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   VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08   

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VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08 (https://dejure.org/2009,24729)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11.06.2009 - 6 L 323/08 (https://dejure.org/2009,24729)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - 6 L 323/08 (https://dejure.org/2009,24729)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • VG Aachen, 28.09.2007 - 6 L 295/07

    Pfändung eines über einen Mindestanspruch bestehenden Rentenanspruchs; Pfändung

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
    Soweit die angefochtenen Vollstreckungsakte vorliegend bereits vollzogen wurden, verfolgt der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens einen (Annex-)Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 28. September 2007 - 6 L 295/07 -, zit. nach juris a.a.O.).

    22 Gemäß der Anlage zu § 850 c ZPO gibt es bei einer Unterhaltspflicht für eine Person bei einem monatlichen Nettolohn von - wie hier - 1.026,53 Euro keinen pfändbaren Betrag.Soweit § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangt, dass der Schuldner den Unterhalt tatsächlich gewährt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28. September 2007, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm., 65. Auflage 2007, § 850 c Rn. 5; Stöber, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 850 c Rn. 5), ist mit Blick darauf, dass nach Lage der Akten der Antragsteller und seine über eigene Einkünfte verfügende Ehefrau zusammen wohnen, davon auszugehen, dass der Antragssteller als Schuldner zum Familienunterhalt (§ 1360 Satz 1 BGB) beiträgt, weil er damit die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Ehegatten erfüllt.

    Eine Erhöhung im Hinblick auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist nicht veranlasst, weil dieser nur Annexcharakter besitzt (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 29. November 2005 - 5 BS 4/04 -, NVwZ-RR 2007, 68; VG Aachen, Beschluss vom 28. September 2007, a.a.O.).

  • FG Saarland, 20.03.2001 - 1 V 315/00

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darstellung von Fremdleistungen;

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
    Voraussetzung für einen Erfolg des Antrages ist, dass - nach dem entsprechend heranzuziehenden Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, was erst und nur dann der Fall ist, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg oder wenn die Vollstreckung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, die (nur) dann vorliegt, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder) gut zu machen sind oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen betroffen wäre (wie hier etwa VG Frankfurt (Oder), Beschl. vom 16. Januar 2009 - 5 L 201/08 -, zit. nach juris; VG Aachen, Beschl. vom 28. September, a.a.O.; FG Saarland, Beschl. vom 20. März 2001 - 1 V 315/00 -, zit. nach juris zu § 69 Abs. 2 FGO).

    Er durfte dies vielmehr aller Voraussicht nach dem Drittschuldner überlassen, da dies - ungeachtet der Frage, ob der Drittschuldner auch befugt bzw. verpflichtet ist, über die in § 54 SGB I (dort etwa Absatz 2) oder in sonstigen Vorschriften (etwa §§ 850 c bis f ZPO) genannten Pfändungsvoraussetzungen und -schranken im Einzelnen zu entscheiden, sich also zur Ermittlung des pfändbaren Betrages auch die Kenntnisse über die Verbote und Beschränkungen im Einzelnen zu verschaffen (verneinend etwa BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAR 139/90 -, zit. nach juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 1977, a.a.O., Rn. 28; LG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2004 - L 2 KN 108/01 -, zit. nach juris, wonach dies Aufgabe der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsgerichts sei) - zu dessen Obliegenheiten und nicht zu jenen der Vollstreckungsbehörde (als Vollstreckungsgericht) gehört (wie hier etwa FG Saarland, Beschluss vom 20. März 2001, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 6.7. 1977, a.a.O. Rn. 28; LG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2004, a.a.O., Rn. 17 a.E.; wohl auch Bayerischer VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 4 B 05.3035 -, BayVBl. 2008 S. 114; a.A. wohl VG Aachen, Beschluss vom 28.9.2007, a.a.O.; offen BSG, Urteil vom 12.6.1992, a.a.O.).

    Dies alles ändert jedoch grundsätzlich nichts daran, dass die Forderungspfändung als solche - wenn keine sonstigen Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen - rechtmäßig ist und bleibt und dass der Drittschuldner weiterhin den gepfändeten "Lohn" im Rahmen der Pfändungsschutzgrenzen der §§ 850 ff. ZPO an den Antragsgegner abzuführen hat (vgl. wie hier zum Ganzen etwa FG Saarland, Beschluss vom 20. März 2001, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 13.08.1998 - 8 K 2721/97

    Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Antragsgebundenheit des

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
    Auch mag eine Pfändungsverfügung rechtswidrig sein, wenn die Zustellung der Verfügung nicht gemäß 12 Abs. 1 Satz 4 VwVG BB mitgeteilt wurde oder dies nicht "zeitnah" erfolgte (zum Erfordernis der "zeitnahen" Mitteilung im Rahmen des § 309 Abs. 2 Satz 3 AO etwa FG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 1998 - 8 K 2721/97 -, zit. nach juris; Brockmeyer, a.a.O., § 309 Rn. 24).

    Dies folgt aus dem auch im gerichtlichen Verfahren gegen eine - eine Abgabenforderung betreffende - Pfändungsverfügung zu beachtenden Grundgedanken des Abgabenverfahrensrechts (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz - KAG i.V.m. § 127 AO), wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts bei Verstößen gegen Form- und Verfahrensvorschriften ausgeschlossen ist, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (wie hier zu § 309 Abs. 2 Satz 3 AO FG München, Urteil vom 23. November 2000 - 3 K 1701/00 -, zit. nach juris; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 127 AO, Rn. 1 ff; vgl. auch BFH, Beschluss vom 19. März 1998 - VII B 175/97 -, zit. nach juris, wonach die Wirksamkeit einer Pfändungsverfügung und einer Einziehungsverfügung gegenüber einem Drittschuldner nicht durch die fehlende Bekanntgabe des Verfügungsverbotes und der Mitteilung über die vorgenommene Zustellung einer Pfändungsverfügung an den Drittschuldner berührt werde; a.A. insoweit wohl FG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 1998, a.a.O. zu § 309 Abs. 2 Satz 3 AO).

    Jedenfalls ist dem Schuldnerschutzcharakter des § 12 Abs. 1 Satz 4 VwVG BB (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO diesbezüglich Brockmeyer, a.a.O., § 309 Rn. 24) genüge getan, wenn der Vollstreckungsschuldner von der Pfändung der Forderung noch mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf vor deren Überweisung an den Gläubiger erfährt, da dieser dann noch ausreichend Möglichkeit hat, den (gerichtlichen oder antragsgebundenen) Pfändungsschutz geltend zu machen (vgl. zu diesen Aspekt FG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 1998, a.a.O. zu § 309 Abs. 2 Satz 3 AO).

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
    Schließlich müssen die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Erwägungen (grundsätzlich) dem Betroffenen spätestens bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend also der Widerspruchsbescheidung, in überprüfbarer Form, also in einer Weise mitgeteilt worden sein, dass jedenfalls im Grundsatz die bei der Ausübung des Ermessens angestellten Erwägungen aus der Entscheidung erkennbar sind (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2000 - X R 24/95 -, zit. nach juris; Urteil vom 15.9. 1992 - VII R 66/91 -, zit. nach juris).

    Diese sich zu beschaffen, wäre indes im Rahmen der nach § 850 c Abs. 4 ZPO vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung und zu treffenden Ermessensentscheidung nach dem oben Ausgeführten ebenso geboten gewesen wie es erforderlich gewesen wäre, die insoweit maßgeblichen Erwägungen dem Antragsteller spätestens bis zur letzten Verwaltungsentscheidung in überprüfbarer Form mitzuteilen (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O.; FG Münster, Urteil vom 3. September 2002, a.a.O.; FG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 24.2. 2003, a.a.O.).

  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

    Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
    25 Nach zutreffender Auffassung (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Mai 1998 - VII B 303/97 -, zit. nach juris; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IX a ZB 142/04 -, zit. nach juris; FG Münster, Urteil vom 3. September 2002, a.a.O.; FG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 24.2. 2003, a.a.O.) verbietet die von Gesetzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung der Vollstreckungsbehörde (= des Vollstreckungsgerichts) eine schematisierende Betrachtungsweise.

    Ungeachtet der Frage, ob eine solche Vorgehensweise mit dem im Rahmen des § 850 c Abs. 4 ZPO geltenden Verbot einer schematisierenden Betrachtungsweise vereinbar wäre (ablehnend insoweit BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 10 zu einem "Besserstellungszusatz" von 20 % zum Sozialhilfesatz), hat der Antragsgegner solche Erwägungen weder in der Anordnung gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO selbst noch in der Widerspruchsentscheidung noch sonst in den Vollstreckungsakten angestellt.

  • BFH, 24.10.1996 - VII R 113/94

    Verwaltungsvollstreckung - Pfändungsschutzgrenzen - Straftatbestand der

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
    In diesem Verfahren nimmt die Vollstreckungsbehörde (vgl. § 2 VwVG BB) zugleich die Funktion des Vollstreckungsgerichts ein (vgl. BFH, Urteil vom 24.10.1996 - VII R 113/94 -, BFHE 181, 552; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Januar 2009, a.a.O.; Tipke/Kruse, AO und FGO, Komm., Vor § 249 AO, Rn. 13).

    Dies bedeutet freilich nicht, dass die Vollstreckungsbehörde nur Einschränkungen und Verbote dieser Vorschriften zu beachten hätte, sondern die Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung umfasst auch die in ihnen enthaltenen Erweiterungen der Pfändungsmöglichkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII R 113/94 -, zit. nach juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 16.01.2009 - 5 L 201/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Forderungspfändung in der

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
    Voraussetzung für einen Erfolg des Antrages ist, dass - nach dem entsprechend heranzuziehenden Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, was erst und nur dann der Fall ist, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg oder wenn die Vollstreckung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, die (nur) dann vorliegt, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder) gut zu machen sind oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen betroffen wäre (wie hier etwa VG Frankfurt (Oder), Beschl. vom 16. Januar 2009 - 5 L 201/08 -, zit. nach juris; VG Aachen, Beschl. vom 28. September, a.a.O.; FG Saarland, Beschl. vom 20. März 2001 - 1 V 315/00 -, zit. nach juris zu § 69 Abs. 2 FGO).

    In diesem Verfahren nimmt die Vollstreckungsbehörde (vgl. § 2 VwVG BB) zugleich die Funktion des Vollstreckungsgerichts ein (vgl. BFH, Urteil vom 24.10.1996 - VII R 113/94 -, BFHE 181, 552; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Januar 2009, a.a.O.; Tipke/Kruse, AO und FGO, Komm., Vor § 249 AO, Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.1977 - II B 675/77
    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
    Das Gericht kann deshalb nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines von diesem eingelegten Rechtsbehelfs anordnen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. vom 6. Juli 1977 - II B 675/77 -, zit. nach juris).

    Er durfte dies vielmehr aller Voraussicht nach dem Drittschuldner überlassen, da dies - ungeachtet der Frage, ob der Drittschuldner auch befugt bzw. verpflichtet ist, über die in § 54 SGB I (dort etwa Absatz 2) oder in sonstigen Vorschriften (etwa §§ 850 c bis f ZPO) genannten Pfändungsvoraussetzungen und -schranken im Einzelnen zu entscheiden, sich also zur Ermittlung des pfändbaren Betrages auch die Kenntnisse über die Verbote und Beschränkungen im Einzelnen zu verschaffen (verneinend etwa BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAR 139/90 -, zit. nach juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 1977, a.a.O., Rn. 28; LG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2004 - L 2 KN 108/01 -, zit. nach juris, wonach dies Aufgabe der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsgerichts sei) - zu dessen Obliegenheiten und nicht zu jenen der Vollstreckungsbehörde (als Vollstreckungsgericht) gehört (wie hier etwa FG Saarland, Beschluss vom 20. März 2001, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 6.7. 1977, a.a.O. Rn. 28; LG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2004, a.a.O., Rn. 17 a.E.; wohl auch Bayerischer VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 4 B 05.3035 -, BayVBl. 2008 S. 114; a.A. wohl VG Aachen, Beschluss vom 28.9.2007, a.a.O.; offen BSG, Urteil vom 12.6.1992, a.a.O.).

  • BFH, 02.02.1989 - V R 171/83

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrages auf Erlaß von Säumniszuschlägen -

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt hiernach auf jeden Fall voraus, dass die Finanzbehörde ihre Ermessensentscheidung auf Grund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des Sachverhaltes getroffen hat (vgl. BFH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - VII R 106/87 -, zit. nach juris) und alle für die Ermessensausübung nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art spätestens zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt hat (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 - V R 124/79 -, zit. nach juris; Urteil vom 2. Februar 1989 - V R 171/83 -, zit. nach juris).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 3/90

    Vorprägung der Ermessensentscheidung der Behörde bei Vorliegen einer grob

    Auszug aus VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
    In derartigen Fällen kann eine bestimmte Sachverhaltskonstellation die Ermessensentscheidung in der Weise vorprägen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde als Vollstreckungsgericht stillschweigend von ihrem Ermessen sachgerechten Gebrauch gemacht hat, ohne dass die die Ermessensausübung bestimmenden Erwägungen ausdrücklich zu Tage treten (vgl. dazu BFH, Urteil vom 26. Februar 1991 - VII R 3/90 -, zit. nach juris m. w. N.).
  • BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87

    Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 133.98

    Darlegungsanforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verstoß gegen

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

  • BFH, 26.05.1998 - VII B 303/97

    Haftungsschuldner - Umsatzsteuerschulden einer GmbH - Zwangsvollstreckung -

  • BFH, 15.09.1992 - VII R 66/91

    Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Anordnungsverfügung für eine Außenprüfung

  • OVG Sachsen, 29.11.2005 - 5 BS 4/04

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Verwaltungsakt, Aufhebung der Vollziehung,

  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 4 B 05.3035

    Pfändungsfreigrenzen gelten auch bei Vollstreckung von Gebühren für

  • BFH, 19.03.1998 - VII B 175/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2004 - L 2 KN 108/01

    Rentenversicherung

  • FG Münster, 03.09.2002 - 7 K 1547/02

    Ergänzung von Ermessenserwägungen

  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 139/90

    Prüfungspflicht - Sozialleistungsträger - PfÜB - Zustellung

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 12/86

    Anwaltskosten - Kostenerstattung - Feststellung einer gepfändeten Rente

  • FG München, 23.11.2000 - 3 K 1701/00

    Anfechtbarkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach erfolgreicher

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 1 S 2547/16

    Änderung des unpfändbaren Betrages bei Rentenpfändung im öffentlichen Recht

    Zum einen ist für die Entscheidung über die Gewährung eines erweiterten Pfändungsschutzes nach § 850f Abs. 1 ZPO nicht "das Vollstreckungsgericht", sondern die Vollstreckungsbehörde zuständig (vgl. BFH, Urt. v. 24.10.1996 - VII R 114/94 - DStRE 1998, 29; NdsFG, Beschl. v. 02.02.2015 - 15 V 207/14 - EFG 2015, 740; VG Cottbus, Beschl. v. 11.06.2009 - 6 L 323/08 - juris; Tipke/Kruse, a.a.O., § 319 Rn. 1; Brockmeyer, a.a.O., § 319 Rn. 19; Wolf, a.a.O., § 319 Rn. 1; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl., § 26 Rn. 13; Fliegauf/Maurer, VwVG BW, 2. Aufl., S. 152).
  • VG Köln, 29.10.2010 - 14 K 1288/09

    Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung wegen nicht gezahlter Grundbesitzabgaben;

    Soweit eine solche Auslegung in der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vorgenommen wird, vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 11.06.2009, Az. 6 L 323/08, Juris Rn. 20; Finanzgericht des Saarlandes (FG Saarland), Beschluss vom 20.03.2001, Az. 1 V 315/00, Juris Rn. 66, lässt sich dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen.
  • VG Cottbus, 03.09.2020 - 6 L 630/19
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Sinne von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO bestehen dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein im Vergleich zum Klageverfahren reduzierter Prüfungsrahmen maßgeblich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2008 - OVG 9 S 41.07; VG Cottbus, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 L 169/00; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2009 - 6 L 323/08; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Januar 2009 - 5 L 201/08; FG Saarland, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 V 315/00 -, zu § 69 Abs. 2 FGO, alle zit. nach juris).
  • VG Magdeburg, 14.12.2012 - 7 A 126/11

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Fortsetzungsfeststellungsklage,

    Bei Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nimmt die Vollstreckungsbehörde die Funktion wahr, die im Zivilprozess dem Vollstreckungsgericht zufällt (Urteil der Kammer vom 19. Juni 2012, 7 A 310/10 MD; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2009, 6 L 323/08, veröffentlicht in juris).
  • VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
    Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug überwiegt, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein im Vergleich zum Klageverfahren reduzierter Prüfungsrahmen maßgeblich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2008 - OVG 9 S 41.07; VG Cottbus, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 L 169/00; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2009 - 6 L 323/08; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Januar 2009 - 5 L 201/08; FG Saarland, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 V 315/00 -, zu § 69 Abs. 2 FGO, alle zit. nach juris).
  • VG Köln, 02.09.2010 - 14 L 1210/10

    Zulässigkeit einer Pfändungsverfügung wegen nicht abgeführter Abwassergebühren

    24 vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2009 - 6 L 323/08 - juris Rn. 14.
  • VG Köln, 14.10.2010 - 14 L 415/10

    Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung in der Verwaltungsvollstreckung;

    vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2009 - 6 L 323/08 - juris Rn. 14.
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