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   BVerwG, 22.03.1990 - 6 P 17.88   

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BVerwG, 22.03.1990 - 6 P 17.88 (https://dejure.org/1990,2068)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1990 - 6 P 17.88 (https://dejure.org/1990,2068)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1990 - 6 P 17.88 (https://dejure.org/1990,2068)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretungsrecht - Aufhebung tarifwidriger Leistungen - Mitwirkung des Personalrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitwirkungsbedürftige Verwaltungsanordnung des Leiters einer Dienststelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 586 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 586
  • DVBl 1990, 871
  • DÖV 1991, 656
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 9.85

    Personalrat - Mitbestimmung - Verwaltungsanordnung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 6 P 17.88
    Eine Verwaltungsanordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten, trifft, ohne daß es auf ihre Form ankommt (Beschluß vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1 [BVerwG 06.02.1987 - 6 P 9/85]> mit weiteren Nachweisen).

    Sie hat ihren Platz dort, wo die Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn einen mitbestimmenden Einfluß der Personalvertretung nicht zuläßt, aber gleichwohl sichergestellt werden soll, daß die Personalvertretung nicht nur formal angehört wird, sondern daß ihre Überlegungen in die Entscheidungen darüber einbezogen werden, ob und wie bestimmte Regelungen oder Maßnahmen getroffen werden sollen (Beschluß vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 -, a.a.O.).

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 - (a.a.O.) unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung ausgeführt hat, hält er eine Beschränkung der Mitwirkungsbefugnis auf Gegenstände, die auch der Mitbestimmung unterliegen, nicht mehr für gerechtfertigt.

  • BVerwG, 02.01.1986 - 6 P 16.82

    Begriff der "Verwaltungsanordnung" im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 6 P 17.88
    Sie verlangt nicht mit unmittelbar gestaltender Wirkung von den Beschäftigten ein Tun oder Unterlassen (in diesem Sinne Beschluß vom 2. Januar 1986 - BVerwG 6 P 16.82 - hinsichtlich der Konkretisierung bestehender dienstlicher Verpflichtungen; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. März 1984 - 15 S 2472/82 - <ZBR 1984, 347>).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1984 - 15 S 2472/82

    Personalvertretung; Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 6 P 17.88
    Sie verlangt nicht mit unmittelbar gestaltender Wirkung von den Beschäftigten ein Tun oder Unterlassen (in diesem Sinne Beschluß vom 2. Januar 1986 - BVerwG 6 P 16.82 - hinsichtlich der Konkretisierung bestehender dienstlicher Verpflichtungen; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. März 1984 - 15 S 2472/82 - <ZBR 1984, 347>).
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 828/08

    Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren

    Sie soll der Personalvertretung in besonders nachdrücklicher, formalisierter Form Gehör verschaffen und sicherstellen, dass ihre Überlegungen in die Entscheidung der Dienststelle einbezogen werden, ohne ihr jedoch wie im Fall der Mitbestimmung einen rechtlich festgelegten Einfluss auf die Maßnahmen der Dienststelle zu eröffnen (vgl. BVerwG 6. Februar 1987 - 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1; 22. März 1990 - 6 P 17.88 - ZTR 1990, 350).
  • BVerwG, 07.02.2012 - 6 P 26.10

    Personalvertretungsrecht; Mitwirkungsbedürftigkeit einer Verwaltungsvorschrift;

    (1) Dass Vorschriften wie § 90 Nr. 2 BlnPersVG und parallele Bestimmungen im Bundesrecht (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) oder im Recht anderer Länder (siehe die Übersicht bei Fischer/Goeres/Gronimus in GKÖD, Bd. V, Stand Nov. 2011, § 78 Rn. 43 ff.) nur Akte mit Gestaltungswirkung gegenüber den Beschäftigten erfassen, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits verschiedentlich ausgesprochen oder zumindest der Entscheidung zugrunde gelegt worden (Beschlüsse vom 22. März 1990 - BVerwG 6 P 17.88 - Buchholz 251.0 § 80 BaWüPersVG Nr. 3 S. 2; vom 2. Januar 1986 - BVerwG 6 P 16.82 - Buchholz 238.31 § 80 BaWüPersVG Nr. 2 S. 1 ff., 5 sowie vom 23. Juli 1985 - BVerwG 6 P 13.82 - Buchholz 238.3A § 78 BPersVG Nr. 4 S. 3).
  • BVerwG, 30.04.2020 - 1 WB 23.19

    Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; konkretisierende Anordnung

    In der Rechtsprechung ist insbesondere anerkannt, dass eine Verwaltungsanordnung mit gestaltender bzw. regelnder Wirkung nicht vorliegt, wenn lediglich normative (gesetzliche, verordnungsrechtliche, tarifvertragliche) Bestimmungen wiedergegeben und bekanntgemacht werden (vgl. für tarifvertragliche Regelungen BVerwG, Beschluss vom 22. März 1990 - 6 P 17.88 - Buchholz 251.0 § 80 BaWüPersVG Nr. 3 S. 2).

    Das vorstehende Ergebnis widerspricht schließlich nicht dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1990 - 6 P 17.88 - (Buchholz 251.0 § 80 BaWüPersVG Nr. 3; zum Folgenden LS und Rn. 17 bis 21 ).

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 21.89

    Aufhebung einer dienstlichen Anordnung - Mitbestimmung des Personalrates -

    Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die bisherige (rechtswidrige) Handhabung bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig unzulässig war (Beschluß vom 22. März 1990 - BVerwG 6 P 17.88 - Buchholz 251.0 § 80 BaWüPersVG Nr. 3).
  • BVerwG, 31.07.1990 - 6 P 19.88

    Mitwirkungsbedürftige Verwaltungsanordnung iS von § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG

    Eine Verwaltungsanordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten, trifft, ohne daß es auf ihre Form ankommt (Beschluß vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 - <BVerwGE 77, 1 = DVBl. 1987, 739 = ZBR 1987, 245 = PersR 1987, 165 = PersV 1987, 464> m.w.N.; Beschluß vom 22. März 1990 - BVerwG 6 P 17.88 -).
  • BVerwG, 30.04.2020 - 1 WB 55.19

    Anhörungsrecht; Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Gestaltungswirkung;

    In der Rechtsprechung ist insbesondere anerkannt, dass eine Verwaltungsanordnung mit gestaltender bzw. regelnder Wirkung nicht vorliegt, wenn lediglich normative (gesetzliche, verordnungsrechtliche, tarifvertragliche) Bestimmungen wiedergegeben und bekanntgemacht werden (vgl. für tarifvertragliche Regelungen BVerwG, Beschluss vom 22. März 1990 - 6 P 17.88 - Buchholz 251.0 § 80 BaWüPersVG Nr. 3 S. 2).
  • LAG München, 15.04.2014 - 7 Sa 1012/13

    Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers; Anrechnung von

    Sie soll der Personalvertretung in besonders nachdrücklicher, formalisierter Form Gehör verschaffen und sicherstellen, dass ihre Überlegungen in die Entscheidung der Dienststelle einbezogen werden, ohne ihr jedoch wie im Fall der Mitbestimmung einen rechtlich festgelegten Einfluss auf die Maßnahmen der Dienststelle zu eröffnen (vgl. BVerwG 6. Februar 1987 - 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1; 22. März 1990 - 6 P 17.88 - ZTR 1990, 350).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1993 - PB 15 S 879/92

    Zur Mitbestimmung bei dienstlichen Weisungen an die personalverwaltenden Stellen

    Verwaltungsanordnungen im Sinne dieses Mitwirkungstatbestandes sind Regelungen, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten trifft, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten, ohne daß es auf die Form der Regelung ankommt (BVerwG, Beschluß vom 22.3.1990, 6 P 17.88, DVBl. 1990, 871 = PersR 1990, 225 = PersV 1990, 437, mit Nachweisen).
  • VG Ansbach, 02.02.2010 - AN 1 K 09.01990

    Zwangspensionierung eines Verwaltungsamtsinspektors

    Dabei solle die Personalvertretung aber nicht nur formal angehört werden, sondern ihre Überlegungen seien in die Entscheidung der Dienststelle auch einzubeziehen (vgl. BVerwG vom 22.3.1990 - 6 P 17.88).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 2158/92

    Umfang der Mitbestimmung über Beginn und Ende der Arbeitszeit; Gesetzesvorbehalt

    Der Begriff "Verwaltungsanordnung" erfaßt jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Dienstherr oder Arbeitgeber im Rahmen ihres Direktionsrechts gegenüber allen Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne daß es auf die Form der Regelung ankommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22.3.1990, 6 P 17.88, DVBl. 1990, 871 = PersR 1990, 225 = PersV 1990, 437, mit Nachweisen).
  • OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8462/91

    Beteiligung des Gesamtpersonalrats an Verfügungen, die allen Bediensteten bekannt

  • OVG Niedersachsen, 26.02.1992 - 18 L 8453/91

    Unmittelbare und direkte Regelung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG; Maßnahme

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1991 - 15 S 888/91

    Mitbestimmung des Personalrates Erlaß über Feststellung der Wegstrecken zwischen

  • OVG Berlin, 23.10.1992 - PV Bln 24.89

    Umfang der Mitbestimmung bei der Versetzung von Beamten; Übertragung der von den

  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirch, 24.07.2007 - 1 KG 15/07
  • MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 24.07.2007 - 1 KG 15/07
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