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   VG Cottbus, 19.11.2007 - 6 L 248/07   

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VG Cottbus, 19.11.2007 - 6 L 248/07 (https://dejure.org/2007,41256)
VG Cottbus, Entscheidung vom 19.11.2007 - 6 L 248/07 (https://dejure.org/2007,41256)
VG Cottbus, Entscheidung vom 19. November 2007 - 6 L 248/07 (https://dejure.org/2007,41256)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2004 - 15 B 576/04

    Zulässigkeit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Zeitpunkt

    Auszug aus VG Cottbus, 19.11.2007 - 6 L 248/07
    Dem steht nicht die Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 30.06.2004 (- 15 B 576/04 -, NVwZ-RR 2005, 450) entgegen, wonach der gerichtliche Eilantrag statthaft ist, wenn die Behörde dem Aussetzungsantrag im Widerspruchsbescheid "bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens" entsprochen hat.

    Die der vorgenannten Regelung zugrunde liegende Untätigkeitssituation beginnt daher in solchen Konstellationen erst - wie hier - mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides oder - wenn die Behörde die Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt hat - mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2004, a.a.O.).

  • BFH, 12.05.1992 - I B 17/92

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht

    Auszug aus VG Cottbus, 19.11.2007 - 6 L 248/07
    Dabei kann offenbleiben, ob die vorliegende Befristung der Vollziehungsaussetzung als Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwVfG) bzw. § 120 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Nr. 3 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) anzusehen ist (so: BFH, Beschlüsse vom 05.06.1985 - II S 3/85 -, vom 12.05.1992 - I B 17/92 -, vom 22.12.1994 - VI B 138/94 - und vom 15.06.2005 - IV S 3/05 - jeweils zitiert nach juris) oder ob - da die Aussetzung der Vollziehung ebenso wie deren Anordnung kein Verwaltungsakt, sondern ein unselbständiger Annex ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Komm., 15. Aufl., § 80 Rn. 107) - die vorgenannten Regelungen hier jedenfalls entsprechend bzw. dem Rechtsgedanken nach heranzuziehen sind (zur Zulässigkeit derartiger Nebenbestimmungen im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 117 m.w.N.; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Komm., § 80 Rn. 215).

    Entscheidet die Behörde sodann im weiteren Verlauf - etwa im Widerspruchsbescheid oder zugleich mit dessen Erlass - nicht zugleich ausdrücklich über den über diesen Zeitraum hinausreichenden Teil des behördlichen Aussetzungsantrages, wobei in einer bloßen Widerspruchszurückweisung ohne ausdrückliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag nicht konkludent auch die Ablehnung des Aussetzungsantrages für die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides zu sehen sein dürfte (vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.1992, a.a.O.), so beginnt jedenfalls die Untätigkeitsfrist des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO erst mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides (auch insoweit offen noch Beschluss der Kammer vom 02.07.2007, a.a.O., S. 3 des EA).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1991 - 8 S 1306/91

    Kein Rechtsschutzinteresse für Antrag nach VwGO § 80 Abs 5 bei verbindlich

    Auszug aus VG Cottbus, 19.11.2007 - 6 L 248/07
    Dabei mag dahinstehen, ob die Aussetzung der Vollziehung bewirkt, dass die aufschiebende Wirkung für den genannten Zeitraum angeordnet wurde, ob also die Aussetzung der Vollziehung rechtsdogmatisch der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleichzustellen ist (so Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, § 56 Rn. 5; ablehnend etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.1991 - 8 S 1306/91 - zitiert nach juris -, Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 213).

    Denn eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO stellt keine bloße Nichtvollstreckungszusage der Behörde dar, sie bewirkt vielmehr - insoweit faktisch der gerichtlichen Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gleichkommend (vgl. hierauf ausdrücklich hinweisend Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 213) - den Wegfall der sofortigen Vollziehbarkeit als solcher (wie hier VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.12.2005 - 11 CS 05.826 - zitiert nach juris).

  • BFH, 05.06.1985 - II S 3/85

    Drohung der Vollstreckung - Konkrete Vorbereitungshandlungen - Unmittelbares

    Auszug aus VG Cottbus, 19.11.2007 - 6 L 248/07
    Dabei kann offenbleiben, ob die vorliegende Befristung der Vollziehungsaussetzung als Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwVfG) bzw. § 120 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Nr. 3 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) anzusehen ist (so: BFH, Beschlüsse vom 05.06.1985 - II S 3/85 -, vom 12.05.1992 - I B 17/92 -, vom 22.12.1994 - VI B 138/94 - und vom 15.06.2005 - IV S 3/05 - jeweils zitiert nach juris) oder ob - da die Aussetzung der Vollziehung ebenso wie deren Anordnung kein Verwaltungsakt, sondern ein unselbständiger Annex ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Komm., 15. Aufl., § 80 Rn. 107) - die vorgenannten Regelungen hier jedenfalls entsprechend bzw. dem Rechtsgedanken nach heranzuziehen sind (zur Zulässigkeit derartiger Nebenbestimmungen im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 117 m.w.N.; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Komm., § 80 Rn. 215).
  • BFH, 15.06.2005 - IV S 3/05

    Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus VG Cottbus, 19.11.2007 - 6 L 248/07
    Dabei kann offenbleiben, ob die vorliegende Befristung der Vollziehungsaussetzung als Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwVfG) bzw. § 120 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Nr. 3 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) anzusehen ist (so: BFH, Beschlüsse vom 05.06.1985 - II S 3/85 -, vom 12.05.1992 - I B 17/92 -, vom 22.12.1994 - VI B 138/94 - und vom 15.06.2005 - IV S 3/05 - jeweils zitiert nach juris) oder ob - da die Aussetzung der Vollziehung ebenso wie deren Anordnung kein Verwaltungsakt, sondern ein unselbständiger Annex ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Komm., 15. Aufl., § 80 Rn. 107) - die vorgenannten Regelungen hier jedenfalls entsprechend bzw. dem Rechtsgedanken nach heranzuziehen sind (zur Zulässigkeit derartiger Nebenbestimmungen im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 117 m.w.N.; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Komm., § 80 Rn. 215).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 9 S 5.06

    Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz, Abgabenbescheid, Eilantrag, behördliches

    Auszug aus VG Cottbus, 19.11.2007 - 6 L 248/07
    Bei dem behördlichen Aussetzungsverfahren handelt es sich um eine besondere Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Abgabensachen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung erfüllt sein muss und die nicht nachgeholt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 9 S 5.06-S. 3 f. des EA; zuletzt Beschluss der Kammer vom 20. September 2006 - 6 L 244/06 - S. 3 des E. A.).
  • BFH, 22.12.1994 - VI B 138/94

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht

    Auszug aus VG Cottbus, 19.11.2007 - 6 L 248/07
    Dabei kann offenbleiben, ob die vorliegende Befristung der Vollziehungsaussetzung als Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwVfG) bzw. § 120 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Nr. 3 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) anzusehen ist (so: BFH, Beschlüsse vom 05.06.1985 - II S 3/85 -, vom 12.05.1992 - I B 17/92 -, vom 22.12.1994 - VI B 138/94 - und vom 15.06.2005 - IV S 3/05 - jeweils zitiert nach juris) oder ob - da die Aussetzung der Vollziehung ebenso wie deren Anordnung kein Verwaltungsakt, sondern ein unselbständiger Annex ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Komm., 15. Aufl., § 80 Rn. 107) - die vorgenannten Regelungen hier jedenfalls entsprechend bzw. dem Rechtsgedanken nach heranzuziehen sind (zur Zulässigkeit derartiger Nebenbestimmungen im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 117 m.w.N.; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Komm., § 80 Rn. 215).
  • VGH Bayern, 29.12.2005 - 11 CS 05.826
    Auszug aus VG Cottbus, 19.11.2007 - 6 L 248/07
    Denn eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO stellt keine bloße Nichtvollstreckungszusage der Behörde dar, sie bewirkt vielmehr - insoweit faktisch der gerichtlichen Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gleichkommend (vgl. hierauf ausdrücklich hinweisend Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 213) - den Wegfall der sofortigen Vollziehbarkeit als solcher (wie hier VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.12.2005 - 11 CS 05.826 - zitiert nach juris).
  • VG Schleswig, 13.08.2021 - 4 B 25/21

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Beginn der Untätigkeitsfrist

    Die der vorgenannten Regelung zugrundeliegende Untätigkeitssituation beginnt daher in solchen Konstellationen erst mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides, d. h mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.06.2004 - 15 B 576/04 - zitiert nach juris; VG Cottbus - Beschluss vom 19.11.2007 - 6 L 248/07 - juris, Rn. 7).

    Im Übrigen berührt eine etwaige Untätigkeit des Antragsgegners im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren nicht die Rechtsposition des Antragstellers im Aussetzungsverfahren, weil aufgrund der durch den Antragsgegner insoweit gewährten Aussetzung der Vollziehung eine Vollstreckung nicht erfolgen darf (VG Cottbus - Beschluss vom 19.11.2007 - 6 L 248/07 - juris, Rn. 8).

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Rechtsprechung
   VG Neustadt, 29.03.2007 - 6 L 248/07.NW   

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https://dejure.org/2007,43214
VG Neustadt, 29.03.2007 - 6 L 248/07.NW (https://dejure.org/2007,43214)
VG Neustadt, Entscheidung vom 29.03.2007 - 6 L 248/07.NW (https://dejure.org/2007,43214)
VG Neustadt, Entscheidung vom 29. März 2007 - 6 L 248/07.NW (https://dejure.org/2007,43214)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Hamburg, 30.03.2000 - 3 Bs 62/00

    Klärung der Frage mangelnder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; unzulässige

    Auszug aus VG Neustadt, 29.03.2007 - 6 L 248/07
    Die Fristsetzung in Bezug auf die Abgabe einer vom Betroffenen geforderten Einverständniserklärung genügt nicht (vgl. Hentschel, a. a. O., Rdnr. 22 mit Hinweis auf OVG Hamburg, NZV 2000, 348).
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