Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2013 - 6 M 16.13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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§ 166 VwGO, § 114 ZPO, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10
Wohngeld; Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; Beschwerde; Anfechtungsklage; Rückforderungsbescheide; Verpflichtungsklage; Bewilligung; Rechtswidrigkeit; Beweiswürdigung; vorweggenommen; widersprüchliche Angaben; Mutwilligkeit des Klageverfahrens; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Falsche Angaben im Verwaltungsverfahren und Prozesskostenhilfe im Klageverfahren?
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2013, 738
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94
Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 an die …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2013 - 6 M 16.13
Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in Betracht kommende Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei ausgeht (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745). - OLG Karlsruhe, 05.03.1998 - 2 WF 146/97
PKH; Mutwilligkeit; Kostenentscheidung; Kostenverteilung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2013 - 6 M 16.13
In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn ein Rechtsmittel nur auf Grund neuen Vorbringens erfolgreich sein kann, das schon in der Vorinstanz hätte eingeführt werden können, weil die zweite Instanz bei sorgfältiger Prozessführung hätte vermieden werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 1998 - 2 WF 146/97 -, FamRZ 1999, 712). - OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2011 - 6 M 23.09
Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Ausbildungsförderung; Rückforderung; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2013 - 6 M 16.13
Der Senat hat bereits entschieden, dass im verwaltungsrechtlichen Verfahren nichts anderes gelten kann, wenn eine Klage möglicherweise hätte vermieden werden können, indem der Kläger ihm schon früher bekannte, erstmals mit der Klage vorgetragene Umstände spätestens im Widerspruchsverfahren vorgebracht und so die Widerspruchsbehörde in die Lage versetzt hätte, den angefochtenen Verwaltungsakt unter allen maßgeblichen Gesichtspunkten zu überprüfen (Beschluss vom 24. Oktober 2011 - OVG 6 M 23.09 - Rn. 4 bei juris). - OVG Sachsen, 26.04.2010 - 3 D 183/09
Mutwillige Rechtsverfolgung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2013 - 6 M 16.13
Mutwilligkeit ist anzunehmen, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (OVG Bautzen, Beschluss vom 26. April 2010 - 3 D 183/09 -, Rn. 3 bei juris).
- VG Würzburg, 15.11.2017 - W 5 E 17.1178
Vorläufige Untersagung einer Straßenbaumaßnahme im Widerspruch zum Bebauungsplan
Dem Gericht ist insoweit nur hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgeldes ein Ermessen eingeräumt (vgl. VGH Mannheim, B.v. 18.3.2013 - 4 S 226/13 - NVwZ-RR 2013, 738). - LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2013 - L 10 AS 1595/13
Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Klage aufgrund Vermeidbarkeit, wenn der …
Eine Rechtsverfolgung, die dies nicht vermeidet, sondern sachwidrig oder aus mangelnder Sorgfalt herbeiführt, ist mutwillig (vgl auch zu anderen Fallgestaltungen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. Oktober 2011 - OVG 6 M 23.09 - und vom 08. März 2013 - OVG 6 M 16.13, jeweils juris). - VGH Bayern, 28.01.2015 - 12 C 15.74
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Klageerhebung
Angenommen wird die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung weiter dann, wenn der Prozess nur aufgrund vorsätzlich falscher Angaben des Betroffenen gegenüber der Behörde erforderlich wurde (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.3.2013 - OVG 6 M 16.13 - NVwZ-RR 2013, 738 f.).