Rechtsprechung
LG Dresden, 18.08.2006 - 6 O 1536/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Zu den Anforderungen an den Nachweis gleichzeitigen Grünlichts einer Wechsellichtzeichenanlage
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
StVO § 37; ZPO § 286
Strenge Anforderungen an den Nachweis der Fehlsteuerung einer Ampelanlage ("feindliches Grün") - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 2007, 1385
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 21.12.1992 - 1 U 199/91
Enteignungsgleicher Eingriff; Ampel; Feindliches Grün; Haftung
Auszug aus LG Dresden, 18.08.2006 - 6 O 1536/04
Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 21.12.1992 - AZ: 1 U 199/91 - NJW 1993, 1402) an, nach der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff (BGHZ 99, 249 - NJW 1987, 1945) auch dann Anwendung findet, wenn es an einer speziellen landesgesetzlich angeordneten Haftung für rechtswidriges Behördenhandeln, wie es ebenso in Baden-Württemberg als auch in Sachsen der Fall ist, fehlt. - OLG Hamm, 27.05.2003 - 9 U 116/02
Anforderungen an den Nachweis der Fehlsteuerung einer Kreuzungsampel
Auszug aus LG Dresden, 18.08.2006 - 6 O 1536/04
Bestätigt zudem ein Sachverständiger die Wirksamkeit der Sicherung plausibel auch im konkreten Streitfall, können gegenteilige Zeugenaussagen wegen der relativen Unsicherheit des Zeugenbeweises nur ausnahmsweise die Überzeugung von einem "feindlichen Grün" begründen (OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2003, Az: 9 U 116/02 - DAR 11/2003). - BGH, 18.12.1986 - III ZR 242/85
Entschädigungsanspruch eines Verkehrsteilnehmers bei feindlichem Grün
Auszug aus LG Dresden, 18.08.2006 - 6 O 1536/04
Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 21.12.1992 - AZ: 1 U 199/91 - NJW 1993, 1402) an, nach der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff (BGHZ 99, 249 - NJW 1987, 1945) auch dann Anwendung findet, wenn es an einer speziellen landesgesetzlich angeordneten Haftung für rechtswidriges Behördenhandeln, wie es ebenso in Baden-Württemberg als auch in Sachsen der Fall ist, fehlt.