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   BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 34.85   

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https://dejure.org/1988,1367
BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 34.85 (https://dejure.org/1988,1367)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.1988 - 6 P 34.85 (https://dejure.org/1988,1367)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 (https://dejure.org/1988,1367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretungsrecht - Einigungsstelle - Begründung eines Beschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.03.1987 - 6 P 17.85

    Schriftform - Einigungsstellen - Formwahrung - Schriftliche Fixierung -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 34.85
    Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den in dem Beschluß des Senats vom 10. März 1987 - BVerwG 6 P 17.85 - enthaltenen Ausführungen zur Schriftform der Beschlüsse von Einigungsstellen zu äußern.

    Wie der erkennende Senat in dem Beschluß vom 10. März 1987 - BVerwG 6 P 17.85 - (BVerwGE 77, 91 = DVBl. 1987, 743 = ZBR 1987, 244 = PersR 1987, 171 = PersV 1988, 128 = DÖV 1987, 739) zu der Regelung über das Zustandekommen von Entscheidungen der Einigungsstelle in § 71 Abs. 3 und 4 BPersVG ausgeführt hat, bedarf der Beschluß der Einigungsstelle stets der Schriftform, weil anderenfalls der gesetzlichen Verpflichtung, den Beschluß den am Einigungsverfahren Beteiligten "zuzustellen" (§ 71 Abs. 4 Satz 1 BPersVG), nicht genügt werden kann.

    Die in dem Beschluß des Senats vom 10. März 1987 - BVerwG 6 P 17.85 - (a.a.O.) als damals nicht entscheidungserheblich offengebliebene Frage, ob im Anwendungsbereich von Landespersonalvertretungsgesetzen, die einen gesetzlichen Begründungszwang enthalten, nicht nur die Beschlußformel, sondern auch die Begründung der Unterschrift sämtlicher Mitglieder der Einigungsstelle bedarf, ist im Hinblick auf den vom Gesetzgeber damit verfolgten Zweck zu bejahen.

  • BVerwG, 01.11.1983 - 6 P 28.82

    Gegenstand der Personalvertretung - Initiativrecht der Personalvertretung -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 34.85
    Da sonach die von der Beteiligten zu 1 beschlossene Dienstvereinbarung schon aus formellen Gründen keinen Bestand haben kann, besteht keine Veranlassung, in dieser Entscheidung auf die Bedenken des Beschwerdegerichts gegen die Rechtsprechung des Senats zum Initiativrecht des Personalrats auf Abschluß einer Dienstvereinbarung (vgl. Beschluß vom 1. November 1983 - BVerwG 6 P 28.82 - ZBR 1984, 151) sowie auf die Frage der Vereinbarkeit einer mehrjährigen Dienstvereinbarung, betreffend Dienst- und Schutzkleidung, mit der kommunalen Finanzhoheit einzugehen.
  • VGH Hessen, 28.03.1984 - HPV TL 33/82
    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 34.85
    Es ist daher geboten, daß im Falle einer gesetzlichen Begründungspflicht nicht nur die Beschlußformel, sondern auch die Begründung von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschrieben und damit gebilligt wird (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 28. März 1984 - HPV TL 33/82 - ).
  • BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsstellenverfahrens - Kontoführungsgebühren des

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 34.85
    Insbesondere ist eine Begründung der Entscheidung nicht allgemein aus verfassungsrechtlichen Gründen, etwa aufgrund des Rechtsstaatsprinzips, geboten (so zu der entsprechenden Regelung in § 76 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch das BVerfG, Beschluß vom 18. Oktober 1986 - 1 BvR 1426/83 - <NZA 1988, 25> und BAG, AP § 87 BetrVG 1972 - Arbeitszeit - Nr. 8).
  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

    Durch sie sollen Transparenz hergestellt, die Überzeugungskraft des Beschlusses verstärkt und die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Einigungsstelle erleichtert werden (vgl. BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -) .

    (d) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei personalvertretungsrechtlich vorgeschriebener Begründung nicht nur die Beschlussformel, sondern auch die Beschlussbegründung der Unterschrift sämtlicher Mitglieder der Einigungsstelle bedarf (vgl. BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -; kritisch dazu Schnellenbach PersV 1990, 97) , steht dieser Bewertung nicht entgegen.

    (aa) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht - im Anwendungsbereich von § 67 Abs. 6 Satz 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - den Beschluss einer Einigungsstelle für unwirksam erachtet, weil trotz gesetzlich vorgeschriebener Begründung die Beschlussformel und Begründung lediglich durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle unterschrieben worden waren (BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -) .

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der

    Deren normative Wirkung kann aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erst mit der Zuleitung eines formwirksamen Beschlusses der Einigungsstelle eintreten (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 30/09 - Rn. 19, aaO; vgl. für eine Dienstvereinbarung: BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -) .
  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 844/12

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

    Durch sie sollen Transparenz hergestellt, die Überzeugungskraft des Beschlusses verstärkt und die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Einigungsstelle erleichtert werden (vgl. BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -) .

    (d) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei personalvertretungsrechtlich vorgeschriebener Begründung nicht nur die Beschlussformel, sondern auch die Beschlussbegründung der Unterschrift sämtlicher Mitglieder der Einigungsstelle bedarf (vgl. BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -; kritisch dazu Schnellenbach PersV 1990, 97) , steht dieser Bewertung nicht entgegen.

    (aa) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht - im Anwendungsbereich von § 67 Abs. 6 Satz 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - den Beschluss einer Einigungsstelle für unwirksam erachtet, weil trotz gesetzlich vorgeschriebener Begründung die Beschlussformel und Begründung lediglich durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle unterschrieben worden waren (BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -) .

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