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   VG Mainz, 08.08.2011 - 6 L 721/11.MZ.MZ   

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https://dejure.org/2011,14786
VG Mainz, 08.08.2011 - 6 L 721/11.MZ.MZ (https://dejure.org/2011,14786)
VG Mainz, Entscheidung vom 08.08.2011 - 6 L 721/11.MZ.MZ (https://dejure.org/2011,14786)
VG Mainz, Entscheidung vom 08. August 2011 - 6 L 721/11.MZ.MZ (https://dejure.org/2011,14786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 KAG RP, § 8 KAG RP
    Kalkulation einer Friedhofsgebühr nach Leistungsbereichen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuordnung nur der mit der Erbringung der betreffenden Leistung verbundenen Kosten bei einer nach Leistungsbereichen differenzierten Gebührenkalkulation (hier: Festbestattung - Urnenbestattung)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebühren für Urnenbestattung

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Kosten liegen zu hoch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebühren für Urnenbestattung - Mischkalkulation zwischen Erd- und Urnenbestattungen unzulässig - Bewusst zu hoch angesetzter Gebührensatz für Urnenbestattungen zur Mitfinanzierung von Erdbestattungen unzulässig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.1999 - 6 B 10198/99
    Auszug aus VG Mainz, 08.08.2011 - 6 L 721/11
    Erfordert man für die behördliche Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung die Schriftform (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1999, 810), so wäre die (nicht nachholbare) Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 3556/96

    Verlängerung des Kalkulationszeitraums; Übertragung des Vermögens der Gemeinde;

    Auszug aus VG Mainz, 08.08.2011 - 6 L 721/11
    Wird die in Teilleistungsbereiche aufgeteilte öffentliche Einrichtung nur in einem Teilleistungsbereich genutzt, dann kann der Nutzer des Teilleistungsbereichs nicht mit Kosten belastet werden, die einem anderen, nicht von ihm genutzten Teilleistungsbereich zuzuordnen sind (siehe zu alldem OVG Münster, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, juris und Urteil vom 17.03.1998 - 9 A 1430/96 -, juris, jeweils zur Differenzierung der Entsorgungsgebühren nach verschiedenen Abfallarten; siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2002 - 23 K 1212/00 -, juris zur Friedhofsgebühr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 9 A 1430/96

    Quersubventionierung der Biotonne unzulässig

    Auszug aus VG Mainz, 08.08.2011 - 6 L 721/11
    Wird die in Teilleistungsbereiche aufgeteilte öffentliche Einrichtung nur in einem Teilleistungsbereich genutzt, dann kann der Nutzer des Teilleistungsbereichs nicht mit Kosten belastet werden, die einem anderen, nicht von ihm genutzten Teilleistungsbereich zuzuordnen sind (siehe zu alldem OVG Münster, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, juris und Urteil vom 17.03.1998 - 9 A 1430/96 -, juris, jeweils zur Differenzierung der Entsorgungsgebühren nach verschiedenen Abfallarten; siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2002 - 23 K 1212/00 -, juris zur Friedhofsgebühr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.1996 - 15 B 3499/95

    Zugangsvoraussetzung für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren ;

    Auszug aus VG Mainz, 08.08.2011 - 6 L 721/11
    Unabhängig davon, ob nicht auch die mündliche Ablehnung - zumindest wenn sie wie hier ersichtlich nicht "spontan" erfolgt ist - ausreichen kann (in diesem Sinne etwa Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 179 mit Verweis auf OVG Münster, DVBl. 1997, 672), greift hier aber die Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO.
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 37.82

    Einheitsgebühr - Anforderungen des Gleichheitssatzes

    Auszug aus VG Mainz, 08.08.2011 - 6 L 721/11
    Eine gröbliche Störung dieses Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger verletzt das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1984 - 8 C 37.82 -, juris, Rn. 17).
  • VG Düsseldorf, 01.07.2002 - 23 K 1212/00
    Auszug aus VG Mainz, 08.08.2011 - 6 L 721/11
    Wird die in Teilleistungsbereiche aufgeteilte öffentliche Einrichtung nur in einem Teilleistungsbereich genutzt, dann kann der Nutzer des Teilleistungsbereichs nicht mit Kosten belastet werden, die einem anderen, nicht von ihm genutzten Teilleistungsbereich zuzuordnen sind (siehe zu alldem OVG Münster, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, juris und Urteil vom 17.03.1998 - 9 A 1430/96 -, juris, jeweils zur Differenzierung der Entsorgungsgebühren nach verschiedenen Abfallarten; siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2002 - 23 K 1212/00 -, juris zur Friedhofsgebühr).
  • OVG Saarland, 03.12.2012 - 1 A 6/12

    Kalkulation von Benutzungsgebühren im Friedhofsrecht

    Denn den Träger einer öffentlichen Einrichtung, der unterschiedliche Leistungen anbietet, die von den Benutzern der Einrichtung hinsichtlich Art und Umfang in unterschiedlichem Ausmaß in Anspruch genommen werden, trifft die Pflicht, die Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung den verschiedenen von ihm angebotenen Leistungen und damit den unterschiedlichen in der Satzung festgelegten Gebührentatbeständen verursachungsgerecht zuzuordnen.(VG Mainz, Beschluss vom 8.8.2011 - 6 L 721/11.Mz -, juris, Rdnr. 16 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.3.1998 - 9 A 1430/96 -, NVwZ-RR 1998, 775 ff. zur Kostenzuordnung im Abfallgebührenrecht) Für das saarländische Gebührenrecht ergibt sich dies aus § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG, der vorgibt, die Gebühr nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen.(zur vergleichbaren Vorschrift des § 8 Abs. 4 BayKAG: BayVGH, Urteil vom 22.9.2011, a.a.O., Rdnr. 22) Daher sind alle Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die eindeutig bei der Verwirklichung eines bestimmten Gebührentatbestands anfallen, in die diesbezügliche Gebührenkalkulation einzubeziehen.
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