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   BVerwG, 22.04.1987 - 6 P 29.84   

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BVerwG, 22.04.1987 - 6 P 29.84 (https://dejure.org/1987,3715)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.1987 - 6 P 29.84 (https://dejure.org/1987,3715)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 1987 - 6 P 29.84 (https://dejure.org/1987,3715)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Freistellung von Personalratsmitgliedern - Ermittlung des Umfangs - Schulen eines Regierungsbezirks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Personalrat - Freistellung von Personalratsmitgliedern an Schulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.05.1980 - 6 P 82.78

    Personalrat - Freistellung von Personalratsmitglieder - Teilfreistellung in

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1987 - 6 P 29.84
    Dies entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach unabhängig von einer bestimmten Größe der Dienststelle Mitglieder des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen sind, wenn die genannten gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und der Personalrat die Freistellung beschließt; hierfür muß anhand der Verhältnisse der einzelnen Dienststelle geprüft werden, in welchem Umfang regelmäßig personalvertretungsrechtliche Aufgaben anfallen, die eine teilweise Freistellung erfordern; dazu bedarf es einer genauen Darlegung des Personalrates, welche Aufgaben zu erledigen sind und in welchem Umfang diese regelmäßig anfallen; ein nur gelegentlicher Arbeitsanfall kann dagegen eine auch bloß teilweise Freistellung nicht rechtfertigen (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1980 - BVerwG 6 P 82.78 - ).

    Es hat zwar erkannt, daß Personalrats- und Vorstandssitzungen zu den Aufgaben der Mitglieder eines Personalrats gehören, die nur gelegentlich anfallen und eine im voraus nicht bestimmbare Zeit in Anspruch nehmen und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich Dienstbefreiungen im Einzelfall rechtfertigen können (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 21.75 - ; Beschluß vom 16. Mai 1980 - BVerwG 6 P 82.78 - ).

  • BVerwG, 25.06.1984 - 6 P 2.83

    Personalversammlungen - Lehrer - Unterrichtsfreie Zeit - Zeitaufwand - Anreise -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1987 - 6 P 29.84
    Wie der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 25. Juni 1984 - BVerwG 6 P 2.83 - (BVerwGE 69, 313) zur Abhaltung von Personalversammlungen der Lehrer von Schulen eines Kreises näher ausgeführt hat, ist bei der Festlegung des Zeitraums für diese personalvertretungsrechtlich vorgesehenen Versammlungen zu berücksichtigen, daß die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, nämlich die Durchführung des Schulunterrichts, bei wesentlicher Inanspruchnahme vormittäglicher Unterrichtsstunden deutlich stärker beeinträchtigt werden würde als bei Durchführung im Anschluß an den Vormittagsunterricht oder am Nachmittag.
  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 P 21.75

    Beschwerdebefugnis freigestellter Personalratsmitglieder - Beschlussverfahren

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1987 - 6 P 29.84
    Es hat zwar erkannt, daß Personalrats- und Vorstandssitzungen zu den Aufgaben der Mitglieder eines Personalrats gehören, die nur gelegentlich anfallen und eine im voraus nicht bestimmbare Zeit in Anspruch nehmen und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich Dienstbefreiungen im Einzelfall rechtfertigen können (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 21.75 - ; Beschluß vom 16. Mai 1980 - BVerwG 6 P 82.78 - ).
  • VGH Bayern, 25.09.2008 - 17 P 07.1546

    Freistellung vom Unterricht wegen Mitwirkung im Personalrat - Abgrenzung zur

    In diesem Rahmen sind die notwendigen Verhandlungen zu führen und die für die Beschlussfassung erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen sowie notwendige Unterlagen beizuziehen (vgl. BVerwG vom 26.10.1977 Buchholz 238.32 § 43 Bln PersVG Nr. 2 = ZBR 1978, 242 f, vom 16.5.1980 a.a.O.; vom 22.4.1987 Buchholz 251.8 § 42 RhPfPersVG Nr. 1 = ZBR 1987, 247).

    Der Zeitaufwand für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats kann bei der Ermittlung von Unterrichtszeiteinheiten, von denen die Mitglieder eines aus Lehrern bestehenden Personalrats freizustellen sind, nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG vom 22.4.1987 a.a.O. m.w.N.).

    Es ist jedoch Angelegenheit der Dienststelle und des Personalrats, unter Berücksichtigung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben und zum Wohle der Mitarbeiter zu prüfen, wieweit sich die jeweils vom Personalrat in Sitzungen zu erledigenden Aufgaben in der unterrichtsfreien Dienstzeit erfüllen lassen oder ob dafür auch ein Teil der Unterrichtszeit benötigt wird (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG vom 22.4.1987 a.a.O.).

    Unterrichtsausfall oder die Erteilung von Vertretungsunterricht würde unzweifelhaft stärker in die Arbeit der Schule eingreifen als eine mögliche Beeinträchtigung des Unterrichts durch unterbliebene oder verkürzte Vorbereitung des Unterrichts oder unterlassene Nachbereitung bereits erteilten Unterrichts (vgl. BVerwG vom 22.4.1987 a.a.O.; BayVGH vom 26.7.1993 17 P 92.3620 - juris).

    Damit kommt lediglich Dienstbefreiung im Einzelfall in Betracht (vgl. BVerwG vom 22.4.1987 a.a.O.).

    Im vorliegenden Verfahren lässt sich der objektive Zeitaufwand, der dem erforderlichen Pauschalfreistellungsbedarf zu Grunde zu legen ist, letztendlich nur unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 287 Abs. 1 ZPO in Würdigung der im Übrigen vom Personalrat mitgeteilten Umstände schätzen (zur Schätzung selbst vgl. BVerwG vom 22.4.1987 a.a.O.).

  • VG Ansbach, 04.10.2023 - AN 8 P 22.01571

    Antrag auf Freistellung eines örtlichen Personalrats eines öffentlichen

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Beteiligte insoweit auf ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung berufen kann (vgl. etwa BVerwG, B.v. 22.4.1987 - 6 P 29.84 - juris Rn. 23; B.v. 22.04.1987 - 6 P 29.84 - juris Rn. 23; B.v. 25.7.2013 - 6 PB 16.13 - juris Rn. 3 und 5; BayVGH, B.v.24.7.1979 - Nr. 17.C - 975/79 - VGHE 32, 147/149; B.v.21.2.1990 - 17 P 89.03065 - juris Rn. 16 f.; B.v. 4.7.2006 - 17 P 06.219 - juris Rn. 34 ff.; B.v. 25.9.2008 - 17 P 07.1546 - juris Rn. 26 ff.; jeweils m.w.N.), die darauf verweist, dass die Dienstbefreiung hierfür das flexiblere Instrument ist (BVerwG, B.v. 25.7.2013 a.a.O. juris Rn. 5).

    Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass diese Auffassung sowohl in der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als auch vom Bundesverwaltungsgericht im zitierten Beschluss vom 22. August 1987 (Az. 6 P 29.84) auch konkret im Hinblick auf die Lehrerschaft vertreten wird.

    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Arbeitszeit von Lehrkräften aus feststehenden Unterrichtsstunden sowie disponiblen Zeiten für die Vor- und Nachbereitung inklusive Korrektur zusammensetzt und jedenfalls die Unterrichtszeit nicht für Personalratssitzungen genutzt werden kann, weil ein Unterrichtsausfall oder die Erteilung von Vertretungsunterricht durch klassenfremde Lehrer bzw. die Zusammenfassung mehrerer Klassen unzweifelhaft stärker in die Arbeit der Schule eingreifen würde als die Nutzung der unterrichtsfreien Arbeitszeit (BVerwG, B.v. 22.4.1987 a.a.O. juris Rn. 23).

    Da für Lehrkräfte keine Möglichkeit besteht, sich für diese Tätigkeiten durch andere Kollegen vertreten zu lassen, würde die Inanspruchnahme der unterrichtsfreien Zeit für Personalratssitzungen und andere nicht regelmäßig anfallenden Tätigkeiten (Personalversammlung, Monatsgespräch, Sprechstunden, Recherche, routinemäßige Büroarbeiten) zu der unterbliebenen oder verkürzten Vorbereitung bzw. unterlassenen Nachbereitung des Unterrichts führen (so auch BVerwG, B.v. 22.4.1987 a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2013 - 5 L 5/12

    Freistellung von Personalratsmitgliedern

    Zu den regelmäßig anfallenden Aufgaben gehört nicht der Aufwand für die Durchführung der Sitzungen des Personalrats und seines Vorstandes, die anlassbezogen durchgeführt und deren Häufigkeit und Dauer sich nach den konkreten Beratungsgegenständen richten und deshalb nicht im Voraus festgelegt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.04.1987 - 6 P 29/84 - Rdnr. 23; BayVGH, Beschl. v. 25.09.2008 - 17 P 07/1546 - Rdnr. 28 ).

    Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe dies in seiner Entscheidung vom 22. April 1987 (BVerwG, Beschl v. 22.04.1987 - 6 P 29/84 - ) nur für die Freistellung von Lehrern entschieden, deren Situation sich indes von der von Personalvertretungen in anderen Dienststellen unterscheide.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.1988 - 5 A 11/85

    Möglichkeit der Freistellung von Lehrern für die Tätigkeit in einer

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  • LAG Niedersachsen, 01.03.2017 - 13 Sa 395/16

    Umfang des Anspruchs von Mitgliedern des Schulpersonalrats auf Arbeitsbefreiung

    Demgegenüber gehören Personalratssitzungen zu den Aufgaben, die nur gelegentlich anfallen, eine im Voraus nicht bestimmbare Zeit in Anspruch nehmen und deshalb lediglich Dienstbefreiungen im Einzelfall rechtfertigen können ( BVerwG 22.04.1987 - 6 P 29/84 -, Rn. 23, juris, m.w.N. ).

    Häufigkeit und Dauer der Sitzungen haben sich auch hier nach den vorliegenden Beratungsgegenständen zu richten und könnten deshalb nicht im Voraus für jede Unterrichtswoche festgelegt werden (vgl. BVerwG, 22.04.1987 - 6 P 29/84 - juris Rnr. 23 zum LPersVG Rheinland-Pfalz ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2009 - 16 B 1796/08

    Bestreitenmüssen anteilig freigestellter Personalratsmitglieder ihrer Teilnahme

    vgl. etwa Beschluss vom 22. April 1987 - 6 P 29.84 -, juris (=PersR 1987, 191); zur Rechtsprechung des BVerwG zuletzt eingehend auch BayVGH, Beschluss vom 25. September 2008 - 17 P 07.1546 -, juris Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen.
  • LAG Niedersachsen, 01.03.2017 - 13 Sa 396/16

    Umfang des Anspruchs von Mitgliedern des Schulpersonalrats auf Arbeitsbefreiung

    Demgegenüber gehören Personalratssitzungen zu den Aufgaben, die nur gelegentlich anfallen, eine im Voraus nicht bestimmbare Zeit in Anspruch nehmen und deshalb lediglich Dienstbefreiungen im Einzelfall rechtfertigen können ( BVerwG 22.04.1987 - 6 P 29/84 -, Rn. 23, juris, m.w.N. ).

    Häufigkeit und Dauer der Sitzungen haben sich auch hier nach den vorliegenden Beratungsgegenständen zu richten und könnten deshalb nicht im Voraus für jede Unterrichtswoche festgelegt werden (vgl. BVerwG, 22.04.1987 - 6 P 29/84 - juris Rnr. 23 zum LPersVG Rheinland-Pfalz ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 4 A 10139/05

    Freistellungsanspruchs des Mitglieds des Personalrats einer verselbständigten

    Entscheidend ist, ob der Arbeitsaufwand bei vernünftiger Würdigung aller Umstände im Hinblick auf die Aufgaben des Personalrats für notwendig gehalten werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987, PersV 1988, 133 und Juris).

    Bei der Bestimmung des objektiv erforderlichen Zeitaufwandes entscheidet das Gericht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach freier Überzeugung im Wege einer Schätzung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, 22. April 1987, a.a.O.).

  • VG Mainz, 14.10.2016 - 5 L 989/16

    Personalratsmitglied erfolgreich gegen Hausverbot

    Es gibt Aufgaben eines Personalrats, die nur gelegentlich anfallen und eine im Voraus nicht bestimmbare Zeit in Anspruch nehmen (z.B. Sitzungen des Personalratsvorstands) und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz Freistellung unter Umständen zusätzliche Dienstbefreiungen im Einzelfall rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.4.1987 - 6 P 29/84 -, PersR 1987, 191 und juris, Rn. 23 m.w.N.; BAG Urteil vom 21.5.1974 - 1 AZR 477/73 -, DB 1974, 561 und juris, Rn. 13 ff.).
  • VG Münster, 24.11.2008 - 22 K 2137/08

    Dienstfrei für Lehrer-Personalratssitzungen

    vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987 - 6 P 29.84 -, PersV 1988, 133, juris Rdnr. 23; Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Band 1, § 46 Rdnr. 50.
  • VG Münster, 23.10.2008 - 22 K 1951/08

    Freistellung, Freistellungskontingent, Teilfreistellung, Dienstbefreiung,

  • VG Münster, 24.11.2008 - 22 L 528/08

    Freistellung, Freistellungsstaffel, Dienstbefreiung, Personalratssitzung,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.1990 - 2 A 94/89

    Begehren eines Polizeihauptmeisters auf Gewährung von Freizeitausgleich für

  • VG Münster, 17.09.2008 - 22 L 476/08

    Auslegung des Antrags auf "Entlastungsstunden" als "Dienstbefreiung" oder

  • VG Frankfurt/Main, 25.08.2021 - 23 L 1933/21

    Teilweise Freistellung von Personalratsmitgliedern

  • VG Düsseldorf, 17.11.2008 - 34 L 1707/08

    Beantragung von Freistellungen für die regelmäßig anfallende Geschäftsführung der

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