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   LG Heilbronn, 21.05.2015 - Bi 6 O 50/15   

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https://dejure.org/2015,11648
LG Heilbronn, 21.05.2015 - Bi 6 O 50/15 (https://dejure.org/2015,11648)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.05.2015 - Bi 6 O 50/15 (https://dejure.org/2015,11648)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - Bi 6 O 50/15 (https://dejure.org/2015,11648)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Darlehensrecht: Bausparvertrag; Zulässigkeit von Darlehensgebühren bei Bausparverträgen; AGB-Kontrolle bei Bausparverträgen

  • IWW

    § 305 BGB; § 307 BGB; § 3 KWG; § 5 BausparkG; § 9 BausparkG
    Bausparvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlehensgebühren bei Inanspruchnahme von Bauspardarlehen nicht unangemessen benachteiligend

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit einer Darlehensgebühr in Bausparkassen-AGB

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Frage der Übertragbarkeit der Bearbeitungsentgeltentscheidungen des BGH auf die Darlehensgebühr bei Bausparverträgen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Darlehensgebühr im Bausparvertrag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Darlehensgebühren in Bausparverträgen - Bausparbedingung ist wirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bausparkassen können Darlehensgebühren für Bauspardarlehen verlangen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entscheidung zur Wirksamkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 305, 307, 812
    Wirksamkeit einer Darlehensgebühr in Bausparkassen-AGB

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bausparkassen können Darlehensgebühren für Bauspardarlehen verlangen

  • landgericht-heilbronn.de (Pressemitteilung)

    Zur Wirksamkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen: Klausel wirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparvertrag: Pauschale Kontogebühr ist rechtens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1672
  • WM 2015, 1715
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Zutreffend ist deshalb die Auslegung verschiedener Instanzgerichte (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2-05 O 452/12, juris Rn. 42; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1717 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 18 f.), nach der mit der Darlehensgebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung, sondern Aufwand für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten abgegolten wird, der bei dieser im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

    Ebenso führt die einen Bausparvertrag kennzeichnende Verknüpfung von Bauspareinlagen und Bauspardarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BSpkG) unabhängig davon, ob man den Bauspardarlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag als (aufschiebend bedingt) abgeschlossen ansieht (so Mülbert/ Schmitz in Festschrift Horn, 2006, S. 777, 778 f.; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 29; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 1 Anm. 13) oder ob man von einem separaten (späteren) Abschluss des Bauspardarlehensvertrags ausgeht (so Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., Vor §§ 488-490 Rn. 27; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Fandrich in Graf von Westphalen, aaO), nicht zu einem bausparspezifisch geprägten gesetzlichen Leitbild für Bauspardarlehen (zutreffend AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 24; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 47 ff.; zweifelnd LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1718; aA LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1318; Haertlein, BKR 2015, 505, 508; ders., WM 2014, 189, 195; Servatius, ZfIR 2016, 12, 20 f.; Edelmann, WuB 2015, 653, 655).

    (1) Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass Bauspardarlehen im Verhältnis zum Marktumfeld bei Vertragsschluss vergleichsweise niedrig verzinst sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31; BFHE 109, 172, 176; OLG Karlsruhe, ZIP 2015, 1918, 1922; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 28; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 59; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 538) und dass das Zinsänderungsrisiko im Rahmen des Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse getragen wird, weil deren Kunden nicht nur frei entscheiden können, ob sie bei bestehender Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnehmen, sondern auch berechtigt sind, ein aufgenommenes Bauspardarlehen gemäß § 11 Abs. 5 ABB jederzeit zu tilgen, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen (vgl. zum sog. "Zinssicherungseffekt" LG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 122/15, juris Rn. 30; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1719; Haertlein, WM 2014, 189, 200; ders. BKR 2015, 505, 509; Edelmann, WuB 2015, 653, 655).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2015 - 2 U 75/15

    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 (Az.: 6 O 50/15) wird.

    Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 (Az.: Bi 6 O 50/15) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

    Bi 6 O 50/15- wird die Beklagte verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft es zu unterlassen, die nachfolgenden oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):.

    Bi 6 O 50/15 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 260, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15

    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter Klauseln über

    Eine Klausel, durch welche in einem Bauspardarlehensvertrag im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine "Darlehensgebühr" ausbedungen wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn die Bausparkasse die hierdurch generierten Erträge für sich selbst vereinnahmt (Abgrenzung zu LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 - Az.: 6 O 50/15; Anschluss AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - Az.: 10 C 133/15).

    Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 - Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners.

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