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   BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13   

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BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13 (https://dejure.org/2014,4382)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2014 - 6 P 1.13 (https://dejure.org/2014,4382)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 (https://dejure.org/2014,4382)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BPersVG § 68
    Auskunftsanspruch des Personalrats; Überwachungsaufgabe; elektronische Arbeitszeiterfassung; Namensnennung der Beschäftigten; anonymisierte Arbeitszeitlisten.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 68
    Auskunftsanspruch des Personalrats; Namensnennung der Beschäftigten; anonymisierte Arbeitszeitlisten; elektronische Arbeitszeiterfassung; Überwachungsaufgabe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 68 Abs 2 S 1 BPersVG, § 68 Abs 2 S 2 BPersVG
    Arbeitszeiterfassung; Auskunftsanspruch des Personalrats

  • Wolters Kluwer

    Zurverfügungstellen der in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten unter Namensnennung der Beschäftigten für den Personalrat; Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe des Personalrats durch Erhalt der anonymisierten Arbeitszeitlisten der Dienststelle

  • rewis.io

    Arbeitszeiterfassung; Auskunftsanspruch des Personalrats

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurverfügungstellen der in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten unter Namensnennung der Beschäftigten für den Personalrat; Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe des Personalrats durch Erhalt der anonymisierten Arbeitszeitlisten der Dienststelle

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein lesender Zugriff des Personalrats auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein lesender Zugriff des Personalrats auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung

  • heise.de (Pressebericht, 05.06.2014)

    Personalrat hat Anspruch auf anonymisierte Daten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elektronische Arbeitszeiterfassung - und der Personalrat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elektronische Arbeitszeiterfassung - und der Auskunftsanspruch des Personalrats

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kein lesender Zugriff des Personalrats auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechte des Personalrats - Kein Zugriff auf Personaldaten aus Arbeitszeiterfassung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein lesender Zugriff des Personalrats auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Personalrat hat keinen Anspruch auf lesenden Zugriff auf personalisierte Arbeitszeitkonten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein lesender Zugriff des Personalrats auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein lesender Zugriff des Personalrats auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zugriff des Personalrats auf Arbeitszeitkonten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein lesender Zugriff des Personalrats auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Personalrat hat keinen Anspruch auf lesenden Zugriff

  • neie.de (Kurzinformation)

    Gestufte Unterrichtung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Personalräte dürfen nicht in vollem Umfang auf Arbeitszeitkonten zugreifen

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Personalrat hat nur Anspruch auf anonymisierte Daten zur Arbeitszeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Zugriff des Personalrats auf elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 32
  • NZA 2014, 860
  • NZA-RR 2014, 387
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10

    Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13
    Der Informationsanspruch als solcher wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - BVerwG 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 17 und vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 27 f.; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - BAGE 106, 111 , vom 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - BAGE 128, 92 Rn. 28 sowie vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 7).

    Dementsprechend soll der Personalrat in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld effektiv entgegenwirken zu können (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 4 Rn. 23, vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 44 sowie vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 18; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - BAGE 121, 139 Rn. 23, vom 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - AP Nr. 69 zu § 80 BetrVG 1972 Rn. 25 sowie vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 7).

    Bei umfangreichen und komplexen Angaben ist die Dienststelle regelmäßig gehalten, die Auskunft schriftlich zu erteilen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 30. September 2008 a.a.O. Rn. 29 sowie vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 14).

    Da Informationen unter Namensnennung stets mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten verbunden sind, ist anonymisiert zu unterrichten, wenn dies für eine effiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Personalrat ausreicht (vgl. in diesem Zusammenhang: Beschlüsse vom 16. Februar 2010 a.a.O. Rn. 12 ff. und 18 ff., vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 43 und vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 14 ff.; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    Ist eine Abklärung auf andere Weise nicht möglich, ist die Identität des betroffenen Beschäftigten offenzulegen, auch damit der Antragsteller bei diesem Rückfrage nehmen kann (vgl. Beschluss vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    In diesen Fällen muss der Antragsteller sich durch Nachfrage bei den betroffenen Beschäftigten vergewissern können, ob diese die Mitteilung tatsächlich erhalten haben (vgl. Beschluss vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss zum betrieblichen Eingliederungsmanagement vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - (a.a.O. Rn. 12) diesen Gesichtspunkt ausdrücklich in seine Prüfung einbezogen.

    Im zitierten Beschluss vom 7. Februar 2012 (a.a.O. Rn. 50) hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei nicht befugt, sich gegenüber dem Überwachungsrecht des Betriebsrats auf Grundrechte von Arbeitnehmern zu berufen.

  • BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11

    Betriebliches Eingliederungsmanagement; Informationsanspruch des Personalrats;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13
    Sie besteht nur in dem Umfang, in welchem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 13 und vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3 Rn. 9).

    Der Informationsanspruch als solcher wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - BVerwG 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 17 und vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 27 f.; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - BAGE 106, 111 , vom 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - BAGE 128, 92 Rn. 28 sowie vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 7).

    Dementsprechend soll der Personalrat in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld effektiv entgegenwirken zu können (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 4 Rn. 23, vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 44 sowie vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 18; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - BAGE 121, 139 Rn. 23, vom 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - AP Nr. 69 zu § 80 BetrVG 1972 Rn. 25 sowie vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 7).

    Da Informationen unter Namensnennung stets mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten verbunden sind, ist anonymisiert zu unterrichten, wenn dies für eine effiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Personalrat ausreicht (vgl. in diesem Zusammenhang: Beschlüsse vom 16. Februar 2010 a.a.O. Rn. 12 ff. und 18 ff., vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 43 und vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 14 ff.; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    Ist eine Abklärung auf andere Weise nicht möglich, ist die Identität des betroffenen Beschäftigten offenzulegen, auch damit der Antragsteller bei diesem Rückfrage nehmen kann (vgl. Beschluss vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    In diesen Fällen muss der Antragsteller sich durch Nachfrage bei den betroffenen Beschäftigten vergewissern können, ob diese die Mitteilung tatsächlich erhalten haben (vgl. Beschluss vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

    Damit wird zugleich dem Grundrecht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen (vgl. Beschluss vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 28).

  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02

    Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13
    Der Informationsanspruch als solcher wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - BVerwG 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 17 und vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 27 f.; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - BAGE 106, 111 , vom 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - BAGE 128, 92 Rn. 28 sowie vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 7).

    Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, welche auf die bei der Dienststelle vorhandenen Unterlagen begrenzt ist (vgl. BAG, Beschlüsse vom 6. Mai 2003 a.a.O. S. 120 f. sowie vom 30. September 2008 a.a.O. Rn. 30), reicht von der Einblickgewährung bis zur zeitweisen oder dauerhaften Überlassung (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17 S. 1 ff.).

    Zwar hat dieses im Beschluss vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - (a.a.O. S. 117 ff.) dem Betriebsrat einen uneingeschränkten Anspruch auf Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zuerkannt.

  • BVerwG, 23.06.2010 - 6 P 8.09

    Informationsrecht des Personalrates; betriebliches Eingliederungsmanagement;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13
    Sie besteht nur in dem Umfang, in welchem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 13 und vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3 Rn. 9).

    Dementsprechend soll der Personalrat in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld effektiv entgegenwirken zu können (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 4 Rn. 23, vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 44 sowie vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 18; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - BAGE 121, 139 Rn. 23, vom 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - AP Nr. 69 zu § 80 BetrVG 1972 Rn. 25 sowie vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 7).

    Da Informationen unter Namensnennung stets mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten verbunden sind, ist anonymisiert zu unterrichten, wenn dies für eine effiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Personalrat ausreicht (vgl. in diesem Zusammenhang: Beschlüsse vom 16. Februar 2010 a.a.O. Rn. 12 ff. und 18 ff., vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 43 und vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 14 ff.; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

  • BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 54/07

    Auskunftsanspruch bei unzureichender Gehaltsliste

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13
    Der Informationsanspruch als solcher wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - BVerwG 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 17 und vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 27 f.; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - BAGE 106, 111 , vom 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - BAGE 128, 92 Rn. 28 sowie vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 7).

    Bei umfangreichen und komplexen Angaben ist die Dienststelle regelmäßig gehalten, die Auskunft schriftlich zu erteilen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 30. September 2008 a.a.O. Rn. 29 sowie vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 14).

    Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, welche auf die bei der Dienststelle vorhandenen Unterlagen begrenzt ist (vgl. BAG, Beschlüsse vom 6. Mai 2003 a.a.O. S. 120 f. sowie vom 30. September 2008 a.a.O. Rn. 30), reicht von der Einblickgewährung bis zur zeitweisen oder dauerhaften Überlassung (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17 S. 1 ff.).

  • BVerwG, 16.02.2010 - 6 P 5.09

    Informationsrecht des Personalrats; Einblick in die Gagenlisten für

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13
    Dementsprechend soll der Personalrat in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld effektiv entgegenwirken zu können (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 4 Rn. 23, vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 44 sowie vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 18; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - BAGE 121, 139 Rn. 23, vom 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - AP Nr. 69 zu § 80 BetrVG 1972 Rn. 25 sowie vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 7).

    Da Informationen unter Namensnennung stets mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten verbunden sind, ist anonymisiert zu unterrichten, wenn dies für eine effiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Personalrat ausreicht (vgl. in diesem Zusammenhang: Beschlüsse vom 16. Februar 2010 a.a.O. Rn. 12 ff. und 18 ff., vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 43 und vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 14 ff.; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 12).

  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13
    Die Anordnung von Überstunden ist nämlich grundsätzlich mitbestimmungspflichtig (vgl. für den Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit: Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 S. 40 ff.).
  • BAG, 16.08.2011 - 1 ABR 22/10

    Betriebsrat - Zuständigkeit - Unterrichtung - Online-Zugriff

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13
    Vielmehr kann der Dienststellenleiter seiner Pflicht zur Vorlage von Unterlagen durch Einräumen einer Leseberechtigung genügen (vgl. BAG, Beschluss vom 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - BAGE 139, 25 Rn. 36).
  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 14/06

    Tendenzbetrieb - Einstellung - Recht auf Einblick in Gagenlisten

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13
    Dementsprechend soll der Personalrat in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld effektiv entgegenwirken zu können (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 4 Rn. 23, vom 23. Juni 2010 a.a.O. Rn. 44 sowie vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 18; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - BAGE 121, 139 Rn. 23, vom 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - AP Nr. 69 zu § 80 BetrVG 1972 Rn. 25 sowie vom 7. Februar 2012 a.a.O. Rn. 7).
  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 5.01

    Informationsrecht des Personalrats; dauerhafte Aushändigung von Unterlagen in

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13
    Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, welche auf die bei der Dienststelle vorhandenen Unterlagen begrenzt ist (vgl. BAG, Beschlüsse vom 6. Mai 2003 a.a.O. S. 120 f. sowie vom 30. September 2008 a.a.O. Rn. 30), reicht von der Einblickgewährung bis zur zeitweisen oder dauerhaften Überlassung (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17 S. 1 ff.).
  • BAG, 19.02.2008 - 1 ABR 84/06

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats

  • BVerwG, 24.02.2006 - 6 P 4.05

    Dienststelle; Auflösung; Aufhebung; Schule; Grundschule; Schulnetzplanung;

  • BVerwG, 19.12.2018 - 5 P 6.17

    Abwägung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anonymität; Antragsauslegung;

    Diese Unterrichtungs- bzw. Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung besteht nur in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 Rn. 13, vom 4. September 2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 9 und vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 8).

    Der Informationsanspruch als solcher wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 8 m.w.N.).

    Damit wird nur nochmals der oben bezeichnete Maßstab für die Prüfung des § 68 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP umschrieben, dass - was dann im Einzelnen erst noch zu prüfen ist - der Informationsanspruch als solcher wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen strikt aufgabengebunden sind und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 8 m.w.N.).

    Dementsprechend soll der Personalrat in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld effektiv entgegenwirken zu können (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 9 m.w.N. zur inhaltsgleichen Regelung des § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP).

    Bei umfangreichen und komplexen Angaben ist die Dienststelle regelmäßig gehalten, die Auskunft schriftlich zu erteilen (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 10 m.w.N.).

    Zwar kann ein Informationsanspruch unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Beschäftigten nach Art oder Umfang der Informationen eingeschränkt sein, wenn sich die Informationsübermittlung an die Personalvertretung - insbesondere bei Auskünften über sensible Daten unter Nennung des Namens der Beschäftigten - auch in Abwägung mit dem Zweck der gesetzlichen Grundlage des Informationsanspruchs (hier aus § 69 Abs. 2 LPersVG RP), eine effiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Personalrat zu gewährleisten, als ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 Rn. 11 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689

    Anspruch des Personalrats auf Mitteilung der Namen der vom betrieblichen

    Nach dem Erforderlichkeitsprinzip bestimmt sich ferner, ob Auskünfte fortlaufend oder in größeren Abständen zu erteilen sind (BVerwG, B. b. 19.3.2014 - 6 P 1.13 - IÖD 2014, 138 Rn. 11 m. w. N.).

    cc) Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt man auch nicht aufgrund des von der Beteiligten zu 1 genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - (IÖD 2014, 138).

    Dementsprechend soll der Personalrat in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld wirkungsvoll entgegenwirken zu können (BVerwG, B. b. 19.3.2014 - 6 P 1.13 - IÖD 2014, 138 Rn. 9 m. w. N.).

    Dieser Erfolg stellt sich freilich nur ein, wenn der Personalrat anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen in die Lage versetzt wird, seine Überprüfungsaufgabe wahrzunehmen (so auch BVerwG, B. b. 19.3.2014 - 6 P 1.13 - IÖD 2014, 138 Rn. 9 ff. zu § 69 BPersVG).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2018 - PL 15 S 660/17

    Mitbestimmung bei der Aufstellung von Krankenhausdienstplänen; Berücksichtigung

    Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (- 6 P 1.13 -) teilte die weitere Beteiligte dem Antragsteller unter dem 14.11.2014 mit, dass kein Rechtsanspruch auf den lesenden Zugriff auf die im Dienstplanprogramm gespeicherten Daten bestehe.

    Soweit die weitere Beteiligte die Ansicht vertrete, dem Personalrat seien die Namen der in der Dienstplanung vorgesehenen Beschäftigten im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (- 6 P 1.13 -) nur in anonymisierter Form mitzuteilen, beruhe dies auf ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung, dass der Personalrat bei der Gestaltung der monatlichen Dienstplanung gar nicht zu beteiligen, sondern nur - auf Anfrage - zu unterrichten sei.

    Nach Ansicht des Senats lässt sich auch aus dem vom Antragsteller angeführten Zitat aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (- 6 P 1.13 -, Juris, Rn. 29) nichts anderes herleiten, zumal an dieser Stelle auf die Entscheidung vom 30.06.2005 (- 6 P 9.04 -, Juris) ausdrücklich Bezug genommen wird und damit gerade nichts Neues und Abweichendes hiervon zum Ausdruck gebracht werden soll.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (- 6 P 1.13 -) steht der nicht anonymisierten Unterrichtung nach Ansicht des Senats jedenfalls bezüglich der - auf einen Monat bezogenen - reinen Planungsdaten nicht entgegen.

  • OVG Bremen, 22.03.2023 - 6 LP 259/22

    Auskunftsanspruch der Personalvertretung; Übermittlung der Salden von

    Dies sind "zugunsten der Beschäftigten geltende" Regelungen im Sinne vom § 54 Abs. 1 lit. b BremPersVG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 6 P 1/13, juris Rn. 13).

    Dieses Erforderlichkeitsprinzip begrenzt die Reichweite des Informationsanspruchs (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 6 P 1/13, juris Rn. 8).

    Da Informationen unter Namensnennung stets mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten verbunden sind, ist anonymisiert zu unterrichten, wenn dies für eine effiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Personalrat ausreicht (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 6 P 1/13, juris Rn. 11).

    Ergeben sich daraus Anhaltspunkte für eine zu besorgende Rechtsverletzung, kann die Personalvertretung auf einer zweiten Stufe in "Einzelfällen" "anlassbezogen" "nähere Erläuterungen verlangen", die, wenn "anders eine Klärung der Angelegenheit nicht möglich" ist, zur Offenlegung der "Identität des betroffenen Beschäftigten" führen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 6 P 1/13, juris Rn. 11, 15, 24, 31 f., 37).

    cc) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den Rn. 26 und 29 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 - 6 P 1/13, juris, nichts Gegenteiliges.

    dd) Damit der Antragsteller einschätzen kann, zu welchen Gleitzeitkonten er die Beteiligte um nähere Erläuterung und gegebenenfalls Namensnennung bitten will, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Beteiligte die anonymisierten Konten auf der übermittelten Liste mit festen Kennziffern versieht (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 6 P 1/13, juris Rn. 1).

    Grundsätzlich bedeutsam und entscheidungserheblich zumindest in Bezug auf die Beschäftigten, die das Schreiben vom 17.11.2021 nicht erhalten haben, sind folgende Fragen: Ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 - 6 P 1/13 - dahingehend zu verstehen, dass die Übermittlung anonymisierter Listen mit den Arbeitszeitkontensalden aller Beschäftigten an die Personalvertretung stets "erforderlich" im Sinne von Auskunftsvorschriften wie § 54 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG ist, oder bedarf es einer auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Erforderlichkeitsprüfung? Ist der vorgenannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass die Übermittlung der Namen der betroffenen Beschäftigten an die Personalvertretung stets schon dann erforderlich ist, wenn das Gleitzeitkonto sich außerhalb des nach einer Dienstvereinbarung zulässigen Rahmens bewegt, oder darf die Namensübermittlung auch dann nur auf einzelfallbezogene Nachfrage der Personalvertretung und nach einzelfallbezogener Erforderlichkeitsprüfung erfolgen?.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2021 - 20 A 2472/20

    Personalrat; Vorstand; Gesamtheit; Aufgabe; Durchführung; Überwachung; allgemein;

    vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 6 P 8.09 -, BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1 = PersR 2010, 442 = PersV 2010, 454 = RiA 2010, 230 = ZTR 2011, 183, vom 4. September 2012 - 6 P 5.11 -, BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3 = PersR 2012, 508 = PersV 2013, 65 = RiA 2012, 273 = ZTR 2013, 103, vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 -, Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 18 = PersR 2015, Nr. 1, 48 = PersV 2014, 313 = ZfPR 2014, 67 = ZTR 2014, 437, und vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 -, BVerwGE 164, 146 = Buchholz 251.8 § 69 RhPPersVG Nr. 1 = PersR 2019, Nr. 6, 40 = PersV 2020, 412 = ZTR 2019, 462.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 -, a. a. O., und vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 -, a. a. O.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 -, a. a. O., und vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 -, a. a. O.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 -, a. a. O., und vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 -, a. a. O.

    vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 -, #, m. w. N.

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2016 - 11 TaBV 36/15

    Auskunftsanspruch des Betriebsrates zu Zielvereinbarungen

    Soweit das BVerwG mit Beschluss vom 19.03.2014 - 6 P 1/13 eine lediglich anonymisierte Herausgabe von Daten für ausreichend gehalten habe, sei der Beschluss auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Für ihre Auffassung spreche auch der Beschluss des BVerwG vom 19.03.2014 - 6 P 1/13, welcher auch auf das BetrVG übertragbar sei.

    Soweit die Arbeitgeberin sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (6 P 1/13) berufen hat, so ist daraus für den vorliegenden Sachverhalt nichts Gegenteiliges abzuleiten.

  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581

    Übermittlung von sozialen Auswahlinformationen unterlegener Mitbewerber unter

    Es ist zu sehen, dass sowohl in der personalvertretungsrechtlichen (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 6 P 1.13 - NZA-RR 2014, 387 Rn. 39 ff.) als auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (LAG Berlin-Bbg, B.v. 4.5.2016 - 14 TaBV 2163/15 - juris Rn. 151 f.) betont wird, dass - im Hinblick auf die unmittelbare Grundrechtsbindung im Bereich staatlicher Verwaltung - für die Auskunftserteilung der Dienststelle an den Personalrat andere, strengere Grundsätze gelten als für die Auskunftserteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat.

    Weil der mit der - ohne Rücksicht auf etwaige Besonderheiten des Einzelfalls generell - pauschal begehrten Datenübermittlung verbundene Grundrechtseingriff auch mit Art. 8 GRCh nicht zu vereinbaren ist (s.o.), ist auch der Frage nicht weiter nachzugehen, ob Konstellationen denkbar sind, in denen wegen konkreter objektiver Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund i.S.v. Art. 75 Abs. 2 BayPVG - nach Übermittlung der zunächst anonymisierten Angaben - eine Namenspreisgabe erforderlich werden kann wegen Unstimmigkeiten oder Hinweisen auf besondere Fallgestaltungen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 6 P 1.13 - NZA-RR 2014, 387 Rn. 11 und Rn. 32 f. zur elektronischen Arbeitszeiterfassung).

  • LAG Hamburg, 03.12.2015 - 7 TaBV 6/15

    Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Vorlage anonymisierter Zielvereinbarungen im

    Für ihre Auffassung spreche auch der Beschluss des BVerwG vom 19.03.2014 - 6 P 1/13, welcher auf das BetrVG übertragbar sei.

    Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats als solcher - wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen - ist strikt aufgabengebunden und in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (vgl. BAG, 6.5.2003, 1 ABR 13/02; 30.9.2008, 1 ABR 54/07; 7.2.2012, 1 ABR 46/10; vgl. auch BVerwG zu Auskunftsansprüchen nach § 68 BPersVG , 19.3.2014, 6 P 1/13, m.w.N.; zit. nach iuris).

    Da Informationen unter Namensnennung stets mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten verbunden sind, ist anonymisiert zu unterrichten, wenn dies für eine effiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Personalrat ausreicht (vgl. BAG, 7.2.2012, 1 ABR 46/10; BVerwG zu Auskunftsansprüchen nach § 68 BPersVG , 19.3.2014, 6 P 1/13, zit. nach iuris).

    Gibt die anonymisierte Information dem Betriebsrat bereits Aufschluss darüber, dass die in Rede stehende Norm, hier die GBV, durchweg eingehalten wird, so beschränkt sich eine ergänzende Unterrichtung unter Namensnennung der betroffenen Beschäftigten auf diejenigen Einzelfälle, in denen ausnahmsweise eine Rechtsverletzung zu besorgen ist (BVerwG zu Auskunftsansprüchen nach § 68 BPersVG , 19.3.2014, 6 P 1/13, zit. nach iuris).

  • VG Mainz, 09.03.2016 - 5 K 1467/15

    Anspruch des Personalrats auf Information über Gehaltsstufe eines Beamten

    Der Informationsanspruch als solcher ist daher strikt aufgabengebunden und in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 6 P 1/13 -, PersV 2014, 313 und juris Rn. 8 m.w.N.).

    Dementsprechend soll die Personalvertretung in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld effektiv entgegenwirken zu können (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 19.3.2014 - 6 P 1/13 -, a.a.O. und juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Ein derartiges zweistufiges Verfahren reduziert die Zahl der personenbezogenen Daten erheblich, ohne dass die effiziente Kontrolle des Personalrats Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 6 P 1/13 -, a.a.O. und juris, Rn. 11, 13, 15, 24, 31 ff.).

    Über die Einhaltung dieser Regelungen geben die anonymisierten und mit Erwägungen für eine bestimmte Einstufung versehenden Mitteilungen der Beteiligten ohne weiteres Aufschluss und lassen eine normative Prüfung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 6 P 1/13 -, a.a.O. zur Arbeitszeiterfassung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 61 PV 5.17

    Unbefristete Einstellungen; Unterrichtungsanspruch des Personalrats; Grundsatz

    Vielmehr ist der Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung aufgabenakzessorisch ausgestaltet; er muss stets in Zusammenhang mit einer zulässigerweise von der Personalvertretung wahrgenommenen Aufgabe stehen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 - BVerwG 6 P 1.13 -, juris Rn. 8, vom 28. Juni 2013 - BVerwG 6 PB 8.13 -, juris Rn. 4 zu § 73 PersVG SN, vom 13. September 2010 - BVerwG 6 P 14.09 -, juris Rn. 15 zu § 57 PersVG ST und vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 -, juris Rn. 13 zu § 73 PersVG BE; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. März 2014 - OVG 60 PV 19.12 -, juris Rn. 23, vom 12. September 2012 - OVG 60 PV 4.12 -, juris Rn. 23, und vom 17. März 2011 - OVG 60 PV 3.10 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14. November 2018 - PL 15 S 660/17 -, juris Rn. 50, und vom 7. Mai 2018 - PL 15 S 976/17 -, juris Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 2016 - 5 A 10374/16 -, juris Rn. 28; zu der letztgenannten Entscheidung vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juni 2017 - BVerwG 5 PB 14.16 [5 P 6.17] -, juris).

    Zudem ist der Informationsanspruch in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt, er besteht mithin nur in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung die entsprechenden Kenntnisse zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. März 2014, a.a.O., juris Rn. 8 m.w.N., vom 28. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 9, und vom 23. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 13).

    Der Personalrat hat als Kollektivorgan der Beschäftigten u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die gemeinsamen rechtlichen und sozialen Belange aller Beschäftigten sowie der Gruppen und letztlich auch der einzelnen Beschäftigten untereinander nach Recht und Billigkeit gewahrt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. März 2014 - BVerwG 6 P 1.13 -, juris Rn. 9 m.w.N., und vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Denn die Personalvertretung soll - durch eine entsprechende Information - in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld entgegenwirken zu können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. März 2014 - BVerwG 6 P 1.13 -, juris Rn. 9, vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 -, juris Rn. 44, und vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 -, juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 - 60 PV 7.18

    Personalvertretungsrecht: Anspruch des örtlichen Personalrats auf quartalsmäßig

  • VG Freiburg, 10.02.2017 - PL 9 K 2543/15

    Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg; Mitbestimmung und

  • LAG Hessen, 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14

    Für den allgemeinen Unterrichtungsanspruch bedarf es keines konkreten Anlasses

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15

    Anspruch des Betriebsrats auf Herausgabe von Daten zu Zielvereinbarungen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015 - 3 TaBV 16/15

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats

  • BVerwG, 25.05.2016 - 5 PB 21.15

    Voraussetzungen des Unterrichtungsanspruchs der Stufenvertretung

  • ArbG Hamburg, 16.04.2015 - 7 BV 25/14

    Mitbestimmung - Verpflichtung zur Vorlage von Zielvereinbarungen

  • BVerwG, 23.01.2013 - 6 PB 16.12

    Rechtsbeschwerde; Zulassung; Informationsanspruch des Personalrats

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 7.18

    Beteiligungstatbestand; Erforderlichkeitsprinzip; Ergebnisse der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2016 - 5 L 3/14

    Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und Verletzung des Mitbestimmungsrechtes

  • OVG Niedersachsen, 03.08.2017 - 17 LP 4/16

    Beteiligung; Bundesagentur für Arbeit; DORA; gemeinsame Einrichtung; Hebung der

  • LAG Köln, 12.08.2016 - 4 TaBV 3/16

    Auskunftsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen

  • BSG, 30.10.2013 - B 3 P 9/13 S
  • VG Meiningen, 08.09.2014 - 3 P 50017/12

    Personalvertretungsrecht (Land)

  • VG Minden, 12.11.2018 - 12 K 3474/18
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2022 - 6 L 5/20

    Vorlage von Auswahlunterlagen im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren bei einem

  • VG Berlin, 14.10.2020 - 72 K 7.20

    Mitbestimmung bei Abordnungen/Versetzungen sowie Zuweisung zu einem Jobcenter

  • LAG München, 15.12.2015 - 9 TaBV 60/15

    Auskunft über bereits abgeschlossene Zielvereinbarungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2019 - 62 PV 7.19

    Rundfunk Berlin-Brandenburg; Freienvertretung; arbeitnehmerähnliche Beschäftigte;

  • VG Münster, 22.06.2017 - 22 K 5772/16
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