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   VG Trier, 04.08.2014 - 6 K 883/14.TR   

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https://dejure.org/2014,24124
VG Trier, 04.08.2014 - 6 K 883/14.TR (https://dejure.org/2014,24124)
VG Trier, Entscheidung vom 04.08.2014 - 6 K 883/14.TR (https://dejure.org/2014,24124)
VG Trier, Entscheidung vom 04. August 2014 - 6 K 883/14.TR (https://dejure.org/2014,24124)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Abiturnote

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 35 AbiPrO RP, § 10 Abs 10 AbiPrO RP, § 35 Abs 2 AbiPrO RP, Art 3 GG, § 10 Abs 5 S 5 SchulG RP
    Rechtmäßigkeit der Berechnungsformel für die Qualifikation in der Abiturprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Berechnung einer Abiturdurchschnittsnote

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Freiwillige Facharbeit und Berechnung der Abiturdurchschnittsnote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Abiturnote

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neuberechnung der Abiturnote

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die freiwillige Leistung bei der Berechnung der Abiturnote

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Abiturnote 1,6 - Schüler verlangt besseren Abiturdurchschnitt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abiturnote - Keine freiwillige Facharbeit = keine Neuberechnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Abiturnote

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neuberechnung der Abiturnote

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Abiturnote - Angewendete Berechnungsformel ist rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85

    Eignung der Noten- und Punkteskala der Bundesnotenverordnung zur

    Auszug aus VG Trier, 04.08.2014 - 6 K 883/14
    Dass die Variable P bei den Schülerinnen und Schülern, die eine Facharbeit erstellt haben, aus den Punkten für 44 Einzelleistungen besteht und bei solchen, die dies nicht getan haben, aus den Punkten für 43 Einzelleistungen, wirkt sich auf die Systemgerechtigkeit nicht aus, da es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Prüfungsrecht einen Anspruch auf ein arithmetisches Mittel gerade nicht gibt (vgl. Beschluss vom 16. August 1985 - 7 B 51/85 -, 7 B 58/85 -, 7 B 59/85 - , veröffentlicht in juris).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus VG Trier, 04.08.2014 - 6 K 883/14
    Der das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 - veröffentlich in juris).
  • OVG Niedersachsen, 09.07.2007 - 2 ME 444/07

    Hinweispflichten und Beratungspflichten einer Schule in der Zeit der Vorbereitung

    Auszug aus VG Trier, 04.08.2014 - 6 K 883/14
    Eine Übertragung des vom Bundessozialgericht entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen sogenannten (sozialrechtlichen) Herstellungsanspruchs auf das allgemeine Verwaltungsverfahren als Erfüllungsanspruch bei fehlerhafter behördlicher Beratung ist bislang in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht anerkannt worden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 ME 444/07 -, veröffentlicht in juris m.w.N.).
  • VG Trier, 06.06.2014 - 6 L 884/14

    Ein um 0,1 Punkte besseres Abitur

    Auszug aus VG Trier, 04.08.2014 - 6 K 883/14
    Mit Beschluss vom 6. Juni 2014 - 6 L 884/14.TR - hat die Kammer den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe und es nicht ersichtlich sei, inwieweit es erforderlich sei, die Durchschnittsnote des Klägers um 0, 1 Punkte anzuheben, um diesen vor schweren, unzumutbaren und nicht anders abwendbaren Nachteilen zu bewahren.
  • BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein

    aa) Soweit der Kläger (sinngemäß) ausführt, der 6. Senat des Finanzgerichts (FG) hätte nicht selbst über die Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 579 der Zivilprozessordnung --ZPO--) entscheiden dürfen, sondern dieses Verfahren an einen anderen Senat des FG verweisen müssen, weil der nämliche Senat --insbesondere unter Mitwirkung des Richters am FG (RiFG) G-- bereits über das aufzunehmende Verfahren mit Urteil vom 21. April 2015 - 6 K 883/14 (nachfolgend: die Vorentscheidung 6 K 883/14) erkannt habe (S. 6 ff. der Beschwerdebegründung), ergibt sich hieraus kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO.

    b) Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen, wonach an dem angegriffenen Urteil der an der Vorentscheidung 6 K 883/14 beteiligte RiFG G mitgewirkt habe, zudem einen Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 2 FGO geltend machen, ist auch diese Rüge nicht schlüssig erhoben.

    b) Der Kläger hat zwar vorgetragen, die beantragten Zeugeneinvernahmen hätten ergeben, dass das FG bei der Vorentscheidung 6 K 883/14 die für die Begründung (Absetzung) des Urteils geltende Fünf-Monats-Frist überschritten habe.

    c) Soweit der Kläger (sinngemäß) ausführt, die schlüssige Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO ergebe sich aus dem von ihm bezeichneten Verstoß, wonach das FG bei Absetzung der Vorentscheidung 6 K 883/14 gegen die Fünf-Monats-Frist verstoßen habe, ist dieses Vorbringen unzutreffend.

    d) Soweit der Kläger meinen sollte, er habe einen Nichtigkeitsgrund durch seine Ausführungen, wonach RiFG F an dem die Vorentscheidung 6 K 883/14 betreffenden Tatbestandsberichtigungsverfahren zu Unrecht mitgewirkt habe, schlüssig dargetan, kann dem der beschließende Senat ebenfalls nicht zustimmen.

    e) Soweit der Kläger mit dem Vortrag "Obwohl der Richter F nicht mehr zuständig war, führte er im Urteil, dass er Monate später als unzuständiger Richter begründete aus, ..." (S. 39 der Beschwerdebegründung) rügen sollte, er habe im Nichtigkeitsklageverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass das FG bei der Vorentscheidung 6 K 883/14 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei (§ 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), führt auch dies zu keinem Nichtigkeitsgrund.

    Abgesehen davon ist eine Nichtigkeitsklage nicht mehr für solche Gründe statthaft, die bereits erfolglos im Vorprozess mittels eines Rechtsmittels --so wie hier durch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Vorentscheidung 6 K 883/14 (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2016 - IV B 94/15, unter 2.e)-- geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 - X R 15-16/97, BFHE 188, 1, BStBl II 1999, 412, unter II.3.b; Bergkemper in HHSp, § 134 FGO Rz 48).

    Dass in der Vorentscheidung 6 K 883/14 noch die H-GmbH & Co. KG (KG) als Klägerin genannt ist, das angegriffene Urteil hingegen gegenüber dem Kläger als ehemaliger Gesellschafter und Gesamtrechtsnachfolger der KG ergangen ist, ändert hieran nichts.

    f) Soweit der Kläger der Auffassung sein sollte, er habe einen Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO mit seinen Ausführungen, wonach die Vorentscheidung 6 K 883/14 nicht ihm, sondern der nicht mehr existenten KG zugestellt worden sei, schlüssig vorgetragen, ist dieses Vorbringen allein nicht geeignet, den gerügten Mangel zu begründen.

  • BFH, 26.09.2017 - IV B 57/17

    AdV eines Steuerbescheids bei einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage,

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21. April 2015  6 K 883/14 die Klage der V KG, mit der diese sich gegen die Zurechnung von Kapitaleinkünften wandte, als unbegründet abgewiesen.

    Unter dem 7. Juni 2016 beantragte der Antragsteller, die Vollziehung und Vollstreckung des Urteils vom 21. April 2015  6 K 883/14 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Nichtigkeits- und Restitutionsklage auszusetzen.

    Der Senat legt das Antragsbegehren des Antragstellers dahin aus, dass dieser entgegen dem wörtlichen Antrag nicht die AdV des Urteils vom 21. April 2015  6 K 883/14 (im Weiteren FG-Urteil), sondern die AdV des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und des Gewerbesteuermessbescheids für 2008 jeweils vom 10. Februar 2015 begehrt.

    Vielmehr führt er eingangs seiner Antragsbegründung aus, dass der Antrag auf AdV des FG-Urteils 6 K 883/14 wegen beabsichtigter Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen der Stadt, welche nunmehr erklärtermaßen die Rechtskraft der Hauptsache abwarten wolle, und des FA, welches die Hauptsache nicht abwarten wolle, gestellt worden sei.

    Mit der beim FG erhobenen Nichtigkeits- und Restitutionsklage begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des durch das rechtskräftige Urteil des FG vom 21. April 2015  6 K 883/14 abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens.

    Sollte sich der Antrag auf AdV ungeachtet der Begründung auch auf die Vollstreckung der Kosten beziehen, die dem Antragsteller in dem Urteil vom 21. April 2015  6 K 883/14 auferlegt worden sind, wäre die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des FG auch insoweit nicht statthaft.

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