Rechtsprechung
   VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,4990
VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22 (https://dejure.org/2022,4990)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2022 - 6 L 17.22 (https://dejure.org/2022,4990)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. Februar 2022 - 6 L 17.22 (https://dejure.org/2022,4990)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,4990) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Äußerungsrecht der Bundesinnenministerin: Faeser durfte zu "Spaziergängen" twittern

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Innenministerin durfte zu Spaziergängen twittern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Innenministerin durfte zu "Spaziergängen" twittern

Papierfundstellen

  • afp 2022, 373

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22
    Amtsautorität wird insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66; BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 59).

    Dabei kann die Bundesregierung auch Empfehlungen und Warnungen aussprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 51).

    Die Verteilung der Zuständigkeiten ergibt sich insoweit aus Art. 65 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 77).

    Staatliche Amtsträger dürfen ferner in der öffentlichen Diskussion Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten, namentlich nicht die allgemeinen Strafgesetze verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 29; BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 59).

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22
    Gegenüber politischen Gruppierungen, die nicht als politische Partei organisiert sind, sich nicht an politischen Wahlen beteiligen und sich in der Regel durch einen vergleichsweise niedrigen Organisationsgrad auszeichnen, besteht hingegen keine vergleichbare Interessenlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6/16 -, juris Rn. 25).

    Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 30. April 2021 - VG 6 L 96/21 -, juris Rn. 27).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung wird vorliegend allein durch die Einhaltung der Kompetenzordnung und die Wahrung des Sachlichkeitsgebotes beschränkt, das für jedes Staatshandeln gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 26; Beschluss der Kammer vom 30. April 2021, a.a.O., Rn. 27, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 49).

    Staatliche Amtsträger dürfen ferner in der öffentlichen Diskussion Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten, namentlich nicht die allgemeinen Strafgesetze verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 29; BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 59).

  • VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21

    Erwähnung und Verlinkung einer politischen Stiftung auf der Website des

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22
    Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 30. April 2021 - VG 6 L 96/21 -, juris Rn. 27).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung wird vorliegend allein durch die Einhaltung der Kompetenzordnung und die Wahrung des Sachlichkeitsgebotes beschränkt, das für jedes Staatshandeln gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 26; Beschluss der Kammer vom 30. April 2021, a.a.O., Rn. 27, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 49).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 10 L 49.17

    Rechtsweg bei Streitigkeit wegen einer Äußerung eines Mitglieds der

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22
    Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat oder sich ein anderer Amtsträger im Zusammenhang mit seiner Amtsführung geäußert hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17 -, juris Rn. 10; Urteil der Kammer vom 24. September 2020 - VG 6 K 100/20 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Für die Grenzziehung, ob sich jemand als Funktionsträger oder privat äußert, ist auch maßgeblich, wie diese Äußerung für den Empfänger zu verstehen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020, a.a.O., Rn. 14).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22
    Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 30. April 2021 - VG 6 L 96/21 -, juris Rn. 27).
  • VG Berlin, 22.02.2021 - 1 L 127.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Berichterstattung über Prüffälle

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22
    Anspruchsgrundlage für die begehrte Unterlassung einer Wiederholung der genannten Äußerung ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2021 - VG 1 L 127/21 -, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22
    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung wird vorliegend allein durch die Einhaltung der Kompetenzordnung und die Wahrung des Sachlichkeitsgebotes beschränkt, das für jedes Staatshandeln gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 26; Beschluss der Kammer vom 30. April 2021, a.a.O., Rn. 27, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 49).
  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22
    Amtsautorität wird insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66; BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 59).
  • VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22
    Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat oder sich ein anderer Amtsträger im Zusammenhang mit seiner Amtsführung geäußert hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17 -, juris Rn. 10; Urteil der Kammer vom 24. September 2020 - VG 6 K 100/20 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).
  • AG Berlin-Mitte, 19.10.2023 - 151 C 167/23

    Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu einem privat betriebenen Social

    Wohingegen die äußerungsrechtliche Zulässigkeit einer konkreten Äußerung auch auf Social Media-Accounts in der Rechtsprechung bereits weitgehend geklärt zu sein scheint (vgl. etwa VerfGH Berlin, Urt. v. 20.2. 2019 - VerfGH 80/18; VG Berlin, Beschluss v. 21.02.2022 - 6 L 17/22), trifft dies auf die rechtliche Einordnung ganzer Social Media-Accounts als privat oder hoheitlich noch nicht zu; in der Praxis im Zusammenhang im Gegensatz zu Behörden mit konkreten Amtsträgern aufgetretene Fälle konnten bisher - soweit erkennbar - keiner gerichtlichen Klärung in der Sache zugeführt werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht