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   BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10   

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BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10 (https://dejure.org/2012,8300)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.2012 - 6 P 27.10 (https://dejure.org/2012,8300)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 2012 - 6 P 27.10 (https://dejure.org/2012,8300)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BlnPersVG § 75
    Personalvertretungsrecht; Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung; Formelle Wirksamkeitserfordernisse; Bekanntmachung kein Wirksamkeitserfordernis; Tarifvorbehalt jenseits zwingender Mitbestimmungsangelegenheiten; Verhältnis von Tarifvorbehalt und Tarifvorrang; Merkmal der ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BlnPersVG § 75
    Bekanntmachung kein Wirksamkeitserfordernis; Formelle Wirksamkeitserfordernisse; Merkmal der Tarifüblichkeit iSv § 75 Satz 1 BlnPersVG; Merkmal der tarifvertraglichen Regelung iSv § 75 Satz 1 BlnPersVG; Personalvertretungsrecht; Tarifvorbehalt jenseits zwingender ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 PersVG BE 2004, § 75 S 1 PersVG BE 2004, § 85 Abs 1 S 1 Nr 1 PersVG BE 2004
    Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung; Tarifvorbehalt jenseits zwingender Mitbestimmungsangelegenheiten; Verhältnis von Tarifvorbehalt und Tarifvorrang

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit oder eine schwebende Unwirksamkeit bei einer der Sperrwirkung nach § 75 S. 1 BlnPersVG unterfallenden Dienstvereinbarung; Notwendigkeit einer Bekanntmachung für die rechtliche Wirksamkeit von Dienstvereinbarungen im Sinne von § 74 BlnPersVG; Wirksamkeit von ...

  • rewis.io

    Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung; Tarifvorbehalt jenseits zwingender Mitbestimmungsangelegenheiten; Verhältnis von Tarifvorbehalt und Tarifvorrang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BlnPersVG § 75 S. 1; BlnPersVG § 85
    Nichtigkeit oder eine schwebende Unwirksamkeit bei einer der Sperrwirkung nach § 75 S. 1 BlnPersVG unterfallenden Dienstvereinbarung; Notwendigkeit einer Bekanntmachung für die rechtliche Wirksamkeit von Dienstvereinbarungen im Sinne von § 74 BlnPersVG; Wirksamkeit von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berliner Dienstvereinbarungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2012, 501
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10
    Im Lichte des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2005 (- 1 ABR 64/03 -) sei maßgeblich, dass der Beteiligte die Möglichkeit gehabt habe, wie das Land Berlin mit den tarifschließenden Gewerkschaften die Geltung des § 15 Abs. 7 BAT/BAT-O zu vereinbaren; jedenfalls sei der Beteiligte in den fachlichen Geltungsbereich des BAT gefallen.

    aa) Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass Arbeitsbedingungen dann im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag geregelt sind, wenn über sie ein Tarifvertrag abgeschlossen ist und der fragliche Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Vertrages fällt (BAG, Beschlüsse vom 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972 Bl. 727 und vom 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162 ).

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand der einschlägigen Tarifpraxis (BAG, Urteil vom 26. August 2008 a.a.O. S. 299; Beschluss vom 22. März 2005 a.a.O. S. 170).

    Legt ein Tarifvertrag seinen Geltungsbereich nicht an fachlich-betrieblichen Kriterien, sondern - wie der BAT/BAT-O - ausschließlich an der Mitgliedschaft des Arbeitgebers im tarifschließenden Verband aus, so kann sich dieser über die aktuellen Mitglieder hinaus auch auf die potentiellen Mitglieder dieses Verbandes erstrecken, die ihm - erstmalig oder wieder - beitreten können (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - juris Rn. 37 ff.; Beschluss vom 22. März 2005 a.a.O. S. 172 ff.).

    Der Tarifvorbehalt bildet keine Kollisionsnorm, sondern eine Zuständigkeitsabgrenzung (vgl. BAG, Beschluss vom 22. März 2005 a.a.O. S. 170; Urteil vom 12. März 2008 - 4 AZR 616/06 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie Rn. 28, jeweils zu § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

    Auf die von dem Beteiligten in seiner Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob mit Blick auf seine Möglichkeit, selbst einen vergleichbaren Anwendungstarifvertrag zu schließen, nach Maßgabe der Grundsätze des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2005 (a.a.O.) zudem auch das Tatbestandsmerkmal der tariflichen Regelung im Sinne von § 75 Satz 1 BlnPersVG weiterhin erfüllt war, dürfte es insofern nicht entscheidend ankommen.

  • BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 631/98

    Rückwirkende Tariföffnungsklausel

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10
    Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam (vgl. BAG, Urteile vom 20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244 und vom 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - BAGE 103, 187 ).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies damit begründet, dass § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG als kompetenzausgestaltende Norm nicht ohne weiteres einer Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB gleichzusetzen sei (Urteil vom 20. April 1999 a.a.O. S. 257).

    Hierdurch wird es den Tarifvertragsparteien nämlich ermöglicht, die aus einem solchen Verstoß folgende Sperrwirkung nachträglich durch eine rückwirkende Tariföffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu beseitigen (BAG, Urteile vom 20. April 1999 a.a.O. S. 258 und vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 191).

    Der Schutzzweck der Norm ist auch dann gewahrt, wenn die Tarifvertragsparteien nachträglich über die Billigung einer tarifvorbehaltswidrigen Betriebsvereinbarung durch entsprechende Öffnungsklausel entscheiden (BAG, Urteil vom 20. April 1999 a.a.O. S. 258).

    Soweit ausnahmsweise Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegenstehen sollten, kann diesen im personalvertretungsrechtlichen ebenso wie im betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang durch eine fallweise Begrenzung der Rückwirkung angemessen Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20. April 1999 a.a.O. S. 259).

  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 573/01

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Ablösungsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10
    Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam (vgl. BAG, Urteile vom 20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244 und vom 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - BAGE 103, 187 ).

    Hierdurch wird es den Tarifvertragsparteien nämlich ermöglicht, die aus einem solchen Verstoß folgende Sperrwirkung nachträglich durch eine rückwirkende Tariföffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu beseitigen (BAG, Urteile vom 20. April 1999 a.a.O. S. 258 und vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 191).

    Mit Blick auf den Wortlaut des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG fordert das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf Tariföffnungsklauseln zwar, dass die Zulassung einer Regelung durch die Betriebsparteien deutlich zum Ausdruck kommen muss (Urteil vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 191).

  • BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 354/07

    Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Nachwirkung einer

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10
    Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam (BAG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - BAGE 127, 297 ; stRspr).

    Denn der Tarifvorrang gemäß dem Eingangssatz in § 87 Abs. 1 BetrVG kommt nur bei Tarifbindung des Arbeitgebers zum Tragen (BAG, Beschluss vom 10. August 1993 - 1 ABR 21/93 - AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung Bl. 950; stRspr), der Tarifvorbehalt gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hingegen auch ohne diese (BAG, Urteil vom 26. August 2008 a.a.O. S. 299; stRspr).

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand der einschlägigen Tarifpraxis (BAG, Urteil vom 26. August 2008 a.a.O. S. 299; Beschluss vom 22. März 2005 a.a.O. S. 170).

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 268/09

    Verweisung auf Tarifvertrag - Entgeltregelung in Gesamtbetriebsvereinbarung -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10
    Legt ein Tarifvertrag seinen Geltungsbereich nicht an fachlich-betrieblichen Kriterien, sondern - wie der BAT/BAT-O - ausschließlich an der Mitgliedschaft des Arbeitgebers im tarifschließenden Verband aus, so kann sich dieser über die aktuellen Mitglieder hinaus auch auf die potentiellen Mitglieder dieses Verbandes erstrecken, die ihm - erstmalig oder wieder - beitreten können (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - juris Rn. 37 ff.; Beschluss vom 22. März 2005 a.a.O. S. 172 ff.).

    Ohne deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag selbst kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien durch die mitgliedschaftsbezogene Festlegung des Geltungsbereichs den Geltungsanspruch des Tarifvertrages und ihre Tarifautonomie beschränken wollen (BAG, Urteil vom 23. März 2011 a.a.O. Rn. 39).

  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

    Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10
    aa) Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass Arbeitsbedingungen dann im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag geregelt sind, wenn über sie ein Tarifvertrag abgeschlossen ist und der fragliche Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Vertrages fällt (BAG, Beschlüsse vom 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972 Bl. 727 und vom 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162 ).

    Das Bundesarbeitsgericht prüft in solchen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Tarifüblichkeit, ob die Tarifvertragsparteien endgültig den Willen zur Regelung des in Frage stehenden Gegenstandes aufgegeben haben (BAG, Beschlüsse vom 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191 und vom 21. Januar 2003 a.a.O. Bl. 729; ähnlich Fitting, a.a.O. § 77 Rn. 93).

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 403/06

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Tariflohnerhöhung

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10
    Anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, setzt diese Vorschrift ebenso wenig wie § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Tarifbindung des Arbeitgebers voraus (so bereits für § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG, der § 75 Satz 1 BlnPersVG entspricht: BAG, Urteil vom 23. Mai 2007 - 10 AZR 403/06 - juris Rn. 26).

    In Bezug auf den BAT-Zuwendungstarifvertrag hat das Bundesarbeitsgericht einen entsprechend weit gefassten tariflichen Geltungsanspruch ohne weiteres bejaht (BAG, Urteil vom 23. Mai 2007 a.a.O. Rn. 26).

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10
    bb) Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist seit längerem geklärt, dass der Tarifvorbehalt gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht einem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG - dem § 85 Abs. 1 BlnPersVG entspricht - entgegensteht und dass dieses Mitbestimmungsrecht auch durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung wahrgenommen werden kann (BAG, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - GS 2.90 - BAGE 69, 134 ; seitdem stRspr).

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Unanwendbarkeit des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im Bereich der zwingenden Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 BetrVG im Kern darauf gestützt, dass ein Interessensschutz der Beschäftigten bei bloßer Tarifüblichkeit bzw. bei Fehlen einer bindenden tarifvertraglichen Vereinbarung - also in Konstellationen, in denen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dennoch zu einer Regelungssperre für die Betriebsparteien führen könnte - nicht bereits hergestellt ist und es vor diesem Hintergrund zweckwidrig wäre, die Mitbestimmung durch Abschluss von Betriebsvereinbarungen auszuschließen und die Parteien hierzu auf formlose Regelungsabsprachen zu beschränken (BAG, Beschluss vom 3. Dezember 1991 a.a.O. S. 152).

  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass Umkleidezeiten dann zur Arbeitszeit im Sinne der Parallelvorschrift in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zählen, wenn sie einem fremden Bedürfnis dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllen (BAG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - AP Nr. 125 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Rn. 15).

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung in der umgekehrten Konstellation einer arbeitgeberseitig angewiesenen Nichtanrechnung von Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit den parallelen Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als erfüllt angesehen (BAG, Beschluss vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 16 ff.).

  • BVerwG, 20.11.2008 - 6 P 17.07

    Mitbestimmung bei der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen; Streichung von

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10
    Auch im Rahmen von § 85 BlnPersVG greift der dort normierte Tarifvorrang nur bei Tarifbindung des Arbeitgebers (Beschlüsse vom 20. November 2008 - BVerwG 6 P 17.07 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 15 S. 8 und vom 2. Februar 2009 - BVerwG 6 P 2.08 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 16 S. 17).

    Seine Rechtsvorgängerinnen waren am 10. Januar 2003 aus den Tarifgemeinschaften der Arbeitgeber KAV und VAdöD ausgetreten, so dass die Nachbindung an den BAT/BAT-O im Sinne von § 3 Abs. 3 TVG mit der ersten nachfolgenden Änderung zum 31. Januar 2003 (78. Tarifvertrag zur Änderung des BAT und 13. Tarifvertrag zur Änderung des BAT-O) endete (vgl. Beschluss vom 20. November 2008 a.a.O. S. 8; allgemein: BAG, Urteil vom 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt Bl. 786).

  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

  • BAG, 12.03.2008 - 4 AZR 616/06

    Arbeitszeit und Entgelt - Werksfeuerwehr in der chemischen Industrie

  • BAG, 20.01.2009 - 9 AZR 146/08

    Altersteilzeit - Tariflohnabsenkung

  • BAG, 10.08.1993 - 1 ABR 21/93

    Einigungsstellenspruch über Lohnkontostunde - Unwirksamkeit

  • BAG, 07.11.2001 - 4 AZR 703/00

    Verbandsaustritt - Ende der Nachbindung - Tarifänderung

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

  • BVerwG, 02.02.2009 - 6 P 2.08

    Mitbestimmung des Personalrats; Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung;

  • BVerwG, 06.10.2010 - 6 PB 11.10

    Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen

  • BVerwG, 23.08.2007 - 6 P 7.06

    Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer; Einführung von Präsenztagen;

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Im Streitfall kommt hinzu, dass das Tragen der Berufs- und Bereichskleidung der Beschäftigten im OP-Bereich primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen der Beklagten dient (vgl. BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15 ff., AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14; BVerwG 9. März 2012 - 6 P 27/10 - Rn. 22, NZA-RR 2012, 501; Buschmann/Ulber ArbZG 7. Aufl. § 2 Rn. 10; ErfK/Wank 12. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16; Schliemann ArbZG § 2 Rn. 32 ff.) .

    Damit kommt nach bayerischem Personalvertretungsrecht eine Dienstvereinbarung über die Dauer einzelner Bestandteile der Arbeitszeit nicht in Betracht (zur weitergehenden Kompetenz des Personalrats nach dem Berliner Personalvertretungsrecht, vgl. BVerwG 9. März 2012 - 6 P 27/10 - NZA-RR 2012, 501) .

  • BAG, 18.03.2014 - 1 AZR 807/12

    Dienstvereinbarung - Schriftform - Bekanntgabe

    Bei dem so normierten Publizitätserfordernis handelt es sich nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Dienstvereinbarung (zur gleichlautenden Vorschrift in § 74 LPersVG BE: BVerwG 9. März 2012 - 6 P 27/10 - Rn. 11) , sondern um eine aus dem personalvertretungsrechtlichen Rechtsverhältnis ergebende Pflicht der Dienststelle.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - 60 PV 3.13

    Mitbestimmung; Arbeitszeit; Beginn und Ende der -; Betreten und Verlassen des

    22 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. März 2012 - BVerwG 6 P 27.10 -, juris Rn. 23, offen gelassen, ob die vorstehend zitierte Rechtsprechung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 -, juris Rn. 13 ff., der Fortentwicklung bedürfe.

    Denn selbst wenn man zugunsten des Beteiligten einen solchen Verstoß unterstellt, führte dieser nur zur schwebenden Unwirksamkeit der Regelung in § 4 DV Flex (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2012 - BVerwG 6 P 27.10 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht für den dem TV-L insoweit vergleichbaren TV-Charité den Schluss gezogen, dass der neue Tarifvertrag zur Frage des Beginns der Arbeitszeitmessung keine Regelung trifft und damit die Tarifvertragsparteien bindend zum Ausdruck gebracht haben, dass der Regelung dieser Frage auf Ebene der Dienststelle fortan keine kollektivrechtlichen Hindernisse entgegenstehen sollten, und damit die Sperrwirkung entfallen ist (vgl. Beschluss vom 9. März 2012 - BVerwG 6 P 27.10 -, juris Rn. 24, 30 und Rn. 33).

  • VGH Bayern, 05.04.2022 - 18 P 21.1067

    Erfolglose Klage auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit der Einführung

    Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen abschließend, weshalb diese auch durch Dienstvereinbarungen nicht erweitert werden können (vgl. nur BVerwG, B.v. 13.10.1978 - 6 P 6.78 - BVerwGE 56, 324/329; B.v. 9.3.2012 - 6 P 27.10 - PersR 2012, 265 Rn.19).
  • VG Ansbach, 01.07.2021 - AN 8 P 19.01370

    Dienstvereinbarung zum Probelauf eines Ausfallmanagementsystems im Pflegebereich

    Hierdurch soll verhindert werden, dass Gegenstände, deren sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend durch ergänzende oder abweichende Dienstvereinbarung geregelt und die tariflichen Regelungen damit ausgehöhlt werden (vgl. zur ebenfalls den Tarifvorrang regelnden Bestimmung des § 75 Satz 1 BlnPersVG BVerwG, B.v. 9.3.2012 - 6 P 27/10 - NZA-RR 2012, 502 ff = juris Rn. 29).
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