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   LG Kiel, 19.03.1998 - 6 O 145/97   

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https://dejure.org/1998,24877
LG Kiel, 19.03.1998 - 6 O 145/97 (https://dejure.org/1998,24877)
LG Kiel, Entscheidung vom 19.03.1998 - 6 O 145/97 (https://dejure.org/1998,24877)
LG Kiel, Entscheidung vom 19. März 1998 - 6 O 145/97 (https://dejure.org/1998,24877)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67; VVG § 6 Abs. 3; StGB § 142; AKB § 3; AKB § 7
    Regreßanspruch nach § 67 VVG bei Unfallflucht des Fahrers L.. Mit Anmerkung: Manfred Brill

  • VersR (via Owlit)

    VVG § 67; VVG § 6 Abs. 3; StGB § 142; AKB § 3; AKB § 7
    Regreßanspruch nach § 67 VVG bei Unfallflucht des Fahrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 1105
  • VersR 1999, 1538
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Braunschweig, 19.09.2017 - 11 U 10/17

    Geltendmachung von Regressansprüchen des Kfz-Versicherers gegenüber dem

    Die Auffassung des Landgerichts Kiel (vgl. Urteil vom 19.03.1998 - 6 O 145/97 - VersR 1999, 1105), dass der Fahrer in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich mitversichert ist, trifft daher nicht zu (vgl. diesbezüglich auch die kritische Anmerkung zum Urteil von Brill, VersR 1999, 1538).
  • OLG Celle, 15.04.2009 - 14 U 39/05

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Feststellung des Verdienstausfallschadens

    Die Beiakten 6 O 395/00 - LG Stade/9 U 287/01 - OLG Celle (E. M. Baustoffhandel GmbH gegen W.), 6 O 145/97 - LG Stade/1 U 53/97 - OLG Celle (Prof. Dr. G. gegen Wolf) und 46 IN 4/99 - AG Lüneburg (Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der F. GmbH) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Dementsprechend hat Dr. G. durch seine Prozessbevollmächtigten in dem Honorarstreit mit der Klägerin wegen der streitgegenständlichen Implantatversorgung (Beiakte 6 O 145/97 - LG Stade/1 U 53/97 - OLG Celle) im Schriftsatz vom 9. September 1998 (Bl. 196 d. A.) mitteilen lassen, dass die Klägerin ihn zwar bei Aufstellung des Behandlungsplans für die Implantatversorgung im Dezember 1994 gebeten hatte, eine Unfallbedingtheit dieser ärztlichen Leistungen zu bescheinigen, er die gewünschte Bestätigung aber nicht gegeben habe, weil er einen Zusammenhang zu dem Unfall nicht habe erkennen können.

    So habe sich die Klägerin selbst in einem Schreiben an den behandelnden Zahnarzt Prof. Dr. G. (Bl. 222 der Beiakte 6 O 145/97) vom 12. Dezember 1995 dahingehend geäußert, dass sie als Unternehmerin "der Pleite entgegensteuere, wenn diese Tortur [der Implantatbehandlung] nicht umgehend beendet" werde.

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