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   VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09   

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VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09 (https://dejure.org/2009,4111)
VG Minden, Entscheidung vom 31.07.2009 - 6 L 382/09 (https://dejure.org/2009,4111)
VG Minden, Entscheidung vom 31. Juli 2009 - 6 L 382/09 (https://dejure.org/2009,4111)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Übernahme der Kosten einer "Elternassistenz" einer körperlich behinderten Frau für den Zeitraum einer berufsbedingten häuslichen Abwesenheit ihres Ehemannes; Anspruch von körperbehinderten Eltern auf persönliche Betreuung und Versorgung ihrer Kinder im eigenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternassistenz für behinderte Menschen

  • bvkm.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Kosten einer Elternassistenz

  • hilfsmittelmanager.eu (Kurzinformation)

    Anspruch auf Elternassistenz bejaht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch behinderter Menschen auf Elternassistenz - Persönliche Betreuung und Versorgung des Kindes im eigenen Haushalt muss ermöglicht werden

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Minden, 25.06.2010 - 6 K 1776/09
    Auszug aus VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09
    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die der Antragstellerin entstehenden Kosten für häusliche Hilfe bei der Versorgung ihres am 00.00.0000 geborenen Sohnes und der damit verbundenen Haushaltsführung ("Elternassistenz") für die Zeiten der berufsbedingten häuslichen Abwesenheit ihres Ehemannes im Umfang bis zu 40 Stunden wöchentlich für den Zeitraum vom 18.8.2009 bis zum 14.4.2010, längstens allerdings bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 6 K 1776/09 oder bis zur Übernahme einer entsprechenden Hilfeleistung durch den Beigeladenen, bis zu einem Betrag von monatlich 1.400 EUR zu übernehmen.

    Am 17.7.2009 hat die Antragstellerin im Verfahren 6 K 1776/09 Klage gegen die Antragsgegnerin wegen des abgelehnten Antrags nach §§ 27 ff. SGB VIII erhoben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 1776/09 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

    Sollte zuvor eine rechtskräftige Entscheidung im Klageverfahren 6 K 1776/09 ergehen oder der Beigeladene die - objektiv gebotene - Konsequenz aus den obigen rechtlichen Darlegungen ziehen und die Hilfeleistung alsbald selbst erbringen, wäre für eine weitere vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungserbringung ebenfalls kein Raum mehr.

    Ihr würde durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren 6 K 1776/09 höchstwahrscheinlich ein irreparabler Schaden entstehen, weil sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren eine geeignete Hilfsperson selbst bezahlen müsste.

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09
    Die vom Beigeladenen in seiner Stellungnahme vom 29.7.2009 vertretene Auffassung, es bestehe ein jugendhilferechtlicher Anspruch der Antragstellerin gemäß § 19 SGB VIII (gemeinsame Betreuung mit ihrem Sohn in einer Mutter-Kind-Einrichtung), ist schon deshalb offensichtlich abwegig, weil ein derartiger Anspruch, wie schon der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zeigt, nur allein erziehenden Elternteilen zustehen kann, vgl. auch das vom Beigeladenen zitierte Urteil des BSG vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 [nicht: 05] R -, juris (Rdnrn. 16 und 18), ganz abgesehen davon, dass § 19 SGB VIII lediglich darauf abzielt, einen pädagogischen Bedarf zu decken, vgl. das vorgenannte Urteil des BSG, a.a.O. (Rdnr. 18), m.w.N., um den es vorliegend aber weder bei der Antragstellerin noch bei ihrem Kind geht.

    Das OVG NRW in seinem (nicht rechtskräftigen) Beschluss vom 14.8.2008 - 12 A 510/08 - (www.nrwe.de = juris) und das BSG in seinem Urteil vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - (a.a.O.) hatten jeweils den Fall einer allein erziehenden, geistig behinderten Mutter zu beurteilen.

  • BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R

    Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von Kosten der beruflichen

    Auszug aus VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09
    Da § 14 SGB IX dem Zweck dient, vorläufig für eine schnelle und dauerhafte Klärung der Zuständigkeit im Verhältnis zwischen dem betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern, also im sogenannten Außenverhältnis, zu sorgen, vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R -, FEVS 59, 492 (494) = juris (Rdnr. 15), m.w.N., verbietet die Norm eine nochmalige, also zweite Weiterleitung des Leistungsantrags an einen dritten Rehabilitationsträger oder eine Rückgabe des weitergeleiteten Antrags durch den zweitangegangenen Träger (hier: die Antragsgegnerin) an den erstangegangenen Träger (hier: der Beigeladene).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2008 - 12 B 319/08

    Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Schulbesuch

    Auszug aus VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2008 - 12 B 319/08 -, www.nrwe.de = juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74), m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2008 - 12 B 852/08
    Auszug aus VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.7.2008 - 12 B 852/08 -, www.nrwe.de = juris; LSG Bayern, Beschluss vom 27.9.2006 - L 11 B 342/06 SO ER -, FEVS 58, 379 (383 f.) = juris (Rdnr. 31), m.w.N.
  • LSG Bayern, 27.09.2006 - L 11 B 342/06

    Übernahme der Kosten für die Unterbringung eines Behinderten in einer stationären

    Auszug aus VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.7.2008 - 12 B 852/08 -, www.nrwe.de = juris; LSG Bayern, Beschluss vom 27.9.2006 - L 11 B 342/06 SO ER -, FEVS 58, 379 (383 f.) = juris (Rdnr. 31), m.w.N.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2008 - 12 B 319/08 -, www.nrwe.de = juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74), m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2008 - 12 A 510/08
    Auszug aus VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09
    Das OVG NRW in seinem (nicht rechtskräftigen) Beschluss vom 14.8.2008 - 12 A 510/08 - (www.nrwe.de = juris) und das BSG in seinem Urteil vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - (a.a.O.) hatten jeweils den Fall einer allein erziehenden, geistig behinderten Mutter zu beurteilen.
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Da die Eltern-Kind-Beziehung existenziell und eine soziale Bindung von herausragender Bedeutung ist, bildet die Verantwortungsübernahme der Eltern (mit Behinderung) für ihr Kind eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern am Leben in der Gemeinschaft (vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 6 L 382/09 - juris Rn. 23; Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 51, 53).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11

    Sozialhilfe

    In einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht (VG) Minden (6 L 382/09) verpflichtete das VG die Klägerin mit Beschluss vom 31.07.2009, der Leistungsempfängerin Leistungen der EIternassistenz für den Zeitraum vom 18.08.2009 bis zum 14.04.2010 zu erbringen.

    Wegen der weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Minden zu den Verfahren 6 L 382/09 und 6 K 1776/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen.

    (1) Das VG Minden hat mit Beschluss vom 31.07.2009 (6 L 382/09, Juris) hierzu ausgeführt:.

  • VG Minden, 25.06.2010 - 6 K 1776/09

    Stadt Bünde in Sachen Elternassistenz nur formal in der Pflicht

    In jenem Verfahren vertrat der Beigeladene die Auffassung, die Klägerin habe einen Jugendhilfeanspruch nach § 19 SGB VIII. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 31.07.2009 - 6 L 382/09 - (www.nrwe.de = Juris) verpflichtete die Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, die der Klägerin entstehenden Kosten für häusliche Hilfe bei der Versorgung ihres am 14.04.2009 geborenen Sohnes und der damit verbundenen Haushaltsführung ("Elternassistenz") für die Zeiten der berufsbedingten häuslichen Abwesenheit ihres Ehemannes im Umfang bis zu 40 Stunden wöchentlich für den Zeitraum vom 18.08.2009 bis zum 14.04.2010, längstens allerdings bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren oder bis zur Übernahme einer entsprechenden Hilfeleistung durch den Beigeladenen, bis zu einem Betrag von monatlich 1.400 EUR (errechnet anhand einer telefonischen Erklärung der Klägerin vom 30.07.2009) zu übernehmen; letztlich sei jedoch der Beigeladene als sachlich zuständiger überörtlicher Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung des der Klägerin zustehenden sozialhilferechtlichen Anspruchs auf "Elternassistenz" nach § 53 SGB XII verpflichtet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 L 382/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer an Stelle einer näheren Begründung Bezug auf ihre umfassenden Ausführungen im Beschluss vom 31.07.2009 - 6 L 382/09 - und weist ergänzend darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231 = juris (dort Rdnr. 16), unter Zitierung des o.a. Beschlusses der Kammer die existentielle und herausragende Bedeutung des Elternrechts auch behinderter Eltern ebenfalls betont.

    Auch dies hat die Kammer schon im Beschluss vom 31.07.2009 - 6 L 382/09 - ausführlich begründet, weshalb sie auf jene Ausführungen wiederum Bezug nimmt.

  • VG Würzburg, 10.12.2020 - W 3 E 20.1819

    Keine vorläufige Kostenübernahme für eine Elternassistenz bei Inanspruchnahme des

    Die Vorschrift erfasst schon nach dem Wortlaut nicht die Fälle, in denen der ausfallende Elternteil zu keinem Zeitpunkt die Betreuung und Versorgung seines Kindes ohne fremde Hilfe sicherstellen konnte und wird sicherstellen können (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 13.9.2019 - 10 LA 321/18 - juris Rn. 19; Hess. VGH, U.v. 20.12.2016 - 10 A 1895/15 - juris Rn. 29; VG Minden, B.v. 31.7.2009 - 6 L 382/09 - juris Rn. 35 ff. m.w.N.; B.v. 20.10.2009 - 6 L 493/09 - juris Rn. 9; U.v. 25.6.2010 - 6 K 1776/09 - juris Rn. 32; LSG, U.v. 23.2.2012m - L 9 SO 26/11 - juris Rn. 64; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 20 Rn. 8; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 20, Rn. 6, 16).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09

    Anspruch gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für die

    Da die Eltern-Kind-Beziehung existenziell und eine soziale Bindung von herausragender Bedeutung ist, bildet die Verantwortungsübernahme der Eltern (mit Behinderung) für ihr Kind eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern am Leben in der Gemeinschaft (vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 6 L 382/09 - juris Rn. 23; Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 51, 53).
  • VG Minden, 13.05.2016 - 6 K 2239/15

    Pflicht zur Kostentragung für die Unterbringung einer Hilfeempfängerin in einer

    Zunächst hatte der Kläger die Beklagte um Leistungserbringung ersucht, diese hatte die Hilfeleistung wegen Verneinung der eigenen Zuständigkeit unter Hinweis auf einen - zur Elternassistenz in einem Familienhaushalt ergangenen - Beschluss der erkennenden Kammer vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 - aber abgelehnt.

    vgl. VG Minden, Beschluss vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, JAmt 2009, 513 = www.nrwe.de = juris (zum Fortgang jenes Verfahrens vgl. LSG NRW, Urteil vom 23.2.2012 - L 9 SO 26/11 -, www.nrwe.de = juris, und BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 12/12 R -, juris).

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31.7.2008 - 12 B 852/08 - und vom 13.5.2013 - 12 B 400/13 -, sowie VG Minden, Beschluss vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, jew. a.a.O.

  • VG Minden, 10.06.2016 - 6 K 2394/15

    Pflicht zur Kostentragung für die Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung im

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31.7.2008 - 12 B 852/08 - und vom 13.5.2013 - 12 B 400/13 -, jew. a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, JAmt 2009, 513 = www.nrwe.de = juris, und Urteil vom 13.5.2016 - 6 K 2239/15 -, a.a.O.
  • SG Detmold, 07.12.2010 - S 2 SO 104/10

    Sozialhilfe

    In einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 6 L 382/09 vom 31.07.2009 und schließlich durch Urteil vom 25. Juni 2010 im Verfahren 6 K 1776/09, zu dem der hiesige Beklagte (LWL) beigeladen war, wurde die Stadt C zu näher spezifizierten Leistungen der Elternassistenz für den Zeitraum vom 18.08.2009 bis zum 14.04.2010 verpflichtet.

    Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Minden zu den Verfahren 6 L 382/09 und 6 K 1776/09, sowie die beigezogenen Verfahrensakten der Klägerin und der Beklagten.

  • VG Minden, 20.10.2009 - 6 L 493/09

    Einstweilige Anordnung auf Bewilligung von "Elternassistenz" und

    vgl. den rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, www.nrwe.de = juris.

    vgl. den bereits zitierten Beschluss der Kammer vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, a.a.O.

  • VG Minden, 24.06.2011 - 6 K 552/11

    Rechtliche Ausgestaltung eines jugendhilferechtlichen Anspruchs einer

    vgl. VG Minden, Beschluss vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, JAmt 2009, 513 = www.nrwe.de = juris; Majerski-Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, Komm., 10. Aufl. 2003, § 14 Rdnr. 12.
  • VG München, 30.03.2016 - M 18 K 14.4527

    Ausschluss eines Erstattungsanspruchs mangels Leistungsverpflichtung des

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