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   VG Gießen, 23.01.2019 - 6 L 5936/18.GI   

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https://dejure.org/2019,931
VG Gießen, 23.01.2019 - 6 L 5936/18.GI (https://dejure.org/2019,931)
VG Gießen, Entscheidung vom 23.01.2019 - 6 L 5936/18.GI (https://dejure.org/2019,931)
VG Gießen, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - 6 L 5936/18.GI (https://dejure.org/2019,931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 25 Abs. 2 EG-FGV, § 5 Abs. 1 FZV, § 80 Abs. 3 VwGO, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
    Betriebsuntersagung wegen illegaler Abschaltautomatik bei Diesel-Kfz

  • Wolters Kluwer

    Betriebsuntersagung wegen illegaler Abschaltautomatik bei Diesel-Kfz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sofort vollziehbare Betriebsuntersagung eines nicht zugelassenen Fahrzeugtyps

  • Jurion (Kurzinformation)

    Sofort vollziehbare Betriebsuntersagung eines nicht zugelassenen Fahrzeugtyps

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 8 B 865/18

    Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

    Auszug aus VG Gießen, 23.01.2019 - 6 L 5936/18
    Zur Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Betriebsuntersagung bei Nichtteilnahme an einer Rückrufaktion des Herstellers entsprechend Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung durch das Kraftfahrbundesamt (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018, Az 8 B 865/18, NVwZ 2018, 1662 und Az 8 B 548/18).

    Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, Az. 8 B 548/18 und 8 B 865/18, juris, m.w.N.).

    Die Zulassungsbehörde des Antragsgegners hat das ihr gemäß § 5 Abs. 1 FZV eröffnete (Auswahl-) Ermessen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, a.a.O.; VG Stuttgart, a.a.O.) fehlerfrei ausgeübt.

    Schließlich beruhen die emissionsbegrenzenden Maßnahmen auf einem auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegten Konzept, das zu seiner Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung bedarf, so dass ein einzelner Verursacher von Emissionen der Einhaltung von Emissionsbegrenzungen nicht entgegenhalten kann, sein individueller Beitrag führe für sich genommen nicht zu einer Gesundheitsgefahr (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, a.a.O.).

    Abgesehen hiervon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung auch während des bereits laufenden Zivilverfahrens mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten, z.B. im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO, begegnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 865/18, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.3.2018, Az. 6 L 709/18, juris; VG Stuttgart, a.a.O.).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen seit dem Jahr 2015 bekannt war (s.o.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 8 B 548/18

    Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

    Auszug aus VG Gießen, 23.01.2019 - 6 L 5936/18
    Zur Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Betriebsuntersagung bei Nichtteilnahme an einer Rückrufaktion des Herstellers entsprechend Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung durch das Kraftfahrbundesamt (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018, Az 8 B 865/18, NVwZ 2018, 1662 und Az 8 B 548/18).

    Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, Az. 8 B 548/18 und 8 B 865/18, juris, m.w.N.).

    Den trotz der weitgehend typisierenden Begründung erforderlichen Einzelfallbezug hat der Landrat durch die erkennbare Erwägung angestellt, dass auch am Kraftfahrzeug des Antragstellers die gefahrbegründende Manipulation des Emissionsverhaltens vorgenommen und noch nicht behoben sei und deshalb seiner Ansicht nach die weitere Teilnahme des Fahrzeugs schon vor dem Abschluss eines möglichen Klageverfahrens sicherzustellen sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 548/18, juris).

    Auch wenn es aufgrund der Aufforderung zur Mangelbeseitigung durch den Hersteller und die Zulassungsbehörde zu einem gewissen Zeitablauf gekommen ist, enthebt dies die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zum effektiven Einschreiten, zumal zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und der Umwelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 548/18, a.a.O.).

    Die Aufforderung in Ziffer 2 des Bescheides, das Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder spätestens bis zum 29.10.2018 außer Betrieb zu setzen, ist auf Grundlage des § 14 FZV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV rechtmäßig ergangen, weil die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs des Antragstellers zu Recht untersagt hat (s.o.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 548/18, juris).

  • VG Düsseldorf, 28.03.2018 - 6 L 709/18

    Rechtsschutz im Eilverfahren gegen die Untersagung des Betriebs eines vom

    Auszug aus VG Gießen, 23.01.2019 - 6 L 5936/18
    Abgesehen hiervon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung auch während des bereits laufenden Zivilverfahrens mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten, z.B. im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO, begegnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 865/18, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.3.2018, Az. 6 L 709/18, juris; VG Stuttgart, a.a.O.).

    Gleichwohl hat sie die Wirksamkeit der Betriebsuntersagung in dem angefochtenen Bescheid erneut unter die aufschiebende Bedingung der Teilnahme des Antragstellers an der Rückrufaktion oder der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes auf beliebigem anderen Weg gestellt und ihm somit Gelegenheit gegeben, der Betriebsuntersagung zu entgehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.3.2018, Az. 6 L 709/18, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - 8 B 56/13

    Anspruch eines Fahrzeughalters und Eigentümers auf Erteilung einer

    Auszug aus VG Gießen, 23.01.2019 - 6 L 5936/18
    Hinzu kommt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV auch im Falle des vom Antragsteller vorgebrachten Erlöschens der EG-Typengenehmigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 19 Abs. 7 StVZO erfüllt wären und die Behörde den Betrieb des Fahrzeugs nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 FZV hätte untersagen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.5.2013, Az. 8 B 56/13, NZV 2015, 159).
  • VG Stuttgart, 27.04.2018 - 8 K 1962/18

    Rechtsfolgen der Verletzung der Pflicht des Halters eines Dieselfahrzeugs, an

    Auszug aus VG Gießen, 23.01.2019 - 6 L 5936/18
    Aufgrund dessen kann sich der Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges nicht mehr auf die Legalisierungswirkung der modifizierten Typengenehmigung berufen, solange er deren modifizierte Voraussetzungen nicht erfüllt, d.h. an der Rückrufaktion nicht teilgenommen hat (vgl. zum Vorstehenden VG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2018, Az. 6 K 12341/17; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.4.2018, Az. 8 K 1962/18, jeweils juris).
  • VG Düsseldorf, 24.01.2018 - 6 K 12341/17

    Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit

    Auszug aus VG Gießen, 23.01.2019 - 6 L 5936/18
    Aufgrund dessen kann sich der Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges nicht mehr auf die Legalisierungswirkung der modifizierten Typengenehmigung berufen, solange er deren modifizierte Voraussetzungen nicht erfüllt, d.h. an der Rückrufaktion nicht teilgenommen hat (vgl. zum Vorstehenden VG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2018, Az. 6 K 12341/17; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.4.2018, Az. 8 K 1962/18, jeweils juris).
  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus VG Gießen, 23.01.2019 - 6 L 5936/18
    Insoweit könnte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zur Ermessensbetätigung der Behörde der angefochtene Bescheid auch im Wege einer Umdeutung nach § 47 HVwVfG (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.11.2015, NVwZ 2016, 157) aufrechterhalten werden.
  • VG Freiburg, 28.02.2019 - 3 K 6842/18

    Betriebsuntersagung für Dieselkraftfahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung;

    Aufgrund dessen kann sich der Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeugs - wie der Antragsteller - nicht mehr auf die Legalisierungswirkung der Typgenehmigung berufen, solange er deren modifizierte Voraussetzungen (hier: die Teilnahme an der Rückrufaktion) nicht erfüllt hat (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 23.01.2019 - 6 L 5936/18.GI - m.w.N. sowie ausführlich und mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung: VG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 - 7 A 4277/28 -, juris Rn. 18 und VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 - 8 K 1962/18 -, juris Rn. 10 ff.).

    Dies bedeutet aber nicht, dass eine Betriebsuntersagung jedenfalls als ultima ratio unverhältnismäßig erscheint, sondern führt dazu, dass die Zulassungsbehörde vor deren Erlass zunächst mildere Mittel zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu ergreifen hat (VG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 - 7 A 4277/18 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 - 8 K 1962/18 -, juris Rn. 24; VG Gießen, Beschluss vom 23.01.2019 - 6 L 5936/18.GI - VG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - 18 L 854/18 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, juris Rn. 15; VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 B 268/18 -, juris Rn. 19).

    1.3.2 Auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gegeben (so auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, Rn. 38; VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 B 268/18 -, Rn. 21; VG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - 18 L 854/18 -, Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, Rn. 21; VG Gießen, Beschluss vom 23.01.2019 - 6 L 5936/18.GI - a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2019 - 1 K 6024/18 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 -, Rn. 21 f.; jeweils nach juris).

  • LG Köln, 11.07.2019 - 36 O 309/18
    Ebenso ist aus der Berichterstattung in den allgemein zugänglichen Medien gerichtsbekannt, dass es mittlerweile in einzelnen Fällen, in denen Eigentümer betroffener Pkws die Durchführung des Software-Updates verweigerten, weil sie negative Konsequenzen für das Fahrverhalten, den Emissionsausstoß oder die Lebensdauer ihres Fahrzeugs befürchten, zu Stilllegungsverfügungen der zuständigen Kfz-Zulassungsämter gekommen ist, die gelegentlich auch schon bestätigt wurden (vgl. etwa VG Gießen, Urteil vom 25.01.2019 - 6 L 5550/18.Gl, 6 L 5936/18.Gl).
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