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   BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19 (EP)   

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BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19 (EP) (https://dejure.org/2020,45474)
BPatG, Entscheidung vom 18.11.2020 - 6 Ni 2/19 (EP) (https://dejure.org/2020,45474)
BPatG, Entscheidung vom 18. November 2020 - 6 Ni 2/19 (EP) (https://dejure.org/2020,45474)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung und Verfahren zum Markieren oder Etikettieren" - zur Frage der Zurückweisung von verspätetem Vorbringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.02.2015 - X ZR 161/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Nichtigerklärung

    Auszug aus BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19
    Denn der Widerruf eines Patents (vgl. BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung), die Nichtigerklärung eines nationalen Patents (vgl. BGH GRUR 2011, 1003, Rdn. 24 - Integrationsmerkmal) und die Nichtigerklärung eines für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents (vgl. BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung) hat zu unterbleiben, wenn der betreffende Patentanspruch zwar ein Merkmal enthält, das als solches nicht ursprungsoffenbart ist, das aber nur zu einer bloßen Beschränkung des Gegenstands und nicht zu einer Erteilung von Schutz für ein "Aliud" führt (vgl. BGH GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker).

    Bei der Prüfung der Patentfähigkeit ist ein nicht ursprungsoffenbartes Merkmal, hier ein Teilmerkmal des Merkmals 1.6, insoweit außer Betracht zu lassen, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung).

  • BPatG, 19.10.2020 - 9 W (pat) 702/19
    Auszug aus BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19
    9 W (pat) 702/19 Verkündet am 19. Oktober 2020 (Aktenzeichen) .

    Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss zum Aktenzeichen 9 W (pat) 701/19 vom 6. August 2019 festgestellt, dass der Antrag vom 15. Oktober 2018 als zurückgenommen gilt und mit Schreiben vom 27. September 2019 den Beteiligten mitgeteilt, dass die Gerichtsakten nunmehr das Aktenzeichen 9 W (pat) 702/19 führen.

  • BPatG, 07.10.2020 - 35 W (pat) 421/18
    Auszug aus BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19
    Diese Beschwerde ist beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 35 W (pat) 421/18 geführt.

    sowie ihre Schriftsätze aus dem parallelen Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren 35 W (pat) 421/18 beigefügt gewesen sind, die fehlende Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschriften E10 - E13 geltend gemacht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 3 PatG).

  • BGH, 13.02.2007 - X ZR 74/05

    Kettenradanordnung

    Auszug aus BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19
    Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zur Auslegung sind folgende Ausführungen zum Verständnis der einzelnen Merkmale des Streitpatentgegenstands sowie deren Bedeutung in ihrer Kombination veranlasst: Zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das Schutzbegehren nach dem Verständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des (jeweiligen) Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2007, 410.
  • BGH, 06.08.2013 - X ZB 2/12

    Tintenstrahldrucker

    Auszug aus BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19
    Denn der Widerruf eines Patents (vgl. BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung), die Nichtigerklärung eines nationalen Patents (vgl. BGH GRUR 2011, 1003, Rdn. 24 - Integrationsmerkmal) und die Nichtigerklärung eines für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents (vgl. BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung) hat zu unterbleiben, wenn der betreffende Patentanspruch zwar ein Merkmal enthält, das als solches nicht ursprungsoffenbart ist, das aber nur zu einer bloßen Beschränkung des Gegenstands und nicht zu einer Erteilung von Schutz für ein "Aliud" führt (vgl. BGH GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker).
  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination

    Auszug aus BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19
    Das "Weglassen" von Merkmalen führt nur dann zu einer unzulässigen Erweiterung, wenn in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels der Erfindung aufgenommen werden und die sich daraus ergebende Merkmalskombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung).
  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

    Auszug aus BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19
    Denn mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders ist es unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufgenommen werden - hier in Analogie zu BGH GRUR 2006, 316 - Koksofentür oder BGH GRUR 1990, 432 - Spleißkammer.
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19
    Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Anspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 15.11.2005 - X ZR 17/02

    Koksofentür

    Auszug aus BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19
    Denn mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders ist es unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufgenommen werden - hier in Analogie zu BGH GRUR 2006, 316 - Koksofentür oder BGH GRUR 1990, 432 - Spleißkammer.
  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

    Auszug aus BPatG, 18.11.2020 - 6 Ni 2/19
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH GRUR 2008, 779, 782 - Mehrgangnabe).
  • BGH, 21.10.2010 - Xa ZB 14/09

    Winkelmesseinrichtung

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

  • BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09

    Integrationselement

  • BPatG, 19.10.2023 - 7 Ni 15/21
    Die Zulassung des neuen Hilfsantrags 5 hätte daher eine Vertagung der mündlichen Verhandlung unumgänglich gemacht, was das Gesetz aber mit der Regelung nach § 83 Abs. 4 PatG gerade ausdrücklich ausschließt (vgl. BPatG, Urteil vom 18. November 2020 - 6 Ni 2/19 (EP) -, Rn. 146, juris).

    Unabhängig davon, dass sie nicht konkret vorgetragen hat, inwiefern welche Merkmale klargestellt werden sollen, wäre ein solcher Hilfsantrag, der auf eine bloße Klarstellung eines Patentanspruchs gerichtet ist, von vornherein mangels Beschränkung des Streitpatents unzulässig (vgl. BPatG, Urteil vom 16. Mai 2019 - 6 Ni 66/16 (EP) -, Rn. 184, juris; Urteil vom 18. November 2020 - 6 Ni 2/19 (EP) -, Rn. 155, juris).

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Rechtsprechung
   BPatG, 18.11.2010 - 6 Ni 2/19 (EP)   

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https://dejure.org/2010,98396
BPatG, 18.11.2010 - 6 Ni 2/19 (EP) (https://dejure.org/2010,98396)
BPatG, Entscheidung vom 18.11.2010 - 6 Ni 2/19 (EP) (https://dejure.org/2010,98396)
BPatG, Entscheidung vom 18. November 2010 - 6 Ni 2/19 (EP) (https://dejure.org/2010,98396)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 83 Abs 4 PatG
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung und Verfahren zum Markieren oder Etikettieren" - zur Frage der Zurückweisung von verspätetem Vorbringen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BPatG, 29.04.2008 - 3 Ni 48/06
    Auszug aus BPatG, 18.11.2010 - 6 Ni 2/19
    Die weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge in der Fassung vom 30. April 2020 bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie diese Anträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent in der genannten Reihenfolge jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung; BPatG, Urteil vom 29. April 2008 - 3 Ni 48/06 (EU), BPatGE 51, 45 - Ionenaustauschverfahren).
  • BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08

    Sensoranordnung

    Auszug aus BPatG, 18.11.2010 - 6 Ni 2/19
    Die weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge in der Fassung vom 30. April 2020 bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie diese Anträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent in der genannten Reihenfolge jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung; BPatG, Urteil vom 29. April 2008 - 3 Ni 48/06 (EU), BPatGE 51, 45 - Ionenaustauschverfahren).
  • BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10

    Fixationssystem - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fixationssystem" -

    Auszug aus BPatG, 18.11.2010 - 6 Ni 2/19
    Die Aufspaltung eines Patentanspruchs in drei nebengeordnete Ansprüche (hier nebengeordnete Ansprüche 1 bis 3) stellt eine zulässige Änderung des erteilten Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren dar, wenn diese sich nicht nur in einer Klarstellung erschöpft, sondern eine Beschränkung des Gegenstands darstellt (hier auf drei konkrete Ausführungsbeispiele) und zudem der Ausräumung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds (hier der fehlenden erfinderischen Tätigkeit) Rechnung trägt (siehe Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl., 2016 Rn. 347; BPatG München, Urteil vom 24. Juli 2012 - 4 Ni 21/10 -, GRUR 2013, 487 Rn. 111 ff., 119, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

    Auszug aus BPatG, 18.11.2010 - 6 Ni 2/19
    Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, demnach nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z. B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 22).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvR 2821/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BPatG, 18.11.2010 - 6 Ni 2/19
    So darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch eine gewissenhafte und kundige Partei nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 -, NJW 2003, 3687; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14 -, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18).
  • BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02

    Vertagung des Verfahrens vor den Patentgerichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BPatG, 18.11.2010 - 6 Ni 2/19
    Diese Notwendigkeit besteht immer dann, wenn für das Gericht ersichtlich durch die Ablehnung einer Vertagung der anderen Partei die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären, die Grundlage der zu treffenden Entscheidung sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004, X ZR 212/02 -,GRUR 2004, 354 Rn. 28 - Crimpwerkzeug I m.w.N.).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BPatG, 18.11.2010 - 6 Ni 2/19
    So darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch eine gewissenhafte und kundige Partei nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 -, NJW 2003, 3687; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14 -, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18).
  • BVerfG, 07.02.2018 - 2 BvR 549/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilprozessuale

    Auszug aus BPatG, 18.11.2010 - 6 Ni 2/19
    Das Recht auf rechtliches Gehör verlangt zur Vermeidung einer verbotenen Überraschungsentscheidung, dass die geschaffene Prozesslage zuvor wieder beseitigt wird, zumindest in Form einer gerichtlichen Erklärung, die unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass an der bisherigen Prozesslage nicht mehr festgehalten wird beziehungsweise sich diese erledigt hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 -, MDR 2018, 614 Tz 4).
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