Rechtsprechung
BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
BPersVG §§ 44, 46; BHO § 3 Abs. 2, § 37
Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; fehlende Haushaltsmittel; Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs. - Bundesverwaltungsgericht
BPersVG §§ 44, 46
Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs; fehlende Haushaltsmittel - Wolters Kluwer
Anspruch auf Freistellung von Seminarkosten; Teilnahme an Schulungsveranstaltung; Vermittlung von für die Personalratstätigkeit erforderlichen Kenntnissen; Fehlen von Haushaltsmitteln; Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs; Akuter Handlungsbedarf bei Personalrat
- judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BPersVG § 44 § 46; BHO § 3 Abs. 2 § 37
Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; fehlende Haushaltsmittel; Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Münster, 01.03.2000 - 11 K 499/98
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2002 - 1 A 1528/00
- BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02
Wird zitiert von ... (12)
- BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05
Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat; …
Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 a.a.O. S. 9 bzw. S. 7).Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).
- BVerwG, 14.10.2020 - 5 PB 23.19 Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 9 f.).
Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).
- BVerwG, 11.07.2006 - 6 PB 8.06
Spezialschulungen für Personalratsmitglieder.
Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt das Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).
- BVerwG, 28.09.2005 - 6 PB 8.05
Erforderlichkeit Grundlagenschulung im Arbeitsrecht für Personalratsmitglieder
Bei diesem Verständnis handelte es sich bei einer Schulungsveranstaltung zu Grundlagen des Arbeitsrechts nicht um eine Grundschulung, welcher das Personalratsmitglied bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1, 9), sondern um eine Spezialschulung, die das Personalratsmitglied benötigt, um den ihm innerhalb der Personalvertretung zukommenden besonderen Aufgaben gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10). - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2004 - 1 A 898/02
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wegstreckenentschädigung; Ersatz von …
etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rn. 81; dazu, dass der Personalrat hinsichtlich der Geltendmachung von Reisekosten i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auch dann selbst antragsbefugt ist, wenn zugleich das betroffene Personalratsmitglied den Erstattungsanspruch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend macht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.2.2003 - 6 P 10.02 -, PersR 2003, 276 = PersV 2003, 351. - OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17
Entsendung eines neu gewählten Personalratsmitgliedes zu einer …
Er ist berechtigt, Fragen der Erstattungspflicht der Dienststelle, die sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stellen, einer gerichtlichen Klärung zuführen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.2003 - 6 P 10/02 -, juris Rdnrn. 12 ff.) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner das Rechtsschutz- und das Feststellungsinteresse des Antragstellers bejaht - dies gilt auch hinsichtlich des Antrags zu 2), der ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zu Schulungen zum Bundespersonalvertretungsgesetz eine Klärung in Bezug auf Schulungen zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz anstrebt - und es hat seine Entscheidung ebenso zutreffend unter der Prämisse getroffen, dass der Antragsteller und der Leiter der Dienststelle, nicht aber das Ministerium der Justiz, dem die Verwaltung der vom Haushaltsgesetzgeber für den Bereich der Justiz zu Schulungszwecken bereitgestellten Mittel obliegt, an diesem Verfahren beteiligt sind.(vgl. dazu, dass unter den fallrelevanten Gegebenheiten allein der antragstellende Personalrat und der Leiter der Dienststelle am Verfahren beteiligt sind, den unter gleichem Aktenzeichen und Datum vom heutigen Tag ergangenen Beschluss des Fachsenats zur Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters). - VG Dresden, 25.10.2013 - 8 L 665/13
Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen …
Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 a.a.O. S. 9 bzw. S. 7).Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).
- VG Frankfurt/Main, 08.09.2003 - 23 L 2220/03 Darüber hat zwischen den Beteiligten im übrigen kein Streit bestanden, sodass zur Begründung auf die den Beteiligten ebenfalls bekannten Ausführungen des BVerwG in seinem Beschluss vom 26.02.2003 (6 P 10.02) Bezug genommen werden kann.
- VG Frankfurt/Main, 04.10.2011 - 23 K 1840/11
Seminarkosten
Allerdings hat nach der Auffassung des BVerwG der Personalrat die mangelnde Verfügbarkeit der für seine Arbeit bereit gestellten Mittel grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG B. v. 26.2.2003 - 6 P 10.02 - PersR 2003, 276). - VG Ansbach, 18.09.2014 - AN 8 P 14.01086 Die mit der Arbeitsteilung einhergehende personalratsinterne Weitervermittlung bezieht sich jeweils auf das gesamte Fachwissen (BVerwG vom 11.7.2006, DVBl 2006, 1248 = NZA-RR 2006, 211 und vom 26.2.2003, Az. 6 P 10/02).
- VG Düsseldorf, 14.02.2013 - 39 K 7320/11
Schulungsmaßnahme Grundschulung Spezialschulung
- VG Meiningen, 11.12.2003 - 3 P 50037/00
Personalvertretungsrecht der Länder; Personalvertretungsrecht des Landes; …