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   LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06   

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LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06 (https://dejure.org/2007,8430)
LG Bochum, Entscheidung vom 15.02.2007 - 6 O 255/06 (https://dejure.org/2007,8430)
LG Bochum, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - 6 O 255/06 (https://dejure.org/2007,8430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schaden an Automatikfahrzeug in Waschanlage

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Schaden an Automatikfahrzeug in Waschanlage

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1103
  • NZV 2007, 526 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06
    In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners - hier des Waschstraßenbetreibers - herrühren kann (vgl. dazu u.a. : BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 = NZV 2003, 285; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766).

    Allerdings muss hierfür (sicher) feststehen, dass der Schaden nur durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine anderen Schadensursachen in Betracht kommen, bzw., sofern eine fehlerhafte Handhabung durch den Geschädigten vorlag, der Betreiber auf dieses Risiko schuldhaft nicht hingewiesen hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459).

    Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Beklagte diese Pflicht verletzt hätte, denn die Waschanlage entsprach offensichtlich dem Stand der Technik (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 = NZV 2003, 285(286)).

    Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt jedoch seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. OLG München OLGZ 1982, 382; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459(1460) = NZV 2003, 285(286)).

  • BGH, 23.04.2002 - VI ZR 180/01

    Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes zwischen einem PKW und einem Fußgänger;

    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06
    ( vgl. dazu : BGH NJW 2002, 2324(2325) = NZV 2002, 365(366)).

    Der Urkundenbeweis darf nur nicht dazu führen, dass den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird (vgl. BGH NJW 2000, 3072(3073); BGH NJW 2002, 2324 (2325) = NZV 2002, 365 (366)).

    Deshalb hat ein Gericht eine mündliche Begutachtung zumindest dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, dass sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet oder wenn weitere (neue) Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1998, 311; BGH NJW 2000, 3072 (3073); BGH NJW 2002, 2324(2325) = NZV 2002, 365(366)).

  • BGH, 06.06.2000 - VI ZR 98/99

    Weitere Sachaufklärung nach urkundenbeweislicher Verwertung eines Gutachtens aus

    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06
    Der Urkundenbeweis darf nur nicht dazu führen, dass den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird (vgl. BGH NJW 2000, 3072(3073); BGH NJW 2002, 2324 (2325) = NZV 2002, 365 (366)).

    Deshalb hat ein Gericht eine mündliche Begutachtung zumindest dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, dass sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet oder wenn weitere (neue) Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1998, 311; BGH NJW 2000, 3072 (3073); BGH NJW 2002, 2324(2325) = NZV 2002, 365(366)).

  • LG Kassel, 10.02.1977 - 1 S 252/76
    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06
    Insoweit ist zwar nicht zu verkennen, dass auch in der Rechtsprechung durchaus diskutiert wird, ob gegebenenfalls ein Waschstraßenbetreiber neben Hinweistafeln mit Anordnungen zum Verhalten weitergehende Maßnahmen ergreifen muss (bejahend zum Beispiel LG Bonn, MZV 1995, 155; einschränkend dagegen LG Kassel VersR 1978, 190).
  • LG Bayreuth, 17.03.1982 - S 72/81
    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06
    In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners - hier des Waschstraßenbetreibers - herrühren kann (vgl. dazu u.a. : BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 = NZV 2003, 285; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • OLG Koblenz, 16.06.1994 - 5 U 1939/93

    Haftung für Fahrzeugschäden beim Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06
    In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners - hier des Waschstraßenbetreibers - herrühren kann (vgl. dazu u.a. : BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 = NZV 2003, 285; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06
    In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners - hier des Waschstraßenbetreibers - herrühren kann (vgl. dazu u.a. : BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 = NZV 2003, 285; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • BGH, 14.10.1997 - VI ZR 404/96

    Prüfungspflicht des PKW-Halters

    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06
    Deshalb hat ein Gericht eine mündliche Begutachtung zumindest dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, dass sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet oder wenn weitere (neue) Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1998, 311; BGH NJW 2000, 3072 (3073); BGH NJW 2002, 2324(2325) = NZV 2002, 365(366)).
  • OLG Köln, 13.07.1998 - 16 U 15/98

    Verkehrssicherungspflicht in Autowaschanalgen bei Frost

    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06
    Erst recht muss derjenige, der eine besondere Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, dafür sorgen, dass die von ihm angelockten Kunden bzw. deren Sache in den gewerblich genutzten Räumlichkeiten oder auf dem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 673 = OLG-Rep. 1998, 364 = VersR 1999, 501 = NZV 1999, 165).
  • OLG Hamburg, 10.02.1984 - 11 U 184/83

    Positive Vertragsverletzung; objektive Pflichtverletzung; Verantwortungsspäre des

    Auszug aus LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06
    In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners - hier des Waschstraßenbetreibers - herrühren kann (vgl. dazu u.a. : BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 = NZV 2003, 285; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • LG Wuppertal, 13.03.2013 - 5 O 172/11

    Waschanlagenbetreiber haftet bei nicht entkräftetem Anscheinsbeweis für

    So wird angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht dann genüge, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. LG Bochum, Urteil vom 15.02.2007, Az. 6 O 255/06).
  • OLG Schleswig, 16.02.2010 - 3 U 39/09

    Behandlung einer unbenannten ehebedingten Zuwendung im Rahmen der

    Knapp 400 EUR erhielten die Eheleute zusätzlich aus der Vermietung der Wohnung (die früher für 800 DM vermietet war, ausweislich der beigezogenen Akte 6 O 255/06 LG Itzehoe Bl. 48).
  • AG Brandenburg, 22.06.2015 - 31 C 232/13

    Hinweispflichten des Betreibers einer Auto-Waschanlage gegenüber seinen Kunden

    Die herrschende Rechtsprechung geht auch davon aus, dass an diesen Entlastungsbeweis des Betreibers der Waschanlage nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen ( BGH , NJW-RR 1990, Seiten 447; OLG Saarbrücken , Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2004, Seiten 962 f.; LG Wuppertal , Urteil vom 13.03.2013, Az.: 5 O 172/11, u.a. in: ZfSch 2013, Seiten 437 ff. LG Bochum , Urteil vom 15.02.2007, Az. 6 O 255/06, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 963 f.; LG Freiburg , Urteil vom 25.10.2004, Az.: 9 S …
  • LG Bonn, 05.03.2008 - 5 S 135/07

    Schadensersatz wegen Fahrzeugbeschädigung in einer Waschstraße; Anwendbarkeit des

    Diese Aufwendungen dürften anteilsmäßig auf die beiden Schadensereignisse aufzuteilen und, soweit sie den Erstschaden betreffen, von der Beklagten im Falle ihrer Haftung grundsätzlich zu ersetzen sein (vgl. LG Bochum v. 15.02.2007, 6 O 255/06-NJW-RR 2007, 1103).
  • AG Aachen, 25.11.2009 - 116 C 234/09

    Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugbesitzers gegenüber einem

    Davon, dass die Schadensursache und der Schaden allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann, ist auszugehen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann (vgl. LG Bonn DAR 2007, 466; LG Bochum NJW-RR 2007, 1103).
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