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   BVerwG, 10.10.1991 - 6 P 23.90   

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BVerwG, 10.10.1991 - 6 P 23.90 (https://dejure.org/1991,4467)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1991 - 6 P 23.90 (https://dejure.org/1991,4467)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1991 - 6 P 23.90 (https://dejure.org/1991,4467)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abteilung des Grenzschutzkommandos - Befristete Zuweisung eines Beamten - Mitbestimmung der Personalvertretung - Abordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.07.1990 - 6 P 10.87

    Mitbestimmung des Personalrats i.R.e. vorübergehenden Zuweisung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1991 - 6 P 23.90
    Die zeitlich befristete Zuweisung eines Beamten des Bundesgrenzschutzes an eine andere Dienststelle innerhalb eines Grenzschutzkommandos ist keine "Abordnung" und bedarf auch bei Wechsel des Dienstortes nicht der Mitbestimmung des Personalrats (im Anschluß an Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 -).

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - (Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18 = PersV 1990, 540) für den Fall einer aus disziplinarischen Gründen auf Dauer angelegten - wenn auch wegen Fehlens der für erforderlich gehaltenen Zustimmung des Personalrats mehrfach befristeten - Umsetzung eines Grenzschutzbeamten zu einer anderen Einheit innerhalb eines Grenzschutzkommandos ohne Wechsel des Dienstortes näher ausgeführt hat, ist der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG nur dann gegeben, wenn dem Beamten vorübergehend eine neue Tätigkeit bei "einer anderen Dienststelle" desselben oder eines anderen Dienstherrn übertragen wird (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BBG).

  • VG Berlin, 13.01.2009 - 72 A 4.08

    Frage der Mitbestimmung bei befristeter Umsetzung

    Ein vom Antragsteller insoweit geltend gemachtes Beteiligungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG verneinte die Dienststelle unter Berufung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Oktober 1991- 6 P 23.90 -).

    Die Frage, ob ein Dienststellenwechsel stattfindet, ist konsequenter Weise anhand des organisationsrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Dienststellenbegriff zu beantworten, der nach allgemeinem Verständnis maßgeblich für die personalrechtlichen Maßnahmen der Versetzung und Abordnung ist, nicht am Begriff der Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts (so BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - 6 P 23.90 -, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22, und vom 28. Mai 2002 - 6 P 9.01 -, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 27 = ZBR 2003, 91 ff.).

    15 Aufgrund der in § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (ebenso in § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung der Umsetzung innerhalb der Dienststelle (in dem vorgenannten Sinne) mit der Versetzung und der Nichterwähnung der Umsetzung in der für Abordnungen geltenden speziellen Norm (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) ist zu folgern, dass mit dem Begriff der Umsetzung in dieser Bestimmung nur eine auf Dauer gerichtete Übertragung eines gleichwertigen Dienstpostens gemeint ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1991, a.a.O.).

    Aus dem gesetzestechnischen Trennung der Regelungen der Mitbestimmungstatbestände in § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG einerseits und in Nr. 4 dieser Norm andererseits (ebenso § 76 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG) ist der Schluss zu ziehen, dass eine lediglich befristete Umsetzung mangels entsprechender Erwähnung im Regelungszusammenhang mit dem an eine (befristete) Abordnung anknüpfenden Mitwirkungstatbestand (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht der Mitbestimmung unterliegen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1991, a.a.O.).

    Denn für zeitlich befristete Umsetzungen ist - wie oben dargelegt - aus dem Fehlen einer Mitbestimmungsregelung nach Auffassung der Fachkammer entsprechend der speziell für Umsetzungen maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1991, a.a.O.), der die Fachkammer folgt, die Konsequenz zu ziehen, dass selbst zeitlich befristete Umsetzungen mit dem Ziel der Vorbereitung einer dauerhaften Umsetzung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht der Mitbestimmung unterliegen sollen.

    Auch das vom Gesetzgeber bei (dienststelleninternen) Umsetzungen wohl gesehene Erfordernis höherer Flexibilität der Dienststelle spricht dagegen, der Personalvertretung bei befristeten Umsetzungen mit dem Ziel (möglicher) dauerhafter Umsetzung - ebenso wie bei Abordnungen mit dem Ziel der Vorbereitung einer Versetzung - bereits ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen (vgl. hierzu erneut BVerwG, B. v. 10. Oktober 1991, a.a.O., bei Juris Rdnr. 9 am Ende, unter ausdrücklicher Ablehnung der abweichenden Meinungen in der Kommentarliteratur).

  • BVerwG, 19.03.2012 - 6 P 6.11

    Personalvertretungsrecht; Mitbestimmung bei Abordnungen; Maßgeblichkeit des

    Die Frage, ob der für das Vorliegen einer Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG notwendige Wechsel der Dienststelle vorliegt, ist konsequenterweise auf Grundlage des dienstrechtlichen Behördenbegriffs zu beantworten (Beschluss vom 12. September 2002 a.a.O. S. 2 f.; vgl. auch Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 23.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22 S. 22 und vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18 S. 10).

    Der Senat ist bereits in seinem Beschluss vom 12. September 2002 der Annahme entgegen getreten, der Begriff der Abordnung im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG umfasse auch die vorübergehende Zuweisung von Beamten an solche Organisationseinheiten, die lediglich den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff im Sinne von § 5 BlnPersVG, nicht aber den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen (BVerwG 6 P 11.01 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4; ebenso zu Parallelnormen in anderen Gesetzen: Beschlüsse vom 11. November 2009 a.a.O., vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 23.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22 S. 22 und vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18 S. 10).

  • BVerwG, 28.05.2002 - 6 P 9.01

    Mitbestimmung des Lehrerpersonalrats bei der Abordnung von Lehrern an die

    Demnach liegt eine Abordnung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NWPersVG vor, wenn einem Beschäftigten vorübergehend eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle übertragen wird, ohne dass damit die Bindung zur alten Dienststelle ("Stammdienststelle") verloren geht (vgl. Beschluss vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18; Beschluss vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 23.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22 S. 22).

    So ist die Frage, ob der für die Abordnung eines Beamten im Sinne von § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG notwendige Dienststellenwechsel vorliegt, auf der Grundlage des einschlägigen Dienst- und Organisationsrechts zu beurteilen; der Dienststellenbegriff in § 6 BPersVG ist nicht maßgeblich (vgl. Beschluss vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18 S. 10; Beschluss vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 23.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22 S. 22).

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