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   VG Berlin, 22.08.2011 - 6 L 1.11   

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https://dejure.org/2011,6742
VG Berlin, 22.08.2011 - 6 L 1.11 (https://dejure.org/2011,6742)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.08.2011 - 6 L 1.11 (https://dejure.org/2011,6742)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. August 2011 - 6 L 1.11 (https://dejure.org/2011,6742)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 ZensG 2011, § 6 ZensG 2011, § 13 ZensG 2011, § 14 ZensG 2011, § 18 ZensG 2011
    Anspruch einer privatrechtlichen Wohnungsbaugenossenschaft auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011

  • archive.org PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglos

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zensus 2011 - Gebäude- und Wohnungszählung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglos - Gebäude- und Wohnungszählung verfassungsgemäß

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10

    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung;

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2011 - 6 L 1.11
    Zwar wird mit der Erhebung von Auskünften im Wege der Gebäude- und Wohnungszählung in dieses Grundrecht eingegriffen, jedoch ist eine solche Erhebung zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - Juris Rdnr. 29).
  • VGH Hessen, 30.07.2015 - 6 A 1998/13

    Informationszugang bei Berechnungen des Statistischen Bundesamts

    Der Gesetzgeber hat zudem Vorsorge dafür getroffen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden können (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2001 - VG 6 L 1.11 -, [...]), denn nach §§ 21, 22 BStatG ist die Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bei Strafe verboten.
  • VG Mainz, 27.09.2011 - 1 L 732/11

    Volkszählung

    Insoweit verweist das Gericht zur weiteren Begründung auf die diesbezüglichen umfassenden Ausführungen in dem den Bevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss des VG Berlin vom 22. August 2011 (Az.: 6 L 1.11, juris), denen es sich anschließt (vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011, Az.: 4 L 612/11.NW, wo die Verwaltungsaktqualität des vergleichbaren Informationsschreibens zur bevorstehenden Haushaltsbefragung ebenfalls verneint wird).

    Da gegenüber dem Antragsteller bislang kein verbindlicher Verwaltungsakt in Form eines Heranziehungsbescheides erlassen wurde, besteht gegenwärtig keine Gefahr, dass weitere Erhebungen zu Lasten des Antragstellers vorgenommen werden und eine Datenzusammenführung nach § 12 Zensusgesetz vollzogen wird (VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011, Az.: 4 L 612/11.NW; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011, Az.: 6 L 1.11, a.a. O.).

    Darüber hinaus können bislang noch gar nicht erhobene Daten auch nicht zusammengeführt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2011, Az.: 11 ME 261/11, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11

    Klage gegen Zensus 2011 abgewiesen - Gericht hat keine Bedenken an der

    Das ist kein gravierender Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung und ihm zuzumuten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2001 - VG 6 L 1.11 -, juris zur Verfassungsmäßigkeit der Gebäude - und Wohnungsbefragung nach § 6 ZensG 2011).

    Der Gesetzgeber hat auch hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden können (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2001 - VG 6 L 1.11 -, juris).

  • VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441

    Auskunftspflicht bei der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011

    Diese Zeiträume dienen, worauf das VG Berlin (Beschluss vom 22.8.2011 6 L 1.11 ) und das VG Neustadt (a.a.O.) zu Recht hingewiesen haben, der statistischen Aufbereitung des Zensus mit einem großen Ausmaß an Daten (§§ 9 und 12 ZensG 2011) und den Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Zensusergebnisses (§§ 14 ff. ZensG 2011), wofür aber die Hilfsmerkmale benötigt werden.
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2011 - 11 ME 261/11

    Verwaltungsaktqualität des standardmäßigen Fragebogens für die Gebäude- und

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Antragsteller daher insoweit auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine etwaige spätere förmliche Heranziehung (zur Haushaltsbefragung) durch Verwaltungsakt verwiesen (vgl. ergänzend zu dortigen landesrechtlichen Verfahren neben dem bereits vom Antragsgegner angeführten Beschluss des VG Frankfurt v. 22.6.2011 - 5 L 1559/11F - auch den Beschluss des VG Berlin v. 22.8.2011 - 6 L 1/11 - sowie aus der Rechtsprechung zur Volkszählung 1987 etwa Beschl. des OVG Bremen v. 21.10.1987 - 1 B 86/87 -, NVwZ 1988, 2058).
  • VGH Hessen, 30.06.2015 - 6 A 1098/13
    Der Gesetzgeber hat zudem Vorsorge dafür getroffen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden können (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2001 - VG 6 L 1.11 -, juris), denn nach §§ 21, 22 BStatG ist die Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit an - deren Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bei Strafe verboten.
  • VG Bayreuth, 10.11.2022 - B 9 S 22.955

    Aufforderung zur Erteilung von Auskünften im Rahmen des Zensus 2022, Gebäudeund

    Bezüglich der Vorschriften zur Gebäude- und Wohnungszählung im Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011) hat die Rechtsprechung das Vorliegen dieser Voraussetzungen und damit die Verfassungsmäßigkeit der Auskunftspflicht bereits einhellig bestätigt (vgl. VG Berlin, B.v. 22.8.2011 - VG 6 L 1.11 - dokumentiert bei juris; VG Gießen, B.v. 23.2.2012 - 4 L 4634/11.GI - juris Rn. 9 ff.; VG Ansbach, U.v. 21.6.2012 - AN 4 K 11.02441 - juris Rn. 46 ff.; VG München, B.v. 14.8.2012 - M 7 S 11.70081 - juris Rn. 15 ff.).
  • VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 6 L 490/15

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus

    "Der Gesetzgeber hat auch hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden können (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2001 - VG 6 L 1.11 -, juris).
  • VG Berlin, 15.11.2011 - 6 L 15.11

    Rechtsanwalt; Ausgangskontrolle; Übermittlung eines Schriftsatzes; Fax;

    Die Kammer hat bereits mit (ebenfalls die Antragstellerin betreffendem) Beschluss vom 22. August 2011 - VG 6 L 1.11 - (BA S. 7 f.; Beschwerdeverfahren anhängig zu OVG 12 S 83.11) die Gebäude- und Wohnungszählung nach dem Zensusgesetz 2011 für rechtmäßig gehalten.
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