Weitere Entscheidung unten: BSG, 24.09.2014

Rechtsprechung
   BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R   

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https://dejure.org/2015,1630
BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R (https://dejure.org/2015,1630)
BSG, Entscheidung vom 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R (https://dejure.org/2015,1630)
BSG, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R (https://dejure.org/2015,1630)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 Abs 2 SGG, § 131 Abs 4 SGG, § 57 Abs 3 SGB 4, § 80 Abs 1 S 4 SGB 5, Art 20 Abs 2 GG
    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Ausschüsse der Vertreterversammlung - Frist für Wahlanfechtung - Prinzip der Spiegelbildlichkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Wahlen der Ausschüsse der Vertreterversammlung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung; Nichteinhaltung der Frist für eine Wahlanfechtung

  • rewis.io

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Ausschüsse der Vertreterversammlung - Frist für Wahlanfechtung - Prinzip der Spiegelbildlichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 80; SGG § 131 Abs. 4
    Anfechtung der Wahlen der Ausschüsse der Vertreterversammlung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung; Nichteinhaltung der Frist für eine Wahlanfechtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragszahnärzte; Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    KV-Ausschüsse sind paritätisch zu besetzen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R
    Das BVerfG hat dieses Prinzip in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Besetzung der Ausschüsse des Bundestages entwickelt und entschieden, dass grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln muss (vgl BVerfGE 135, 317, RdNr 153; 130, 318, 354; 112, 118, 133; 80, 188, 222) .

    Durch ihre Aufgabenstellung seien die Ausschüsse des Bundestages in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen (vgl ua BVerfGE 112, 118, 133 ff, 80, 188, 222; vgl. zum Vermittlungsausschuss auch Kluth in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl 2005, Bd 3, § 60 RdNr 19 ff) .

    Es folge daher aus der Freiheit und Gleichheit des Mandats nach Art. 38 Abs. 1 GG und der Repräsentationsfunktion des Bundestages (Art. 20 Abs. 2 GG) , dass die Gremien, in die die Repräsentation des Volkes verlagert werde, in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen müssten (BVerfGE 130, 318, 353; 112, 118, 133) .

    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit schützt mithin den Anspruch jedes Mitglieds und jeder Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung an der gesamten Tätigkeit des Bundestages (vgl BVerfGE 112, 118, 133; 80, 188, 222 ff; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr. 173 S 36 RdNr 22 zur Gemeindevertretung) .

    Soweit die Spiegelbildlichkeit mit dem Mehrheitsprinzip kollidiert oder die Funktionsfähigkeit eines Ausschusses zu gefährden droht, ist ein Ausgleich unter Gewichtung und Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen (vgl BVerfGE 130, 318, 355; 112, 118, 140; 70, 324, 364; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr. 173 S 37 RdNr 23) .

    Es leitet sich nach der Rechtsprechung des BVerfG vielmehr gerade aus der in Art. 38 Abs. 1 GG festgelegten Freiheit und Gleichheit des Abgeordnetenmandats ab (BVerfGE 130, 318, 353; 112, 118, 133) .

    Das freie Mandat und die Gleichheit der Abgeordneten werden durch die Anforderungen der in Fraktionen organisierten Arbeit geprägt, ohne dass dadurch der Grundsatz der Gleichheit und Freiheit des Mandats verdrängt würde (BVerfGE 112, 118, 135) .

    Gerade der Anspruch der Fraktionen auf proportionale Beteiligung an der Willensbildung gewährleistet auch das Recht des Abgeordneten auf gleiche Mitwirkungsbefugnisse (BVerfGE 112, 118, 134 f) .

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R
    Maßgeblich ist insofern, ob im Verhältnis der Beteiligten zueinander besondere Rechte und Pflichten bestehen (vgl BVerwGE 137, 21: Klage von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung gegen dieses Gremium in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr. 173: Klage eines Stadtverordneten und Fraktionsmitglieds gegen die Stadtverordnetenversammlung auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zu verschiedenen Ausschüssen; BVerwGE 119, 305: Klage einer Stadtratsfraktion gegen den Rat auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Wahlen zu Ausschüssen; Hessischer VGH, NVwZ-RR 2009, 531: Klage eines Gemeindevertreters gegen die Gemeindevertretung gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit).

    Zwar könnte eine angemessene Berücksichtigung der Minderheitsfraktionen auch von diesen selbst im Rechtsweg beansprucht werden (vgl BVerwGE 119, 305, wo ebenfalls ohne weitere Ausführungen von der Klagebefugnis der klagenden Fraktion ausgegangen wird) .

    Eine statische Berücksichtigung der Minderheitsfraktionen mit je nur einem Mitglied in den Ausschüssen wird dem nicht gerecht (vgl BVerwGE 119, 305, 308) .

    Sie müssten vielmehr die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbilden (vgl BVerwGE 137, 21, RdNr 20; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr. 173 S 36; BVerwGE 119, 305, 307 f) .

    Eine exakte Spiegelbildlichkeit kann ohnehin durch kein Wahlsystem gewährleistet werden, nicht zuletzt, weil nur ganze Sitze verteilt werden können (vgl BVerfGE 96, 264, 283; BVerwGE 119, 305, 311) .

    Für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung hat das BVerwG entschieden, dass durch die Anwendung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit bei der Besetzung der Ausschüsse des Rates eine Einschränkung des freien Mandats in zulässiger Weise durch die geltenden bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben erfolge (BVerwGE 119, 305, 311) .

    Insoweit sei es ausreichend, dass jede Fraktion aufgrund der einzelnen Wahlvorschläge die gleiche Chance hat, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr. 173 S 38 RdNr 27; BVerwGE 119, 305, 310) .

    Da das Stärkeverhältnis der berufspolitischen Kräfte abgebildet werden soll, ist grundsätzlich jede Fraktion für sich genommen in den Ausschüssen "angemessen zu berücksichtigen" (vgl BVerwG, Bucholz 415.1 Allg KommunalR Nr. 173 RdNr 17 ff; BVerwGE 119, 305, 308 f) .

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R
    Das BVerfG hat dieses Prinzip in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Besetzung der Ausschüsse des Bundestages entwickelt und entschieden, dass grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln muss (vgl BVerfGE 135, 317, RdNr 153; 130, 318, 354; 112, 118, 133; 80, 188, 222) .

    Es folge daher aus der Freiheit und Gleichheit des Mandats nach Art. 38 Abs. 1 GG und der Repräsentationsfunktion des Bundestages (Art. 20 Abs. 2 GG) , dass die Gremien, in die die Repräsentation des Volkes verlagert werde, in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen müssten (BVerfGE 130, 318, 353; 112, 118, 133) .

    In welcher Weise dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit genügt wird, liegt in der Entscheidungsbefugnis des jeweiligen Normgebers (vgl BVerfGE 130, 318, 354 f; 96, 264, 283) .

    Soweit die Spiegelbildlichkeit mit dem Mehrheitsprinzip kollidiert oder die Funktionsfähigkeit eines Ausschusses zu gefährden droht, ist ein Ausgleich unter Gewichtung und Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen (vgl BVerfGE 130, 318, 355; 112, 118, 140; 70, 324, 364; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr. 173 S 37 RdNr 23) .

    Insofern können weitergehende Modifikationen des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt sein als im Parlaments- oder Gemeinderecht (vgl BVerfGE 130, 318, 355: "... nur in besonders gelagerten Fällen zulässig") .

    Es leitet sich nach der Rechtsprechung des BVerfG vielmehr gerade aus der in Art. 38 Abs. 1 GG festgelegten Freiheit und Gleichheit des Abgeordnetenmandats ab (BVerfGE 130, 318, 353; 112, 118, 133) .

  • BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91

    Krankenversicherung - Kassenarzt - Wahlen - Beiladung - Sozialgerichtsverfahren -

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R
    § 131 Abs. 4 SGG regelt indes lediglich den Inhalt der Urteilsformel bei begründeten Wahlanfechtungsklagen, nicht aber die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit (vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 S 22; Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 131 RdNr 25) .

    Der Rechtsschutz gegen rechtswidrige Wahlhandlungen innerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Selbstverwaltung ist im Gesetz nur unvollkommen geregelt (vgl zur Besetzung des Vorstandes der KZBV BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 S 22) .

    Die Frage, ob es sich dabei um eine Klage besonderer Art (so hinsichtlich der Wahlanfechtungsklage nach § 131 Abs. 4 SGG: BSGE 23, 92, 93; 39, 244, 245) oder um eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG ( so Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 24) handelt, kann offenbleiben, weil hinsichtlich der Klagefrist, der Klagebefugnis und der Notwendigkeit eines Vorverfahrens jedenfalls besondere Grundsätze greifen (vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 S 23; Aussprung in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 131 RdNr 87) .

    Nach der Rechtsprechung des BSG sind Wahlanfechtungsklagen, die die Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen zum Gegenstand haben (§ 131 Abs. 4 SGG) zwar grundsätzlich gegen den betroffenen Versicherungsträger bzw die betroffene Körperschaft zu richten, nicht gegen das wählende oder zu wählende Organ (vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 S 23 ; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S 2 ) .

    Als Mitglied im wahlberechtigten Organ sowie einer betroffenen Minderheitsfraktion ist er auch klagebefugt (vgl BSGE 71, 175, 178 f = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 S 24 f zur Klagebefugnis kraft Mitgliedschaft) .

    Aus diesen Regelungen ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz abzuleiten, dass die Klage spätestens einen Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben werden muss (vgl BSGE 71, 175, 180 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 S 26) .

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R
    Die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen hat Einfluss darauf, wie stark die Auffassungen der Fraktionen und damit die der Fraktionsmitglieder in die Arbeit der Ausschüsse einfließen und nicht zuletzt auch, welche Chance für das einzelne Fraktionsmitglied besteht, selbst gewählt zu werden (vgl BVerfGE 80, 188, 222 f) .

    Das BVerfG hat dieses Prinzip in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Besetzung der Ausschüsse des Bundestages entwickelt und entschieden, dass grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln muss (vgl BVerfGE 135, 317, RdNr 153; 130, 318, 354; 112, 118, 133; 80, 188, 222) .

    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit schützt mithin den Anspruch jedes Mitglieds und jeder Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung an der gesamten Tätigkeit des Bundestages (vgl BVerfGE 112, 118, 133; 80, 188, 222 ff; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr. 173 S 36 RdNr 22 zur Gemeindevertretung) .

  • BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 18.08

    Gemeindevertretung; Wahl des Gemeindevorstands/Magistrats;

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R
    Maßgeblich ist insofern, ob im Verhältnis der Beteiligten zueinander besondere Rechte und Pflichten bestehen (vgl BVerwGE 137, 21: Klage von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung gegen dieses Gremium in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr. 173: Klage eines Stadtverordneten und Fraktionsmitglieds gegen die Stadtverordnetenversammlung auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zu verschiedenen Ausschüssen; BVerwGE 119, 305: Klage einer Stadtratsfraktion gegen den Rat auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Wahlen zu Ausschüssen; Hessischer VGH, NVwZ-RR 2009, 531: Klage eines Gemeindevertreters gegen die Gemeindevertretung gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit).

    Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Kläger als Mitglied der Beklagten und einer Fraktion in der vorliegenden Konstellation eigene Rechte geltend machen kann (vgl BVerwGE 137, 21 zur Anfechtung von Wahlen zum Gemeindevorstand) .

    Sie müssten vielmehr die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbilden (vgl BVerwGE 137, 21, RdNr 20; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr. 173 S 36; BVerwGE 119, 305, 307 f) .

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.1.1998 dargelegt, dass die Grundsätze von Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl ungeachtet des nur auf die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages beschränkten Anwendungsbereichs des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als ungeschriebenes Verfassungsrecht über den Anwendungsbereich parlamentarischer Wahlen hinaus gelten (BSGE 81, 268, 272 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 3 S 23 f) .

    Bezogen auf die Wahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur solche Wahlfehler zur Stattgabe der Klage führen, die das Ergebnis der Wahl beeinflussen (BSGE 81, 268, 271 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 3 S 22) .

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R
    In welcher Weise dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit genügt wird, liegt in der Entscheidungsbefugnis des jeweiligen Normgebers (vgl BVerfGE 130, 318, 354 f; 96, 264, 283) .

    Eine exakte Spiegelbildlichkeit kann ohnehin durch kein Wahlsystem gewährleistet werden, nicht zuletzt, weil nur ganze Sitze verteilt werden können (vgl BVerfGE 96, 264, 283; BVerwGE 119, 305, 311) .

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertreterversammlung - Beschränkung -

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.1.1998 dargelegt, dass die Grundsätze von Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl ungeachtet des nur auf die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages beschränkten Anwendungsbereichs des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als ungeschriebenes Verfassungsrecht über den Anwendungsbereich parlamentarischer Wahlen hinaus gelten (BSGE 81, 268, 272 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 3 S 23 f) .

    Bezogen auf die Wahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur solche Wahlfehler zur Stattgabe der Klage führen, die das Ergebnis der Wahl beeinflussen (BSGE 81, 268, 271 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 3 S 22) .

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R
    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hat auch nicht zur Folge, dass stets alle betroffenen einzelnen (Unter-)Gruppen notwendigerweise in jedem Ausschuss repräsentiert werden müssen (vgl BVerfGE 120, 82, 121 für Ausschüsse einer Gemeinde; 70, 324, 364 auch im Falle parlamentarischer Gremien; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr. 173 S 39 RdNr 29 für Ausschüsse einer Gemeindevertretung; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 43 zur Wahl der Mitglieder der VV) .

    Hier ist außerdem zu berücksichtigen, dass zum einen an die Legitimationskette von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw den Repräsentanten im Normsetzungsgremium im Bereich der Selbstverwaltung außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung geringere Anforderungen zu stellen sind als im Bereich parlamentarischer Repräsentation (vgl BVerfGE 107, 59, 87, 91 bis 94, 98 f; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 43) .

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R

    Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - Disziplinarordnung - Recht auf

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2013 - 10 A 10229/13

    Ausschussgröße und Spiegelbildlichkeitsprinzip

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72

    Unzulässige Klage einer Stadt gegen eigenes Organ

  • VGH Hessen, 06.11.2008 - 8 A 674/08

    Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Gemeinderatssitzung;

  • BSG, 23.09.1982 - 8 RK 19/82

    Paritätische Selbstverwaltung; Allgemeine Ortskrankenkassen; Arbeitgeber und

  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 21/63

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Angelegenheit der Sozialversicherung - Wahl

  • BSG, 23.04.1975 - 8 RU 62/73
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 3/18

    Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer

    Immerhin betone auch die Rechtsprechung, dass kein Wahlsystem eine exakte Spiegelbildlichkeit gewährleisten könne (Verweis auf BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, SozR 4-2500 § 80 Nr. 1).

    Das BSG habe sich in seiner Rechtsprechung vor diesem Hintergrund auch nicht an der Fraktionsbildung der Beklagten gestört (Verweis auf BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -).

    Zwar bezieht sich der Wortlaut des § 131 Abs. 4 SGG nur auf Wahlhandlungen bei der Besetzung von Organen der Selbstverwaltungskörperschaften; diese Vorschrift regelt jedoch nur den Inhalt der Urteilsformel bei begründeten Wahlanfechtungsklagen, nicht aber deren Zulässigkeit und Begründetheit (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15. Mai 2019 - B 6 KA 57/17 R -, SozR 4-2500 § 80 Nr. 2).

    Da der Rechtsschutz gegen rechtswidrige Wahlhandlungen innerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Selbstverwaltung einschließlich solcher, die die Besetzung von Gremien innerhalb eines Organs zum Gegenstand haben, im Gesetz nur unvollkommen geregelt ist, können in Anlehnung an § 131 Abs. 4 SGG und die im Verwaltungsprozess entwickelten Grundsätze für Organstreitigkeiten deshalb auch die Wahlen zur Besetzung des Haupt-, Finanz- und Satzungsausschusses einer Vertreterversammlung mit einer Wahlanfechtungsklage angegriffen werden (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 15. Mai 2019 - B 6 KA 57/17 R -, SozR 4-2500 § 80 Nr. 2).

    Dabei hat das BSG offengelassen, ob es sich um eine Klage besonderer Art (so noch BSGE 23, 92, 93; BSGE 39, 244, 245) oder um eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG (so Keller, a.a.O., § 55 Rn. 24) handelt, weil hinsichtlich der Klagefrist, der Klagebefugnis und der Notwendigkeit eines Vorverfahrens jedenfalls besondere Grund-sätze greifen (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, juris, Rn. 17).

    (b) Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die Zulässigkeit einer Wahlanfechtungsklage auch die Einhaltung einer Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, Rn. 21 ff.; BSG, Urteil vom 14. Oktober 1992 - 14a/6 RKa 58/91 - a.A. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 C 21/01 -, Buchholz 451.45 § 93 HWO Nr. 1, S. 4 f.; BVerwG, Urteil vom 28. März 2018 - 10 C 2/17 -, BVerwGE 161, 323-334 = NVwZ 2019, 326 ff.).

    cc) Verneint man sowohl die Statthaftigkeit einer Wahlanfechtungs- als auch die einer Fortsetzungsfeststellungsklage, ist der Kläger nicht gehindert, das Rechtsschutzziel im Wege einer Feststellungsklage zu verfolgen (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, a.a.O., Rn. 17), da auch deren Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Die Klage ist damit hier gegen das wählende Organ - die beklagte Vertreterversammlung - zu richten (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, Rn. 18).

    Insoweit dient die Bestimmung dem Zweck, die Ausschüsse der Vertreterversammlung dem Gebot der Spiegelbildlichkeit entsprechend zu besetzen (hierzu umfassend BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -).

    Wird nach den Vorgaben der Satzung ein Teil der Aufgaben der Vertreterversammlung in den Ausschüssen erledigt, so können die durch die Wahl entstandenen Stärkeverhältnisse der Fraktionen nicht völlig außer Acht gelassen werden (zum Ganzen BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, SozR 4-2500 § 80 Nr. 1).

    Dem Finanzausschuss ist die Aufgabe übertragen, auf der Grundlage des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes die Entscheidung der VV über dessen Festsetzung einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge, die Entscheidung über die Abnahme der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes vorzubereiten (§ 24 Abs. 4 der Satzung; zum Ganzen eingehend BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -).

    bb) In welcher Weise der Satzungsgeber das Prinzip der Spiegelbildlichkeit gewährleistet, liegt in der Entscheidungsbefugnis des jeweiligen Normgebers (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - unter Bezugnahme auf BVerfGE 130, 318, 354 f; 96, 264, 283).

    So ist etwa weder die Wahl des Zählverfahrens noch die Größe der zu besetzenden Gremien hierdurch vorgegeben, auch wenn die Festlegung einer bestimmten Mitgliederzahl nicht die Vertretung aller Fraktionen gewährleisten kann (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -).

    Eine exakte Spiegelbildlichkeit kann ohnehin durch kein Wahlsystem gewährleistet werden, nicht zuletzt, weil nur ganze Sitze verteilt werden können (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 264, 283; BVerwGE 119, 305, 311).

    Soweit die Spiegelbildlichkeit mit dem Mehrheitsprinzip kollidiert oder die Funktionsfähigkeit eines Ausschusses zu gefährden droht, ist ein Ausgleich unter Gewichtung und Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R unter Bezugnahme u.a. auf BVerfGE 130, 318, 355; 112, 118, 140; 70, 324, 364).

    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hat nicht zur Folge, dass stets alle betroffenen einzelnen (Unter-)Gruppen notwendigerweise in jedem Ausschuss repräsentiert werden müssen (im Einzelnen hierzu BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - unter Verweis auf BVerfGE 120, 82, 121 für Ausschüsse einer Gemeinde; 70, 324, 364 auch im Falle parlamentarischer Gremien; BVerwG, Buchholz 415.1; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 84/03 R - juris, Rn. 43 zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung).

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu

    Zur Begründung machen die Beklagte und die Beigeladene geltend, dass der für die Entscheidung des BSG vom 11.2.2015 zum Aktenzeichen B 6 KA 4/14 R maßgebende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden könne, weil in der Satzung der Beigeladenen keine Fraktionen vorgesehen seien und diese auch nicht existierten.

    Die vom BSG im Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1) offen gelassene Frage, ob die Spiegelbildlichkeit auch auf Listenverbindungen zu beziehen sei, sei zu verneinen.

    Organstellung kommt hier nach § 79 Abs. 1 SGB V nur der Beklagten als VV zu, nicht jedoch dem nach § 79c Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB V iVm § 11c der Satzung der Beigeladenen zu bildenden beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung, dem nach § 79c S 4 SGB V iVm § 11b der Satzung der Beigeladenen zu bildenden beratenden Fachausschuss für EHV sowie dem nach § 11d der Satzung der Beigeladenen zu bildenden Beirat für die EHV (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 15).

    Indes gebieten das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG einerseits, auf dem die Einrichtung von Selbstverwaltungskörperschaften beruht, und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG andererseits die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch, soweit eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte bei Wahlen zu organisatorischen Untergliederungen von Selbstverwaltungskörperschaften in Betracht kommt (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 16 mwN).

    Die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen obliegt nach § 8 Abs. 2 Buchst l der Satzung der Beigeladenen der beklagten VV. Ein Anspruch auf rechtmäßige Besetzung kann nur gegen die VV als das wählende Organ bestehen, sodass auch die Klagen gegen diese zu richten sind (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 18 mwN; ebenso zu Wahlen des Vorstands und des Haushaltsausschusses durch den Beirat einer Kammer: BVerwG Urteil vom 28.3.2018 - 10 C 2.17 - BVerwGE 161, 323 RdNr 14) .

    Die Klagen sind auch innerhalb der Klagefrist von einem Monat seit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben worden (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 21; BSG Urteil vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91 - BSGE 71, 175 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 = Juris RdNr 29; anders - die Geltung der Monatsfrist verneinend - für die Besetzung von Gremien einer Wirtschaftsprüferkammer: BVerwG Urteil vom 28.3.2018 - 10 C 2.17 - BVerwGE 161, 323 RdNr 16 ff, 19) .

    Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 27 mwN).

    An die Legitimationskette von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw dem Repräsentanten im Normsetzungsgremium sind im Bereich der Selbstverwaltung außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung geringere Anforderungen zu stellen als im Bereich parlamentarischer Repräsentation (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 31 mwN; BVerwG Urteil vom 28.3.2018 - 10 C 2.17 - BVerwGE 161, 323 RdNr 27; vgl BVerfG Beschluss vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 - NVwZ 2017, 1282 RdNr 114).

    Davon ist der Senat auch in seinem Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 29) ausgegangen und hat es ausreichen lassen, dass den betroffenen Ausschüssen für die Arbeit der Selbstverwaltungskörperschaft eine "wichtige Funktion" zukommt.

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung maßgebend von derjenigen, die der Entscheidung des Senats vom 11.2.2015 (B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1) zugrunde lag.

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 100/17
    Das Urteil des BSG (B 6 KA 4/14 R) zur Bildung von Fraktionen finde hier keine Anwendung, andernfalls würde dies zu einer Aushöhlung des Grundsatzes des parlamentarischen Vorbehalts führen.

    In Anlehnung an § 131 Abs. 4 SGG und die im Verwaltungsprozessrecht entwickelten Grundsätze für Organstreitigkeiten können deshalb auch die Wahlen zur Besetzung von Ausschüssen der beklagten Vertreterversammlung mit einer Wahlanfechtungsklage angegriffen werden (vgl. BSG, Urt. v. 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-42500 § 80 Nr. 1, juris Rdnr. 15 ff.).

    Beklagter ist in diesem Fall das Organ oder der Organteil, gegen den im Rahmen des innerorganschaftlichen Rechtsverhältnisses materiell ein Anspruch bestehen kann (vgl. BSG, Urt. v. 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R - a.a.O. Rdnr. 18).

    Damit korrespondiert ein mitgliedschaftlicher Anspruch gegen die Vertreterversammlung auf rechtmäßige Besetzung dieser Ausschüsse (vgl. BSG, Urt. v. 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R - a.a.O. Rdnr. 18).

    Soweit die Beklagte unter Berufung auf eine ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Auffassung ist, eine Klage sei nur gegen die beigeladene Körperschaft als rechtsfähigem Träger auch der beklagten Vertreterversammlung zulässig, bestreitet sie im Kern letztlich überhaupt die Zulässigkeit eines sog. In-Sich-Prozesses, der gerade Rechtsstreitigkeiten einzelner Organe oder Organteile einer rechtsfähigen Körperschaft untereinander zulässt und diesen insoweit auch eine Beteiligtenfähigkeit zuerkennt (vgl. BSG, Urt. v. 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R - a.a.O. Rdnr. 19).

    Die neuere Entscheidung des BSG beruft sich zwar mehrfach auf die Entscheidung v. 14.10.1992, folgt aber offensichtlich in Abkehr dieser Entscheidung bzgl. der Frage des Klagegegners der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die seit langen in Kommunalverfassungs- oder Organstreitigkeiten von der Beteiligtenfähigkeit von Organen von Körperschaften ausgeht (vgl. BSG, Urt. v. 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R - a.a.O. Rdnr. 18 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 09.12.2009 - 8 C 17/08 - Buchholz 415.1 Allg. KommunalR Nr. 173; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 8 C 18/03 - BVerwGE 119, 305 = Buchholz 415.1 Allg KommR Nr. 149; VGH ZR., Urt. v. 06.11.2008 - 8 A 674/08 - NVwZ-RR 2009, 531).

    Gerade dann geht es nicht zuletzt darum, welche Chance für das einzelne Mitglied besteht, selbst gewählt zu werden (vgl. BSG, Urt. v. 11.02.2015 B 6 KA 4/14 R - a.a.O., Rdnr. 20).

    Die Kläger haben die Klage auch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben (vgl. BSG, Urt. v. 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R - a.a.O., Rdnr. 21).

    Dabei sind die Ausschüsse jeweils gesondert zu betrachten (vgl. BSG, Urt. v. 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R - a.a.O. Rdnr. 27 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG).

  • BSG, 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein solcher "In-sich-Prozess", der auch das Verhältnis eines Hauptbeteiligten zu einem notwendig Beizuladenden betreffen kann, zulässig und insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist sowie die entsprechenden Folgen für die Beteiligtenstellung zu ziehen sind, wenn die betroffenen Behörden oder Einrichtungen desselben Rechtsträgers eine gewisse Verselbstständigung erfahren haben und Inhaber eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zueinander sind, über die im Streitfall von der gemeinsamen Spitze nicht verbindlich entschieden werden kann (BSG Urteil vom 23.4.1975 - 9 RV 136/74 - BSGE 39, 260 = SozR 3100 § 52 Nr. 1; BSG Urteil vom 28.1.2004 - B 6 KA 4/03 R - SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 RdNr 18 ff; letztens etwa BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 18 f; vgl nur Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 54 RdNr 56a; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 15; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 63 RdNr 7; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl 2014, § 63 RdNr 8 f) .
  • VG Berlin, 21.03.2016 - 22 K 161.14

    Sitzverteilung in Gremien der WPK

    Das Anfechtungsrecht ist deshalb nicht darauf beschränkt, Fehler geltend zu machen, die einen Kläger selbst oder die Gruppe betreffen, der er angehört (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteile vom 14. Oktober 1992 - 14a/6 RKa 58/91 - juris Rn. 24f m.w.N. und vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -juris Rn. 20 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25/03 - juris Rn. 17).

    Damit korrespondiert ein mitgliedschaftlicher Anspruch gegen den Beirat auf rechtmäßige Besetzung dieser Gremien (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - juris Rn. 18 [Wahl der Ausschüsse der Kassenzahnärztlichen Vertreterversammlung]; Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis in st. Rspr., vgl. Urteil vom 28. April 2010 - 8 C 18/08 - bei juris [Klage von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung gegen dieses Gremium in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands/Magistrats]; Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 - bei juris und Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr. 173: [Klage eines Stadtverordneten gegen die Stadtverordnetenversammlung auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zu verschiedenen Ausschüssen]; Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 - bei juris [Klage einer Stadtratsfraktion gegen den Rat auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Wahlen zu Ausschüssen]).

    In Anlehnung an die im Verwaltungsprozessrecht entwickelten Grundsätze für Organstreitigkeiten können auch die Wahlen zur Besetzung des Vorstands und von Beiratsausschüssen der WPK mit einer Wahlanfechtungsklage angegriffen werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - juris Rn. 17).

    Diese Auffassung hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2015 (- B 6 KA 4/14 R - juris Rn. 21) bestätigt.

    Das Bundessozialgericht hat in einem obiter dictum die Ansicht des Sozialgerichts Münster bestätigt, dass auch im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung im Grundsatz das Prinzip der Spiegelbildlichkeit für die Ausschussbesetzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung maßgeblich ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - juris Rn. 27).

    Da die Satzung der WPK diese Interessengruppen im Zusammenhang mit inner-organschaftlichen Wahlen in § 8 Abs. 3 Satz 1 und weiteren darauf verweisenden Wahlvorschriften ausdrücklich nennt, könnte sich daraus die Konsequenz für den Beklagten ergeben, diese in einer den Grundsätzen der demokratischen Repräsentanz entsprechenden Weise bei ihrer Aufgabenerfüllung berücksichtigen zu müssen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 - juris Rn. 27 und 29 [bejahend für die Besetzung des Haupt-, Satzungs- und Finanzausschusses der Kassenzahnärztlichen Vereinigung]; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2008 - 10 LC 194/07 -, juris Rn. 22 und 27 [Samtgemeindeausschuss]).

    Denn die grundsätzliche Übertragung des Prinzips der Spiegelbildlichkeit z.B. auf Ausschüsse begründet sich aus der Bedeutung eines Ausschusses für die Arbeit der Vertreterversammlungen (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 11. Februar 2015 a.a.O. Rn. 29).

  • BSG, 16.12.2015 - B 14 AS 18/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein solcher "In-sich-Prozess", der auch das Verhältnis eines Hauptbeteiligten zu einem notwendig Beizuladenden betreffen kann, zulässig und insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist sowie die entsprechenden Folgen für die Beteiligtenstellung zu ziehen sind, wenn die betroffenen Behörden oder Einrichtungen desselben Rechtsträgers eine gewisse Verselbstständigung erfahren haben und Inhaber eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zueinander sind, über die im Streitfall von der gemeinsamen Spitze nicht verbindlich entschieden werden kann (BSG Urteil vom 23.4.1975 - 9 RV 136/74 - BSGE 39, 260 = SozR 3100 § 52 Nr. 1; BSG Urteil vom 28.1.2004 - B 6 KA 4/03 R - SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 RdNr 18 ff; letztens etwa BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 18 f; vgl nur Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 54 RdNr 56a; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 15; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 63 RdNr 7; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 16. Aufl 2014, § 63 RdNr 8 f) .
  • BVerwG, 28.03.2018 - 10 C 2.17

    Anfechtungsfrist; Beirat; Demokratiegebot; Grundsatz der Spiegelbildlichkeit;

    Das Bundessozialgericht hat für die Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie ihren Ausschüssen, für die eine gesetzliche Anfechtungsfrist fehlt, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz angenommen, wonach die Anfechtung der Wahl nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen kann (vgl. BSG, Urteile vom 14. Oktober 1992 - 14a/6 RKa 58/91 - BSGE 71, 175 und vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - juris Rn. 21).
  • LSG Hessen, 25.01.2023 - L 4 KA 17/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

    Nicht die Vertreterversammlung der Beklagten, sondern nur eine dem Demokratieprinzip und dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit entsprechende gemeinsame Kammer- und Vertreterversammlung hätte eine wirksame für alle verbindliche Bereitschaftsdienstordnung erlassen können (Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14).
  • SG Berlin, 24.10.2018 - S 87 KA 273/17

    Kassenärztliche Vereinigung - Durchführung von Vorstandswahlen - Festlegung eines

    Sie ist insbesondere innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Sitzung vom 3. August 2017 und damit fristgerecht erhoben worden (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 6 KA 4/14 R Rn 21).
  • SG Berlin, 21.09.2016 - S 79 KA 1074/16

    KV-Wahl in Berlin: Klage gegen Stimmenauszählung abgewiesen

    Die Ordnungsgemäßheit der Wahl der Vertreterversammlung kann anschließend in einem speziellen Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. § 131 Abs. 4 SGG; vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - mwN).
  • SG Münster, 04.12.2017 - S 2 KA 3/17
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Rechtsprechung
   BSG, 24.09.2014 - B 6 KA 4/14 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,29733
BSG, 24.09.2014 - B 6 KA 4/14 S (https://dejure.org/2014,29733)
BSG, Entscheidung vom 24.09.2014 - B 6 KA 4/14 S (https://dejure.org/2014,29733)
BSG, Entscheidung vom 24. September 2014 - B 6 KA 4/14 S (https://dejure.org/2014,29733)
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  • BSG, 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R

    Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Haftung für den

    Auszug aus BSG, 24.09.2014 - B 6 KA 4/14 S
    Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art wird nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 60 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R - SozR 4-1780 § 40 Nr. 1 RdNr 13).
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