerhöhung durch nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für ein anderes Wirtschaftsgut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für ein anderes Wirtschaftsgut im Zuge der Änderung des Steuer- bzw. Feststellungsbescheids zur gewinnerhöhenden Rückgängigmachung des für ein nicht angeschafftes Wirtschaftsgut gewährten Investitionsabzugsbetrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für ein anderes Wirtschaftsgut im Zuge der Änderung des Steuer- bzw. Feststellungsbescheids zur gewinnerhöhenden Rückgängigmachung des für ein nicht angeschafftes Wirtschaftsgut gewährten Investitionsabzugsbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrages

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zur Vermeidung einer Gewinnerhöhung zulässig

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2355
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten

    Auszug aus FG Sachsen, 15.07.2014 - 6 K 824/14
    Das Gericht wies im einspruchsbegleitenden Aussetzungsverfahren auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 17. Juni 2010 ( III R 43/06, BStBl. II 2013, 8 m. w. N.) und 17. Januar 2012 ( VIII R 48/10, BStBl. II 2013, 952 m. w. N.) sowie vom 19. Dezember 2006 ( VI R 63/02, BFH/NV 2007, 924 m. w. N.) hin.

    Die Urteile des BFH vom 19. Dezember 2006 ( VI R 63/02), vom 17. Juni 2010 ( III R 43/06) und vom 17. Januar 2012 ( VIII R 48/10), auf die das Gericht hinweise, seien jeweils zu anderen Verfahrenskonstellationen ergangen.

    Der Investitionsabzugsbetrag gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf die sie sich auswirken sollen (zum Ganzen: Urteil des BFH vom 17. Januar 2012, VIII R 48/10, DStR 2012, 894 m. w. N.).

    Für die nachträgliche Berücksichtigung spricht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 7g EStG a. F., auf die der BFH in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2012 ( VIII R 48/10) verweist.

    Dieser lässt vielmehr - wie dargelegt - auch die nachträgliche Geltendmachung des Abzugsbetrages im Rahmen einer Bescheidänderung sowie nach Durchführung der Investition zu (vgl. Urteile des BFH vom 17. Juni 2010, III R 43/06, BStBl. II 2013, 8 m. w. N. sowie vom 17. Januar 2012, VIII R 48/10, BStBl. II 2013, 952 m. w. N.).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Auszug aus FG Sachsen, 15.07.2014 - 6 K 824/14
    Das Gericht wies im einspruchsbegleitenden Aussetzungsverfahren auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 17. Juni 2010 ( III R 43/06, BStBl. II 2013, 8 m. w. N.) und 17. Januar 2012 ( VIII R 48/10, BStBl. II 2013, 952 m. w. N.) sowie vom 19. Dezember 2006 ( VI R 63/02, BFH/NV 2007, 924 m. w. N.) hin.

    Die Urteile des BFH vom 19. Dezember 2006 ( VI R 63/02), vom 17. Juni 2010 ( III R 43/06) und vom 17. Januar 2012 ( VIII R 48/10), auf die das Gericht hinweise, seien jeweils zu anderen Verfahrenskonstellationen ergangen.

    Danach muss eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. nicht bereits bei erstmaliger Einreichung einer Steuererklärung, sondern kann auch später im Rahmen einer Bescheidänderung gebildet werden (Urteil des BFH vom 17. Juni 2010, III R 43/06, BFH/NV 2011, 104 m. w. N.).

    Dieser lässt vielmehr - wie dargelegt - auch die nachträgliche Geltendmachung des Abzugsbetrages im Rahmen einer Bescheidänderung sowie nach Durchführung der Investition zu (vgl. Urteile des BFH vom 17. Juni 2010, III R 43/06, BStBl. II 2013, 8 m. w. N. sowie vom 17. Januar 2012, VIII R 48/10, BStBl. II 2013, 952 m. w. N.).

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 63/02

    Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile

    Auszug aus FG Sachsen, 15.07.2014 - 6 K 824/14
    Das Gericht wies im einspruchsbegleitenden Aussetzungsverfahren auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 17. Juni 2010 ( III R 43/06, BStBl. II 2013, 8 m. w. N.) und 17. Januar 2012 ( VIII R 48/10, BStBl. II 2013, 952 m. w. N.) sowie vom 19. Dezember 2006 ( VI R 63/02, BFH/NV 2007, 924 m. w. N.) hin.

    Die Urteile des BFH vom 19. Dezember 2006 ( VI R 63/02), vom 17. Juni 2010 ( III R 43/06) und vom 17. Januar 2012 ( VIII R 48/10), auf die das Gericht hinweise, seien jeweils zu anderen Verfahrenskonstellationen ergangen.

    Dies ist eine Konsequenz daraus, dass bei der Steuerfestsetzung nur die festgesetzten Beträge, nicht jedoch die rechtlichen Begründungen in Bestandskraft (bzw. Rechtskraft) erwachsen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BFH vom 19. Dezember 2006, VI R 63/02, BFH/NV 2007, 924 m. w. N.).

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Rechtsprechung
   VG Potsdam, 12.03.2015 - 6 K 824/14.A   

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https://dejure.org/2015,7660
VG Potsdam, 12.03.2015 - 6 K 824/14.A (https://dejure.org/2015,7660)
VG Potsdam, Entscheidung vom 12.03.2015 - 6 K 824/14.A (https://dejure.org/2015,7660)
VG Potsdam, Entscheidung vom 12. März 2015 - 6 K 824/14.A (https://dejure.org/2015,7660)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus VG Potsdam, 12.03.2015 - 6 K 824/14
    Soweit im Nachgang zum Erkenntnisstand der mündlichen Verhandlung Umstände eintreten, die einer Abschiebung des Klägers nach Italien entgegen stehen, ist es geklärt, dass das Bundesamt sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen hat, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris m.w.N.).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Potsdam, 12.03.2015 - 6 K 824/14
    Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. "N.S." -,NVwZ 2012, 417) ergibt die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Potsdam, 12.03.2015 - 6 K 824/14
    Er hat nämlich als in Italien subsidiär Schutzberechtigter in Deutschland ohnehin keinen Asylverfahrensanspruch (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, Rn. 29), so dass in Bezug auf den in Deutschland (abermals) gestellten Asylantrag im Ergebnis die gleiche Entscheidung durch das Bundesamt ergehen müsste.
  • EGMR, 18.01.2001 - 27238/95

    CHAPMAN c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus VG Potsdam, 12.03.2015 - 6 K 824/14
    Dies gilt jedenfalls unter dem Blickwinkel des Art. 3 der EMRK (EGMR, Entscheidung Nr. 27238/95 vom 18. Januar 2001, Rn. 99, ECHR 2001-1 "Chapman ./. U.K.").
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Potsdam, 12.03.2015 - 6 K 824/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu mit Urteil vom 14. Mai 1996, - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49-114, Rn. 181 ausgeführt:.
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Potsdam, 12.03.2015 - 6 K 824/14
    Sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 4 der EU-Grundrechtecharta schließen keine allgemeine Verpflichtung ein, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen zu ermöglichen, einen bestimmten Lebensstandard aufrechtzuerhalten (EGMR, Nr. 53566/99, Müslim ./. Türkei , zit. n. EGMR 29217/12, Tarakhel ./. Schweiz , Rn. 95).
  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder

    Auszug aus VG Potsdam, 12.03.2015 - 6 K 824/14
    Jedenfalls hat der Kläger nichts dafür vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, was ihn von der Personengruppe ("able young man with no dependents") unterscheiden könnte, für die der EGMR (Entscheidung Nr. 51428/10 "A.M.E." vom 13. Januar 2015) keine Verletzung in den Rechten des Art. 3 EGMR (entspricht Art. 4 EU-Grundrechtecharta) erkannt hat.
  • VG Düsseldorf, 23.01.2015 - 13 L 2923/14

    Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (hier: Italien);

    Auszug aus VG Potsdam, 12.03.2015 - 6 K 824/14
    Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier dem Kläger in Italien - internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zuerkannt worden ist, keine Anwendung mehr (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 13 L 2923/14.A -, juris, m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34).
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