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   AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20   

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AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20 (https://dejure.org/2021,277)
AG Weimar, Entscheidung vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20 (https://dejure.org/2021,277)
AG Weimar, Entscheidung vom 11. Januar 2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20 (https://dejure.org/2021,277)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Kontakt-, Alkohol- und Ausgangsverbot, Corona-VO unwirksam?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ist das Corona-Kontaktverbot verfassungswidrig? - Corona-Virus

  • mdr.de (Pressemeldung, 20.01.2021)

    Corona-Kontaktverbot verfassungswidrig

  • Telepolis (Pressemeldung, 22.01.2021)

    Corona: Lockdown ./. Grundgesetz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Menschenwürde und Kontaktbeschränkungen: Corona-Kontaktbeschränkungen für verfassungswidrig und nichtig erklärt

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Amtsrichter erteilt Coronapolitik eine verheerende Rüge und verwirft Rechtsverordnung

Besprechungen u.ä. (3)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung und Diskussion)

    Kontaktverbot als Maßnahme gegen die Verbreitung des COVID19-Virus ist verfassungswidrig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Amtsrichter erteilt Coronapolitik eine verheerende Rüge und verwirft Rechtsverordnung

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Fehlentscheidung" in der Tat

Sonstiges

  • focus.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 25.01.2021)

    Corona-Richter aus Weimar: Er klagte schon privat gegen Masken- und Abstandspflicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20
    Die Rechtsprechung hat aber, um einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 - 3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S 2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - juris, Rn. 35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020).

    Es bestehe auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 61).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20
    Das Bundesverfassungsgericht sieht dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)).

    Ist im Hinblick auf bestimmte Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE 136, 69 (92)).

  • BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 22/12

    Polizeiliche Generalklausel wohl keine geeignete Rechtsgrundlage für

    Auszug aus AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20
    Die Rechtsprechung hat aber, um einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 - 3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S 2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - juris, Rn. 35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020).

    Es kann hier dahinstehen, ob die damit vorgenommene Relativierung der Geltung der Wesentlichkeitslehre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen ist (ablehnend etwa Möllers, aaO: "Sollten wir aus der Krise mit der Einsicht herausgehen, dass fundamentale Normen der Arbeitsteilung zwischen Parlament und Regierung ... befristet unter einem ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Notstandsvorbehalt stehen, wäre das fatal."), es soll diesbezüglich lediglich noch darauf hingewiesen werden, dass die einzige in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der Beschluss vom 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, kaum als Beleg angeführt werden kann, da in dieser Entscheidung lediglich unbeanstandet gelassen wurde, dass die Untergerichte die polizeiliche Generalklausel in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als noch ausreichende Rechtsgrundlage für eine Maßnahme, die möglicherweise einer detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedurft hätte, angesehen haben, die Entscheidung über die Frage der Rechtsgrundlage somit in das Hauptsacheverfahren verlagert wurde.

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20
    Sie kann daher nur die Richtung weisen, in der Fälle der Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können (BVerfGE 30, 1 (25)).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog. Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen, welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll; BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert.
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20
    Das Gericht hatte selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt.
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20
    Nach der Wesentlichkeitslehre muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist - alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116, 24 (58)).
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

    Auszug aus AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20
    Ist im Hinblick auf bestimmte Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE 136, 69 (92)).
  • OVG Saarland, 06.09.2013 - 3 A 13/13

    Dauerobservation; rückfallgefährdete Sexual- und Gewaltstraftäter;

    Auszug aus AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20
    Die Rechtsprechung hat aber, um einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 - 3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S 2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - juris, Rn. 35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020).
  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20
    Nach der Wesentlichkeitslehre muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist - alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116, 24 (58)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2013 - 5 A 607/11

    Dauerobservation eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters von März 2009 bis

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 - 1 S 2801/03

    Vereinbarkeit eines Wohnungsverweises mit Rückkehrverbot nach PolG BW mit Art 11

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 20 NE 20.2360

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen Sperrstundenregelungen und Beschränkung des

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55

    Verordnungsermächtigung

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

  • Drs-Bund, 03.01.2013 - BT-Drs 17/12051
  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 930/92

    Verfassungsmäßigkeit von Bewährungsweisungen bei Verurteilung wegen einer

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

  • AG Weimar, 08.04.2021 - 9 F 148/21

    Kinderschutzverfahren: Masken- und Mindestabstandspflicht für Schulkinder in

    Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung habe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 ((195 ff)) jedes Gericht selbst zu entscheiden, so auch schon AG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20 -, juris.

    Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 ((195 ff)) jedes Gericht selbst zu entscheiden, so auch schon AG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20 -, juris.

  • VGH Bayern, 24.01.2021 - 10 CS 21.249

    10. Senat des BayVGH erlaubt Demonstration gegen den 10. Senat des BayVGH vor dem

    Das Urteil des Amtsgerichts Weimar (U.v. 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20), auf das sich der Antragsteller bezieht, um weiter zu begründen, dass eine "Epidemische Lage von nationaler Tragweite" nicht vorliege, ändert hieran ebenfalls nichts.
  • AG Weimar, 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21

    Corona-Demo - Teilnahme ohne Mund-Nasen-Bedeckung

    Dafür müssen - unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber insoweit zuzubilligenden Einschätzungsspielraums - die konkreten Vorteile und Nachteile beschrieben, gewichtet und bewertet werden (vgl. AG Weimar, 11.01.2021, 523 Js 202518/20, juris Rn. 51 m. w. N.).
  • AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21

    § 3 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und nichtig

    Das Gericht hält insoweit an der im Urteil vom 11.01.2021, Az. 6 OWi - 523 Js 202518/20, dargelegten Rechtsauffassung fest.

    Auf die dortigen Ausführungen (AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20 - juris, Rn. 10-30) wird umfassend Bezug genommen, wobei nachfolgende Klarstellungen angezeigt erscheinen.

    Die Ausführungen des Gerichts zur Verhältnismäßigkeit im Urteil vom 11.01.2021 (aaO, Rn. 41-78), auf die, insbesondere auch hinsichtlich der Frage der Schäden und Kollateralschäden der Maßnahmen Bezug genommen wird, sind insofern nur eingeschränkt auf den hiesigen Fall übertragbar, als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Verhältnismäßigkeit dort der 18.04.2020 (Tag des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) war, vorliegend aber der 26.03.2020 (Tag des Erlasses der ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ist und zu diesem Zeitpunkt bestimmte Daten des Robert Koch-Instituts noch nicht verfügbar waren.

  • AG Wuppertal, 29.03.2021 - 82 OWi 2/21

    Corona, CoronaschutzVO NRW, Wirksamkeit, Kontaktverbot

    Im Sinne der dargestellten Argumentation sind die flächendeckenden Eingriffe in den verschiedensten Bereichen der einzelnen Bundesländer, welche allesamt auf § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG gestützt wurden, von der Rechtsprechung auch wiederholt als von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt angesehen worden (Bezüglich des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vgl.: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 28. August 2020, Lv 15/20, Rn. 84 ff. / bezüglich Betriebsschließungen vgl.: VG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2020, 13 E 4550/20, Rn. 13 ff. / bezüglich Kontaktbeschränkungen vgl.: AG Dortmund, Urteil vom 02. November 2020, 733 OWi - 127 Js 75/20, 64/20, Rn. 29 ff.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 29. Januar 2021, 7 OWi 170 Js 112950/20, Rn. 23 ff.; AG Reutlingen, Beschluss vom 09. Dezember 2020, 4 OWi 23 Js 16246/20, Rn. 4 ff.; AG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021, 6 OWi - 523 Js 202518/20, Rn.10 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21

    Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung; Bestimmtheit; Wesentlichkeitsgrundsatz;

    Darüber hinaus verstießen die Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum gegen die Menschenwürde, was aus den Ausführungen des Amtsgerichts Weimar (Urteil vom 11. Januar 2021 - 6 OWI-523 Js 202518/20 -, juris) folge.

    Auch aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11. Januar 2021 (- 6 OWI-523 Js 202518/20 -, juris) ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer anderen Bewertung zu veranlassen hätten, zumal sich die dortigen Ausführungen auf eine Verordnung vom 18. April 2020 beziehen, als § 28a IfSG noch nicht in Kraft war (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 -, juris Rn. 60 m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 28.01.2021 - 3 EN 22/21

    Untersagung körpernaher Dienstleistungen in Friseurstudios während der 2. Welle

    Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die infektionsschutzrechtlichen Verordnungsregelungen im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt, auf das Menschenwürdegebot des Art. 1 Abs. 1 GG und auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip offensichtlich verfassungswidrig sind (a.A. AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20 -).(Rn.60).

    (f) Der Senat folgt in der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung den vom Amtsgericht Weimar (Urteil vom 11. Januar 2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20 - juris) geäußerten grundsätzlichen erheblichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der infektionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Bekämpfung der derzeitigen Pandemie nicht.

  • VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323

    Demonstration am 31. Januar 2021 in München bleibt auf stationäre Versammlung mit

    Soweit der Antragsteller mit gewissen Abänderungen den Inhalt des Urteils des Amtsgerichts Weimar vom 11.1.2021 (Az. 6 OWi - 523 Js 202518/20) abschreibt (S. 33 bis S. 52, von "Der Höhepunkt der COVID-19-Neuerkrankungen" bis "Länder des Globalen Südens", im Urteil des Amtsgericht Rn. 29 bis 104, vgl. https://openjur.de/u/2316798.html), beziehen sich die tatsächlichen Behauptungen auf die Lage im Frühjahr 2020 und die rechtlichen Ausführungen weitestgehend auf Kontaktbeschränkungen.
  • OVG Thüringen, 02.02.2021 - 3 EN 21/21

    Corona-Krise; Schließung von Fahrschulen; Thüringen; CoronaVSonderV TH 3 i.d.F.

    (f) Der Senat folgt in der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung den vom Amtsgericht Weimar (Urteil vom 11. Januar 2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20 - juris) geäußerten grundsätzlichen erheblichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der infektionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Bekämpfung der derzeitigen Pandemie nicht.
  • OVG Hamburg, 02.02.2021 - 5 Bs 217/20

    CoronaVV HA; Gaststättenschließung; Begrenzung der Geltungsdauer von

    j) Die Antragstellerin nimmt abschließend Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11. Januar 2021 (6 OWi - 523 Js 202518/20, juris); daraus ergebe sich, dass die derzeitig geltenden Kontaktbeschränkungen verfassungswidrig seien.
  • VG München, 22.03.2021 - M 30 E 21.1308

    Verwaltungsgerichte, Sitzungspolizeiliche Anordnungen, Sitzungspolizeiliche

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