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   BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12   

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BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12 (https://dejure.org/2012,37580)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.2012 - 6 P 1.12 (https://dejure.org/2012,37580)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 (https://dejure.org/2012,37580)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BPersVG §§ 9, 107; NdsPersVG §§ 37, 41, 53
    Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des Jugendvertreters in den Rechtsmittelinstanzen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG §§ 9, 107
    Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des Jugendvertreters in den Rechtsmittelinstanzen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 4 S 1 BPersVG, § 107 S 2 BPersVG, § 107 S 1 BPersVG, § 37 PersVG ND 2007, § 41 PersVG ND 2007
    Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des Jugendvertreters in den Rechtsmittelinstanzen

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Jungendvertreters durch die Dienststelle i.R.e. rechtskräftigen Ablehnung eines Auflösungsantrags eines öffentlichen Arbeitgebers gem. § 9 Abs. 4 BPersVG

  • rewis.io

    Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des Jugendvertreters in den Rechtsmittelinstanzen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Jungendvertreters durch die Dienststelle i.R.e. rechtskräftigen Ablehnung eines Auflösungsantrags eines öffentlichen Arbeitgebers gem. § 9 Abs. 4 BPersVG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers und die Anwaltskosten des Jugendvertreters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 145, 79
  • NZA-RR 2013, 277
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antrag auf Auflösung des

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12
    Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 dem Antragsteller die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hob der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf und wies die Beschwerde des Landes gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurück.

    die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 die ihm, dem Antragsteller, im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat.

    Danach ist festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 dem Antragsteller die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat.

    Wie die im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 vorgelegte Vollmacht belegt, ist der Antragsteller selbst Vertragspartner seines Rechtsanwalts geworden und damit Schuldner der Honorarforderung.

  • BVerwG, 25.02.2004 - 6 P 12.03

    Instanzenzug

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12
    Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsanwaltskosten, die einem einzelnen Mitglied eines personalvertretungsrechtlichen Gremiums im Rahmen ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgaben entstanden sind (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2004 - BVerwG 6 P 12.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 34 S. 19 f., vom 11. Oktober 2010 - BVerwG 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 MBGSH Nr. 1 Rn. 14 und 22 sowie vom 29. April 2011 - BVerwG 6 PB 21.10 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 39 Rn. 5).

    Dagegen sind die in diesem Verfahren zu berücksichtigenden kollektiven Interessen schon durch den Personalrat vertreten, der ebenfalls im Zustimmungsersetzungsverfahren beteiligt ist (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2004 a.a.O, S. 19 ff.; ebenso zur außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern: BAG, Beschluss vom 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28 ).

    Eine unzulässige Benachteiligung eines Jugendvertreters im Vergleich zu einem Arbeitnehmer ohne personalvertretungsrechtliche Funktionen kann demnach auch darin liegen, dass der Jugendvertreter allein aufgrund seiner Amtsstellung endgültig mit Vermögensaufwendungen belastet wird, die im Falle eines sonstigen Arbeitnehmers in einer im Übrigen vergleichbaren Situation im Ergebnis nicht den Arbeitnehmer, sondern die Dienststelle treffen würden (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2004 a.a.O. S. 23; BAG, Beschluss vom 5. April 2000 a.a.O. Bl. 1714 R, 1715).

    Denn einem sonstigen Arbeitnehmer, der in einem Prozess um die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vor den Arbeitsgerichten rechtskräftig obsiegt, sind die im ersten Rechtszug entstandenen Anwaltskosten wegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vom Arbeitgeber nicht zu erstatten (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2004 a.a.O. S. 24; BAG, Beschluss vom 5. April 2000 a.a.O. Bl. 1715).

  • BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99

    Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12
    Sie verdeutlicht, dass das Auflösungsverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht einmal das Bestehen einer Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei Einleitung des Beschlussverfahrens voraussetzt (vgl. zum Jugendvertreter in der Betriebsverfassung: BAG, Beschluss vom 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - AP Nr. 33 zu § 78a BetrVG Bl. 1714 R).

    Eine unzulässige Benachteiligung eines Jugendvertreters im Vergleich zu einem Arbeitnehmer ohne personalvertretungsrechtliche Funktionen kann demnach auch darin liegen, dass der Jugendvertreter allein aufgrund seiner Amtsstellung endgültig mit Vermögensaufwendungen belastet wird, die im Falle eines sonstigen Arbeitnehmers in einer im Übrigen vergleichbaren Situation im Ergebnis nicht den Arbeitnehmer, sondern die Dienststelle treffen würden (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2004 a.a.O. S. 23; BAG, Beschluss vom 5. April 2000 a.a.O. Bl. 1714 R, 1715).

    Denn einem sonstigen Arbeitnehmer, der in einem Prozess um die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vor den Arbeitsgerichten rechtskräftig obsiegt, sind die im ersten Rechtszug entstandenen Anwaltskosten wegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vom Arbeitgeber nicht zu erstatten (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2004 a.a.O. S. 24; BAG, Beschluss vom 5. April 2000 a.a.O. Bl. 1715).

  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12
    Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 26 f. und 30 sowie vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 Rn. 30).

    Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, welche der Jugend- und Auszubildendenvertretung zugewiesen sind, geraten deren Mitglieder in jenen typischen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter, wie er für die Bipolarität der personalvertretungsrechtlichen Dienststellenverfassung kennzeichnend ist und wie er auch den allgemeinen und speziellen Regelungen zum Schutz vor Benachteiligung in §§ 41, 53 Abs. 2 Satz 3 NdsPersVG zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 32).

  • BAG, 31.01.1990 - 1 ABR 39/89

    Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei erfolgreicher

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12
    Dagegen sind die in diesem Verfahren zu berücksichtigenden kollektiven Interessen schon durch den Personalrat vertreten, der ebenfalls im Zustimmungsersetzungsverfahren beteiligt ist (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2004 a.a.O, S. 19 ff.; ebenso zur außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern: BAG, Beschluss vom 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28 ).

    Das Benachteiligungsverbot verlangt daher, dass die Dienststelle dem Jugendvertreter seine in den höheren Instanzen entstandenen Anwaltskosten erstattet, wenn der Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers rechtskräftig abgewiesen wird (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Januar 1990 a.a.O. S. 31 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2011 - 20 A 869/09.PVB - juris Rn. 45 ff.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2012, § 40 Rn. 62 f.; Wedde, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Aufl. 2012, § 40 Rn. 79).

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06

    Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12
    Auf die Beschwerde des Landes änderte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2007 - 18 LP 9/06 - den erstinstanzlichen Beschluss und löste das Arbeitsverhältnis auf.

    Nach der Rechtslage bei Ergehen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2007 - 18 LP 9/06 -, durch welchen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, war die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Antragsteller, den damaligen Beteiligten zu 1, als Rechtsbeschwerdeführer unvermeidlich (vgl. § 94 Abs. 1 ArbGG a.F.).

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12
    Sie ist aber im Wesentlichen vom gleichen Schutzzweck geprägt wie die genannten Kündigungsschutzbestimmungen (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 28).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12
    Jeder Jugendvertreter muss hinnehmen, dass der Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers Erfolg hat, wenn dafür nach Maßgabe von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG anzuerkennende Gründe vorliegen, insbesondere ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (vgl. dazu im Einzelnen, Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 28 ff.).
  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12
    Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 26 f. und 30 sowie vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 Rn. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2011 - 20 A 869/09

    Rechtmäßigkeit der Ersetzung einer Zustimmung des Personalrats zur

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12
    Das Benachteiligungsverbot verlangt daher, dass die Dienststelle dem Jugendvertreter seine in den höheren Instanzen entstandenen Anwaltskosten erstattet, wenn der Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers rechtskräftig abgewiesen wird (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Januar 1990 a.a.O. S. 31 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2011 - 20 A 869/09.PVB - juris Rn. 45 ff.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2012, § 40 Rn. 62 f.; Wedde, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Aufl. 2012, § 40 Rn. 79).
  • BVerwG, 11.10.2010 - 6 P 16.09

    Erstattungspflicht der Dienststelle; außergerichtliche Kosten eines

  • BVerwG, 29.04.2011 - 6 PB 21.10

    Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 30 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 und vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 16 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1).

    Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, welche der Jugend- und Auszubildendenvertretung zugewiesen sind, geraten deren Mitglieder in jenen typischen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter, wie er für die Bipolarität der personalvertretungsrechtlichen Dienststellenverfassung kennzeichnend ist und wie er auch den Regelungen in §§ 47, 62 Satz 2 BPersVG zugrunde liegt (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 31 f. und vom 12. November 2012 a.a.O. Rn. 17).

    g) Ist die Einbeziehung von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in den Weiterbeschäftigungsschutz zur Abwendung beruflicher Nachteile erforderlich, so kann darin keine unzulässige Begünstigung liegen (vgl. Beschluss vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 18 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

    Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 30 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 und vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 16 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1).

    Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, welche der Jugend- und Auszubildendenvertretung zugewiesen sind, geraten deren Mitglieder in jenen typischen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter, wie er für die Bipolarität der personalvertretungsrechtlichen Dienststellenverfassung kennzeichnend ist und wie er auch den Regelungen in §§ 47, 62 Satz 2 BPersVG zugrunde liegt (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 31 f. und vom 12. November 2012 a.a.O. Rn. 17).

    g) Ist die Einbeziehung von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in den Weiterbeschäftigungsschutz zur Abwendung beruflicher Nachteile erforderlich, so kann darin keine unzulässige Begünstigung liegen (vgl. Beschluss vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 18 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

    Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 30 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 und vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 16 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1).

    Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, welche der Jugend- und Auszubildendenvertretung zugewiesen sind, geraten deren Mitglieder in jenen typischen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter, wie er für die Bipolarität der personalvertretungsrechtlichen Dienststellenverfassung kennzeichnend ist und wie er auch den Regelungen in §§ 47, 62 Satz 2 BPersVG zugrunde liegt (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 31 f. und vom 12. November 2012 a.a.O. Rn. 17).

    g) Ist die Einbeziehung von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in den Weiterbeschäftigungsschutz zur Abwendung beruflicher Nachteile erforderlich, so kann darin keine unzulässige Begünstigung liegen (vgl. Beschluss vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 18 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18

    Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten; Schutzstatus der

    Das Begehren des Personalrats auf Feststellung eines Beteiligungsrechts ist nur dann von vornherein aussichtslos, wenn sich seine Abweisung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und dazu gegebenenfalls vorliegender Rechtsprechung geradezu aufdrängt; eine Rechtsverfolgung ist etwa mutwillig, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird oder wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich erfolgt und deswegen das Interesse der Dienststelle an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht missachtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 10).

    Dies wäre nur der Fall, wenn sich eine Abweisung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und dazu gegebenenfalls vorliegenden Rechtsprechung geradezu aufdrängen musste (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 10 und vom 21. November 2019 - 1 WRB 2.18 - Rn. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - 34 A 437/21

    Zustehen eines Anspruchs eines Personalratsmitglieds auf Freistellung von den

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2004 - 6 P 12.03 -, juris, Rn. 14, und vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 -, juris, Rn. 11.

  • BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Stellenplan der Gemeinde; Aufteilung

    Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41 Rn. 30 und vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1 Rn. 16).
  • BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 2.18

    Freistellungsanspruch; Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten;

    Das Begehren des Personalrats auf Feststellung eines Beteiligungsrechts ist nur dann von vornherein aussichtslos, wenn sich seine Abweisung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und dazu gegebenenfalls vorliegender Rechtsprechung geradezu aufdrängt; eine Rechtsverfolgung ist etwa mutwillig, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird oder wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich erfolgt und deswegen das Interesse der Dienststelle an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht missachtet wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2012 - 6 P 3.11 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 Rn. 37 und vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.01.2012 - 6 PB 16.11

    Anwaltskosten des Jugendvertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.12 fortgesetzt.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2024 - 7 R 87/23

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im

    Aufgrund dessen sind die einem einzelnen Personalratsmitglied durch die Beteiligung an einem Beschlussverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, wenn das Personalratsmitglied gerade in dieser Eigenschaft zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben in der Dienststelle tätig geworden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2004 - 6 P 12.03 -, juris, Rn. 14, und vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).
  • VG München, 10.10.2023 - M 20 P 22.3387

    (Landes) Personalvertretungsrecht, Voraussetzungen einer Weiterbeschäftigung für

    In Bezug auf Fragen der Kostenerstattung weist das Gericht jedoch bereits auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu - nicht erstattungsfähigen - Rechtsanwaltskosten des Jugendvertreters in der ersten Instanz hin (BVerwG, B.v. 12.11.2012 - 6 P 1/12 - juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17

    Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten

  • OVG Niedersachsen, 03.08.2017 - 17 LP 3/16

    Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 62 PV 6.21

    Personalrat; Kosten rechtsanwaltlicher Tätigkeit; Anspruch eines Beschäftigten

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