Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39757
BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12 (https://dejure.org/2012,39757)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2012 - 6 P 3.12 (https://dejure.org/2012,39757)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 (https://dejure.org/2012,39757)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,39757) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BPersVG §§ 8, 44 Abs. 1; TGV § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1
    Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder; Fahrten zwischen Wohnung und Personalratsbüro; Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb des Einzugsgebietes; Ausschlussfrist.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG §§ 8, 44 Abs. 1
    Ausschlussfrist; Fahrten zwischen Wohnung und Personalratsbüro; Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb des Einzugsgebietes; Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 BPersVG, § 44 Abs 1 S 1 BPersVG, § 44 Abs 1 S 2 BPersVG, § 1 Abs 3 TGV, § 9 Abs 1 S 1 TGV
    Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Trennungsgeld für freigestellte Personalratsmitglieder für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes; Anwendung der Regelungen zum Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb des ...

  • rewis.io

    Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Trennungsgeld für freigestellte Personalratsmitglieder für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes; Anwendung der Regelungen zum Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb des ...

  • datenbank.nwb.de

    Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Freigestellte Personalratsmitglieder haben Anspruch auf Trennungsgeld für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Fahrtkosten zum Personalratsbüro werden erstattet

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2013, 274
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.05.2007 - 6 P 5.06

    Reisekosten für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld in

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12
    Unterfall sind die Reisekosten, für welche § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG mit der Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz eine ergänzende Regelung bereit hält (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14, vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 13 und vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12).

    Wird der Vorsitzende des Personalrats wegen Art und Umfang der ihm obliegenden Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt, dann gebietet es schon seine maßgebliche Beteiligung an der Führung der laufenden Geschäfte (§§ 32, 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 BPersVG), dass er sich täglich an den Sitz des Personalrats begibt (vgl. Beschlüsse vom 25. November 2004 a.a.O., vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 15 und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 14).

    a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19 ff., vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 5 ff. und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 16).

    Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist offen dafür, dass die betroffenen Personalratsmitglieder die ihnen unvermeidlich entstehenden Fahrtkosten erstattet erhalten (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 22 und vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 10).

    Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in jeder Hinsicht mit Normen und Grundsätzen des Personalvertretungsrechts im Einklang stehen (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 24).

    Das Benachteiligungsverbot bedeutet, dass Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbar Beschäftigte ohne Personalratsamt (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 25).

    Eine einleuchtende Rechtfertigung dafür, die vor § 8 BPersVG und der Kostenregelung in § 44 Abs. 1 BPersVG Bestand haben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 26).

    Die entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung darf daher nicht dazu führen, dass die Mandatswahrnehmung durch nicht in der Nähe des Behördensitzes wohnende Beschäftigte verhindert wird (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 27).

    Dies folgt aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG, wonach der Beschäftigte nicht mit Kosten belastet bleiben darf, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandates nicht vermeiden kann (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30).

  • BVerwG, 12.11.2009 - 6 PB 17.09

    Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld; Große

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12
    a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19 ff., vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 5 ff. und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 16).

    Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist offen dafür, dass die betroffenen Personalratsmitglieder die ihnen unvermeidlich entstehenden Fahrtkosten erstattet erhalten (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 22 und vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 10).

    Dabei ist zu Grunde zu legen, dass die große Wegestreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG in Höhe von 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt (vgl. Beschluss vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 17 und 19).

    Während Fahrtkostenerstattung nach § 4 BRKG bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bewilligt wird, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG vor allem bei Benutzung von Kraftfahrzeugen gewährt (vgl. dazu Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 17 ff.).

  • BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09

    Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12
    Unterfall sind die Reisekosten, für welche § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG mit der Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz eine ergänzende Regelung bereit hält (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14, vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 13 und vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12).

    Wird der Vorsitzende des Personalrats wegen Art und Umfang der ihm obliegenden Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt, dann gebietet es schon seine maßgebliche Beteiligung an der Führung der laufenden Geschäfte (§§ 32, 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 BPersVG), dass er sich täglich an den Sitz des Personalrats begibt (vgl. Beschlüsse vom 25. November 2004 a.a.O., vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 15 und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 14).

    a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19 ff., vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 5 ff. und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 16).

  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 62/06

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Fahrtkosten

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12
    Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht im Sinne vom § 2 Abs. 1 RsprEinhG vom Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - (AP Nr. 31 zu § 38 BetrVG 1972) ab.

    Nach dieser Entscheidung hat das freigestellte Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zwischen Wohnort und Betriebsratssitz; dies gilt bei einem aus mehreren räumlich voneinander getrennt liegenden Betriebsstätten bestehenden Betrieb auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied ohne die Freistellung nicht in der Betriebsstätte zu arbeiten hätte, in der sich der Sitz des Betriebsrats befindet, sondern in einer anderen, seinem Wohnort näher gelegenen Betriebsstätte (BAG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. Rn. 14).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 6 P 6.04

    Freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen; Fahrten zum Sitz der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12
    Ist die Entfernung zwischen Wohnung und Personalratsbüro größer als diejenige zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte, so handelt es sich um einen Mehraufwand, der ohne die fragliche Tätigkeit für die Personalvertretung nicht entstanden wäre (vgl. Beschluss vom 25. November 2004 - BVerwG 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 3).

    Wird der Vorsitzende des Personalrats wegen Art und Umfang der ihm obliegenden Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt, dann gebietet es schon seine maßgebliche Beteiligung an der Führung der laufenden Geschäfte (§§ 32, 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 BPersVG), dass er sich täglich an den Sitz des Personalrats begibt (vgl. Beschlüsse vom 25. November 2004 a.a.O., vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 15 und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 14).

  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 1/73

    Tarifliche Ausschlußfrist - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungen

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12
    Solche Regelungen sind generell charakteristisch für Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis (vgl. zur Nichtanwendung tariflicher Ausschlussfristen auf betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche: BAG, Beschluss vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972 S. 197).
  • BVerwG, 02.09.1996 - 6 P 3.95

    Personalvertretungsrecht - Verminderung der Zahl der Freistellungen während der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12
    Denn Freistellungen enden spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Personalrats; nach der Neuwahl ist erneut über die Freistellungen zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 2. September 1996 - BVerwG 6 P 3.95 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 5 S. 2; Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 46 Rn. 130; Altvater/Peiseler, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Auflage 2011, § 46 Rn. 57; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Band V, K § 46 Rn. 37; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Auflage 2008, § 46 Rn. 71).
  • BVerwG, 25.06.2009 - 6 PB 15.09

    Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld in Gestalt der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12
    Diese Besonderheiten aber haben die Senatsrechtsprechung zur Auslegung des Benachteiligungsverbots im Zusammenhang mit der Reisekostenerstattung für Personalratsmitglieder geprägt (vgl. dazu bereits Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 15.09 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.).
  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88

    Reisekostenvergütung für freigestelltes Personalratsmitglied

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12
    a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19 ff., vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 5 ff. und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 16).
  • BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

    Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12
    Unterfall sind die Reisekosten, für welche § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG mit der Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz eine ergänzende Regelung bereit hält (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14, vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 13 und vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12).
  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 C 22.18

    Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten

    Die Beschäftigten der Dienststelle haben ein Recht darauf, dass die dafür am meisten geeigneten Personen ihre Interessen als freigestellte Personalratsmitglieder vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 18).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 5 P 5.17

    Benachteilungsverbot; Fahrten zum Sitz des Personalrats; Freigestellte

    Die Verfahrensbeteiligten streiten zu Recht nicht darüber, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG auch die Kosten für arbeitstägliche Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Beschäftigungsortes erfasst (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12 ff. und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 8) und dass der Antragsteller nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt war und - worüber Einigkeit besteht - noch ist (§ 46 Abs. 3 SächsPersVG).

    Zwischen den Beteiligten ist zu Recht auch unstreitig, dass tägliche Fahrten des Antragstellers zur Erfüllung der Personalratsaufgaben im Sinne der genannten Vorschrift notwendig waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 10).

    Da die Begriffsdefinitionen des Reisekostenrechts auf die dienstliche Tätigkeit von Beamten zugeschnitten sind und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie in jeder Hinsicht mit Normen und Grundsätzen des Personalvertretungsrechts im Einklang stehen, gebietet § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 SächsRKG und der dort in Bezug genommenen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2004 - 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 5; vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 24 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 15 m.w.N., vgl. auch SächsLT-Drs. 5/4071).

    Zwar steht freigestellten Mitgliedern des Personalrats nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz des Personalrats Trennungsgeld zu, so dass sie für arbeitstägliche Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz des Personalrats Kostenerstattung grundsätzlich in entsprechender Anwendung des Trennungsgeldrechts beanspruchen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 16 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 12 f., jeweils m.w.N.).

    Das Benachteiligungsverbot bedeutet, dass Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsmandat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 15 f. und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 16 m.w.N.).

    Dies ist mit Blick auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 26 und 30; vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 16 und 20 und vom 19. Juni 2013 - 6 PB 18.12 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 2 Rn. 14).

    Dem ist durch die Auslegung und Anwendung insbesondere der in Bestimmungen des Reisekostenrechts enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 27 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 1 Rn. 18).

    Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind abgeordnete Beamte insoweit nicht die zutreffende Vergleichsgruppe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 15 f. und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 24, jeweils zum Begünstigungsverbot).

  • VG Greifswald, 16.11.2020 - 7 A 1775/19

    Erstattung von Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder im

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht eine Abrechnung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes des bisherigen Dienstortes nach trennungsgeldrechtlichen Vorschriften für zulässig erachtet (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2012 - 6 P 3/12 -, zitiert nach juris), dies gilt nach der jüngeren Rechtsbrechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch dann nicht, wenn der Landesgesetzgeber entschieden hat, dass anstelle von Trennungsgeld Reisekostenvergütung zu bewilligen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 5 P 5/17 -, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Eine entsprechende Kostenerstattung gemäß § 13 LRKG M-V nach Trennungsgeldmaßstäben, wie sie bei der Abordnung eines Beamten zu zahlen wäre, kommt nicht in Betracht, weil die Vorschriften des Reisekostenrechts auf die Kostenerstattung von Personalratsmitgliedern nur entsprechend und nur insoweit anzuwenden sind, als ihnen daraus kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht und die Regelung keinen - auch nur mittelbaren - Eingriff in die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2012 - 6 P 3/12 -, Rn. 18. ff., zit. nach juris).

    Dies hat faktisch auch Folgen für die Wahlbereitschaft und Wählbarkeit von Personen für die Tätigkeit als Personalratsmitglieder, weil unter diesen Voraussetzungen die Annahme der Wahl als Personalratsmitglied und die vollständige Freistellung für Aufgaben des Personalrats für weiter von der Geschäftsstelle des Personalrats entfernt wohnende Personalratsmitglieder unter dem Gesichtspunkt erschwert würde, als eine Durchführung dieser Tätigkeit ohne wirtschaftliche Einbußen mit einem Umzug an den Sitz der Geschäftsstelle verbunden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.06.2013 - 6 PB 18.12

    Erstattung von Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder.

    Eine entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 3 SächsRKG ist nicht im Lichte des in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsatzes geboten, wonach bei Anwendung reisekostenrechtlicher Bestimmungen über die Fahrtkostenerstattung aufgrund des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots (§ 8 SächsPersVG) zu vermeiden ist, dass Mitglieder von Personalvertretungen mandatsbedingte, unvermeidbare Aufwendungen selbst tragen und auf diese Weise als Folge des Personalratsamts einen Teil ihres Einkommens "zuschießen" müssen (vgl. hierzu im Einzelnen Beschlüsse vom 28. November 2012 - BVerwG 6 P 3.12 - juris Rn. 16 ff., vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 24 ff. und vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14 f.).

    Diese Maßgabe erscheint insbesondere auch nicht geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Ämter abzuhalten (vgl. hierzu Beschluss vom 28. November 2012 a.a.O. Rn. 18).

  • VG Köln, 08.09.2022 - 33 K 4007/19

    Personalrat Freistellung Stufenvertretung große Wegstreckenentschädigung kleine

    Zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 -, Rn. 8 ff. m. w. N., juris; ferner BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 -, Rn. 7 ff., juris.

    BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 -, Rn. 25, juris, und vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 -, Rn. 17, juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Rn. 27, juris.

  • VG Köln, 08.09.2022 - 33 K 3187/21
    Zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 -, Rn. 8 ff. m. w. N., juris; ferner BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 -, Rn. 7 ff., juris.

    BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 -, Rn. 25, juris, und vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 -, Rn. 17, juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Rn. 27, juris.

  • BVerwG, 25.06.2013 - 1 WB 42.12

    Freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauensausschusses; Fahrtkostenerstattung;

    Ebenso wurde entschieden, dass die Regelungen zum Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb des Einzugsgebiets von 30 km (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht auf das Trennungsgeld für freigestellte Personalratsmitglieder anzuwenden sind, die arbeitstäglich von ihrer Wohnung zu dem Sitz des Personalrats außerhalb ihres Wohnorts und ihres bisherigen Dienstorts fahren (Beschluss vom 28. November 2012 - BVerwG 6 P 3.12 - juris Rn. 19 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.11.2018 - 5 L 9/16

    Zur Freistellung von Personalratsmitgliedern

    Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.11.2012 - BVerwG 6 P 3.12 -, juris Rdnr. 12) und ein Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2016 die Feststellung, dass die Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrats nach Maßgabe des Beschlusses vom 6. Juli 2016 zur Verteilung von 220 Freistellungsstunden von der Erbringung sonstiger Dienstpflichten/Arbeitspflichten freigestellt sind.
  • VG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 K 3565/13

    Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Differenzierung zwischen Dienstort im

    Zwar verlagert sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Reisekostenrecht bei einer Freistellung für die Wahrnehmung von Aufgaben in einer Stufenvertretung der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit und damit auch der "Dienstort" (vgl. Beschluss vom 14.02.1990 - 6 P 13.88 - juris Rn. 17; ferner etwa Beschluss vom 28.11.2012 - 6 P 3.12 - IÖD 2013, 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.1995 - PL 15 S 54/94 - ESVGH 45, 268).
  • VG Minden, 17.02.2014 - 14 K 3824/13
    Denn die Kostenerstattungspflicht der Dienststelle ist antragsunabhängig - vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 - 6 P 3/12 -, juris (für den Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes) -.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht