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   VG Wiesbaden, 21.04.2009 - 6 L 359/09.WI u.a.   

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VG Wiesbaden, 21.04.2009 - 6 L 359/09.WI u.a. (https://dejure.org/2009,17035)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.04.2009 - 6 L 359/09.WI u.a. (https://dejure.org/2009,17035)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 21. April 2009 - 6 L 359/09.WI u.a. (https://dejure.org/2009,17035)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Informationen über dem Antragsteller gewährte finanzielle Beträge aus einem Europäischen Garantiefond für die Landwirtschaft (EGFL); Hinnahme einer nicht rückgängig zu machenden Einstellung in das Internet im Hinblick ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet II

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Veröffentlichung von Subventionszahlungen im Internet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hessen: Daten von Subventionsempfängern dürfen vorläufig vom Land Hessen im Internet nicht veröffentlicht werden - Einmal veröffentlicht, könnte eine Einstellung in das Internet auch nicht mehr rückgängig gemacht werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1045/08

    Zur Veröffentlichung von Daten als Empfänger von Agrarbeihilfen - Zur

    Auszug aus VG Wiesbaden, 21.04.2009 - 6 L 359/09
    Trotz der Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009, Az.: 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08, weigere sich das Land Hessen, von einer Einstellung der Daten im Internet abzusehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie das anhängig gemachte Klageverfahren ebenso Bezug genommen, wie auf die Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08, welche dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Ersuchens um Vorabentscheidung vorgelegt worden sind (C-92/09 und C-93/09).

    Hinzu kommt ferner, dass der Antragsgegner sich in dem im Verfahren 6 K 1045/08 vorgelegten Verfahrensverzeichnis selbst als verantwortliche Stelle und Zahlstelle bezeichnet.

    Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises in den Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08, welcher schon in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2009 erfolgte, ist auch kein weiterer Vortrag zu der Wirksamkeit der Übertragung der Zahlstellenfunktion - auch nicht in dem nun vorliegenden Verfahren - abgegeben worden.

    Sollte der Europäische Gerichtshof aufgrund der Ersuchen um Vorabentscheidung vom 27. Februar 2009, Az.: 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08 (welche beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen C-92/09 und C-93/09 geführt werden), die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) NR.

    Wie sich jedoch aus den Ausführungen der Sachverständigen des Hessischen Datenschutzbeauftragten in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2009 in den Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08 eindeutig ergeben hat, ist nicht auszuschließen, dass die Daten weiterhin in anderer Form im Internet erhalten bleiben.

    Im Übrigen liegen auch weitere schwere Verstöße gegen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen (Fehlerhafte Auftragsvergabe nach § 4 HDSG, unvollständiges Verfahrensverzeichnis und Vorabkontrolle) durch den Antragsgegner vor, wie dies in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2008 in den Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08 erörtert wurde.

  • VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08

    Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem

    Auszug aus VG Wiesbaden, 21.04.2009 - 6 L 359/09
    Trotz der Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009, Az.: 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08, weigere sich das Land Hessen, von einer Einstellung der Daten im Internet abzusehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie das anhängig gemachte Klageverfahren ebenso Bezug genommen, wie auf die Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08, welche dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Ersuchens um Vorabentscheidung vorgelegt worden sind (C-92/09 und C-93/09).

    Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises in den Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08, welcher schon in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2009 erfolgte, ist auch kein weiterer Vortrag zu der Wirksamkeit der Übertragung der Zahlstellenfunktion - auch nicht in dem nun vorliegenden Verfahren - abgegeben worden.

    Sollte der Europäische Gerichtshof aufgrund der Ersuchen um Vorabentscheidung vom 27. Februar 2009, Az.: 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08 (welche beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen C-92/09 und C-93/09 geführt werden), die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) NR.

    Wie sich jedoch aus den Ausführungen der Sachverständigen des Hessischen Datenschutzbeauftragten in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2009 in den Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08 eindeutig ergeben hat, ist nicht auszuschließen, dass die Daten weiterhin in anderer Form im Internet erhalten bleiben.

    Im Übrigen liegen auch weitere schwere Verstöße gegen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen (Fehlerhafte Auftragsvergabe nach § 4 HDSG, unvollständiges Verfahrensverzeichnis und Vorabkontrolle) durch den Antragsgegner vor, wie dies in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2008 in den Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08 erörtert wurde.

  • EuGH, 04.05.2009 - C-92/09

    Volker und Markus Schecke - Verbindung

    Auszug aus VG Wiesbaden, 21.04.2009 - 6 L 359/09
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie das anhängig gemachte Klageverfahren ebenso Bezug genommen, wie auf die Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08, welche dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Ersuchens um Vorabentscheidung vorgelegt worden sind (C-92/09 und C-93/09).

    Sollte der Europäische Gerichtshof aufgrund der Ersuchen um Vorabentscheidung vom 27. Februar 2009, Az.: 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08 (welche beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen C-92/09 und C-93/09 geführt werden), die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) NR.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-73/07

    Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia - Richtlinie 95/46 EG - Schutz

    Auszug aus VG Wiesbaden, 21.04.2009 - 6 L 359/09
    Dies wäre der Fall, wenn sie eine tatsächlich geführte öffentliche Debatte anknüpften oder Fragen betroffen wären, die gemäß den gesellschaftlichen Werten ihrer Natur nach öffentlicher Natur sind, nicht aber, wenn Details aus dem Privatleben verbreitet werden, die keinen Bezug zu einer öffentlichen Funktion der betroffenen Person haben, insbesondere wenn diesbezüglich eine berechtigte Erwartung des Respekts der Privatsphäre besteht (vgl. Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008, Rechtssache C 73/07 Rdnr. 77 und 74: "insbesondere, wenn sie nur die Neugier eines bestimmten Publikums über das Privatleben einer Personen befriedigen sollen und trotz des etwaigen Bekanntheitsgrades der Person nicht als Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für die Gesellschaft angesehen werden kann").

    Die Veröffentlichung und damit Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dritten stellt damit eine Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens und damit einen Eingriff im Sinne von Art. 8 EMRK dar (siehe auch Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008, Rechtssache C-73/07 Rdnr. 40).

  • VG Minden, 14.04.2009 - 2 L 195/09

    Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe oder Veröffentlichung von Daten zum

    Auszug aus VG Wiesbaden, 21.04.2009 - 6 L 359/09
    Auch liegt in dem Text des Antragsformulars, gemeinsamer Antrag 2008/Sammelantrag, keine wirksame Einwilligung i.S.v. § 7 Abs. 2 HDSG/ § 4a BDSG vor (so aber wohl irrig VG Minden, Beschluss vom 14.04.2009, Az. 2 L 195/09), wenn auf Seite 15 im letzten Absatz folgender Hinweis aufgenommen wurde: "Mir ist bekannt, dass nach Art. 44 a der VO (EG Nr. 1290/2005) vorgeschrieben ist, Informationen über die Empfänger von ELGFL- und ELER-Mitteln sowie die Beträge, die jeder Begünstigte erhalten hat, zu veröffentlichen.
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